Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 59/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2021 – mit Ausnahme der Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin zu 2. und der Streitwertfestsetzung – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Januar 2021 gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 ausgesprochene Zahlungsaufforderung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die zweite Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin zu 1. wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Gebührenbescheid für Verwaltungskosten.

2

Mit Schreiben vom 27. August 2020 beantragten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fahrradgarage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 ab.

3

Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 9. Dezember 2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. auf, eine Gebühr in Höhe von 264,01 Euro bis zum 20. Januar 2021 an die Kasse Hamburg zu überweisen. Dem Gebührenbescheid war als Anlage Nr. 1 eine Gebührenberechnung beigefügt, auf die für die Zusammensetzung der Gebühr im Einzelnen verwiesen wird.

4

Mit gesonderten Schreiben jeweils vom 11. Januar 2021 erhoben die Antragstellerinnen sowohl gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2020 über die Ablehnung des Bauantrages als auch gegen den Gebührenbescheid vom selben Tag Widerspruch; beide Widersprüche sind noch anhängig.

5

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 mahnte die Kasse Hamburg gegenüber der Antragstellerin zu 1. den Betrag von 264,01 Euro nebst Zinsen und einer Mahngebühr an und forderte die Antragstellerin zu 1. auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 267,18 Euro innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens zu überweisen; andernfalls werde die zwangsweise Einziehung eingeleitet.

6

Auf das vorgenannte Schreiben entgegnete die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 4. Februar 2021, der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung in der Sache führe gemäß § 17 Abs. 3 des Hamburgischen Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. 1986, S. 37, m. spät. Änd. – GebG) dazu, dass die Gebühr nicht fällig werde.

7

Am 10. Februar 2021 suchten die Antragstellerinnen bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, zunächst mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollstreckung der Gebühr in Höhe von 264,01 Euro zuzüglich Zinsen und Mahngebühren aus dem Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 und dem Mahnbescheid vom 1. Februar 2021 auszusetzen. Nachdem das Eilrechtsschutzgesuch mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. zurückgenommen und für die Antragstellerin zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 umgestellt worden war, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2021 das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2. eingestellt und den Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt. Zur Begründung der Antragsablehnung hat es ausgeführt, der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, er sei jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der in dem angegriffenen Gebührenbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin zu 1., da die Zahlungsaufforderung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere stehe der Fälligkeit der festgesetzten Gebühr nicht § 17 Abs. 3 GebG entgegen, denn diese Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck nur Festsetzungsbescheide, deren Gebührentatbestand „unmittelbar an die dazu ergangene Sachentscheidung“ anknüpfe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie sie der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, solle die Vorschrift solche Festsetzungsbescheide erfassen, bei denen die Gebührenschuld rechtlich – und damit in ihrem Bestand – von dem Ausgang der Sachentscheidung abhängig sei; es solle ein Auseinanderfallen von Festsetzungsbescheid und Sachentscheidung verhindert werden. Diese Gefahr bestehe jedoch insbesondere dann nicht, wenn die mit dem Festsetzungsbescheid erhobene Gebühr auf eine willentliche Inanspruchnahme von Amtshandlungen zurückgehe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG), da in diesem Fall selbst ein erfolgreicher Widerspruch gegen die Sachentscheidung nicht dazu führe, dass sich die Gebührenschuld als rechtswidrig erweise, sondern nur dazu, dass eine im Ablehnungsfall nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG ermäßigte Gebühr stattdessen unvermindert anfalle. Da der Ausgang des Widerspruchs gegen die Sachentscheidung in diesen Fällen keinen Einfluss auf das Bestehen („mindestens“) der festgesetzten Gebühr habe, entstehe dem Gebührenschuldner auch dann kein Nachteil, wenn der Festsetzungsbescheid in Bestandskraft erwachse, während die Sachentscheidung noch einer möglichen Abänderung im Widerspruchsverfahren unterliege. Unter die beschriebene Konstellation falle auch der vorliegende Fall, da die im angegriffenen Kostenbescheid festgesetzten Gebühren nicht für das Ergebnis der Sachentscheidung, sondern im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben würden, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgingen. Werde der angegriffene Festsetzungsbescheid somit von § 17 Abs. 3 GebG bereits nicht erfasst, so komme es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage einer Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit § 80 Abs. 2 [Satz 1 Nr. 1] VwGO nicht an.

8

Bereits zuvor, unter dem 25. Februar 2021, hatte die Antragsgegnerin einen durch die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 23. Februar 2021 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides vom 9. Dezember 2020 abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, es seien weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides noch eine unbillige Härte durch eine mögliche Vollstreckung der Gebühr erkennbar.

9

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2021 wendet sich die Antragstellerin zu 1. mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

10

Die zulässige, insbesondere nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgemäß erhobene Beschwerde der Antragstellerin zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 enthaltene Zahlungsaufforderung.

11

1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin zu 1. legt dar, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer – gegenüber dem Wortlaut der Vorschrift – erheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 3 GebG ausgegangen. Insbesondere nehme die Auslegung des Verwaltungsgerichts die Erhebung jeglicher Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen, vom sachlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 GebG aus. Eine derart weitgehende Einschränkung der Norm stehe mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die entscheidungserhebliche Annahme, § 17 Abs. 3 GebG lasse eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs, wie das Verwaltungsgericht sie der Sache nach vorgenommen hat, zu.

12

2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 ausgesprochene Zahlungsaufforderung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist zulässig (hierzu a)) und begründet (hierzu b)).

13

a) Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11. Januar 2021 gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 ausgesprochene Aufforderung zur Zahlung von 264,01 Euro bis zum 20. Januar 2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

14

Als Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Um eine Anforderung in diesem Sinne handelt es sich bei dem hier angegriffenen – im Zusammenhang mit einer bauaufsichtlichen Genehmigungsversagung ergangenen – Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 bzw. jedenfalls bei der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.1999, 2 Bs 171/98, juris Rn. 9 ff.; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 693 m.w.N.; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 129, 145). Einen von der Antragstellerin zu 1. gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin unter dem 25. Februar 2021 abgelehnt, wie es in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit des Antrags vorausgesetzt wird.

15

b) Der Antrag ist auch begründet. Bei Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen überwiegt hier – entgegen der gesetzlichen Regel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1. das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog) des Gebührenbescheides vom 9. Dezember 2020, soweit die Antragstellerin zu 1. darin unter Fristsetzung bis zum 20. Januar 2021 zur Zahlung der festgesetzten Gebühr aufgefordert worden ist.

16

Die Gebühr, welche die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2020 in Höhe von 264,01 Euro festgesetzt und zu deren Zahlung sie die Antragstellerin zu 1. zugleich aufgefordert hat, ist noch nicht fällig. Zwar ist die im Rahmen der Zahlungsaufforderung gesetzte Frist im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GebG bis zum 20. Januar 2021 inzwischen verstrichen, was grundsätzlich die Fälligkeit bewirken würde. Dem geht jedoch § 17 Abs. 3 GebG als speziellere Regelung vor. Nach dieser Vorschrift wird eine festgesetzte Gebühr, wenn ein Festsetzungsbescheid zu einem Sachbescheid ergangen ist, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist oder wird, (erst) mit Bestandskraft des Sachbescheides fällig. Wie dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine Fälligkeitsbestimmung in Ausnahme von der Grundregel des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebG. Das Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Sachentscheidung vom 9. Dezember 2020 ist derzeit noch anhängig, die Sachentscheidung also noch nicht bestandskräftig.

17

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat § 17 Abs. 3 GebG nicht gemäß Art. 31 GG wegen einer Regelungskollision mit Bundesrecht in Gestalt von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO außer Anwendung zu bleiben. Eine solche inhaltliche Kollision der Vorschriften ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Regelungsgegenstände nicht festzustellen. Wie bereits ausgeführt, ordnet § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Anforderung von Abgaben und Kosten unter Abweichung von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO an und regelt damit die verwaltungsprozessualen Folgen der Einlegung eines Rechtsbehelfs; § 17 Abs. 3 GebG hingegen betrifft nicht die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, sondern die materielle Frage der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung (a.A. offenbar Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, a.a.O., 7. Aufl. 2017, Rn. 694).

18

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet § 17 Abs. 3 GebG auch keinen Raum für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs, die vorliegend zu einer Nichtanwendbarkeit der Vorschrift führen würde. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, vergleichsweise weit gehalten; dies gilt insbesondere für das vorausgesetzte Verhältnis zwischen Festsetzungsbescheid und Sachbescheid, welches lediglich dahingehend bestimmt wird, der Festsetzungsbescheid müsse „zu einem Sachbescheid ergangen“ sein. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift wäre angesichts dieses Befundes jedoch nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich aufgrund weiterer Auslegungsgesichtspunkte (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2013, 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, juris Rn. 66) belastbar feststellen ließe, dass vom Gesetzeswortlaut auch solche Konstellationen erfasst werden, die nach dem vom Gesetzgeber erkennbar intendierten Zweck der Regelung nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2020, 5 C 9.19, juris Rn. 24 m.w.N.). Ein solches Auseinanderfallen von Wortlaut und Regelungszweck lässt sich jedoch in Anbetracht der Gesetzesbegründung, die sich eingehend zum Zweck der Regelung verhält, nicht feststellen. Denn ihr ist belastbar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 17 Abs. 3 GebG ein weites Verständnis von rechtlicher Abhängigkeit zwischen dem Ausgang der Sachentscheidung und dem Bestand der Gebührenschuld zugrunde gelegt hat (vgl. Bü-Drs. 16/2681 v. 23.6.1999, S. 8, zu Nr. 11): Der sachliche Grund für die Regelung liege darin, dass die Gebührenschuld rechtlich von dem Ausgang der Sachentscheidung abhängig sei; sie würde nicht bestehen, wenn die Sachentscheidung – aus welchen Gründen auch immer, etwa wegen eines in der Sache erfolgreichen Widerspruchs – entfallen würde; die „Kostenentscheidung teil[e] somit stets das rechtliche Schicksal der Hauptsacheentscheidung“. Diesem – ausdrücklich weitgehenden und insofern mit dem weiten Gesetzeswortlaut korrespondierenden – Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, die Anwendbarkeit der Vorschrift auf einen Gebührenbescheid aus der Erwägung heraus zu verneinen, die im Einzelfall bestehende rechtliche Abhängigkeit zwischen Sachentscheidung und Gebührenschuld entspreche nicht der Vorstellung des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Form dieser rechtlichen Abhängigkeit voraussetzen, andere Formen hingegen ausnehmen wollte (s.o.: „teilt somit stets das rechtliche Schicksal“).

19

Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob sämtliche in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers zur Funktionsweise des (vorläufigen) Rechtsschutzes gegen Gebührenbescheide und deren Vollstreckung zutreffen oder ob sie gar dem aktuellen Stand der fachlichen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur entsprechen. Eine auf solche Erwägungen gestützte teleologische Reduktion der Vorschrift würde im Ergebnis bedeuten, den klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers für in Teilen verfehlt und insoweit weniger beachtenswürdig zu erklären. Die Klärung der Frage, ob § 17 Abs. 3 GebG in seinem Schutzanliegen als zu weitreichend erscheint, wäre Sache des Gesetzgebers, falls dieser sich zu einer Neubewertung entschlösse.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlung unter Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen