Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 176/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
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Der 40-jährige Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem 24. Mai 2025 mit der deutschen Staatsangehörigen .... .... ......... verheiratet. Er reiste am 20. September 2017 im Rahmen des Programms „Erasmus Plus“ mit einem Visum zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 22. März 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 25. Oktober 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienvorbereitung („Sprachkurs + Studienkolleg“).
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Am 28. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller die Verlängerung des Aufenthaltstitels und gab als Zweck des Aufenthalts „Deutsch Kurs“ an. Die Antragsgegnerin erteilte ihm zunächst fortlaufend Fiktionsbescheinigungen bzw. Bescheinigungen über die Fortgeltung der jeweils letzten Fiktionsbescheinigung.
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Mit Verfügung vom 3. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 2. Juni 2022 ausgereist sein sollte, die Abschiebung in die Türkei an.
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Mit E-Mail vom 20. Juni 2022 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Vorvertrags mit der ……….Pflege- und Beratungsteam GbR über eine Berufsausbildung die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um Vorsprache am 13. Juli 2022. Da am 13. Juli 2022 ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin kein Dolmetscher zur Verfügung stand, erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Einzug der letzten Fiktionsbescheinigung eine Meldeauflage für den 21. Juli 2022. Am 21. Juli 2022 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor dem Hintergrund einer von ihm eingereichten Petition beim Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft eine bis zum 13. Oktober 2022 gültige Duldung, welche sie am 18. Oktober 2022 bis zum 14. Februar 2023 verlängerte.
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Nach Vorlage eines Vertrags mit der Häuslichen Alten- und Krankenpflege ….. GmbH über die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Pflegeassistenten vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 31. Januar 2025 gültige Ausbildungsduldung.
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Mit Schreiben vom 9. April 2024 wies der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf hin, dass er die begonnene Ausbildung abbrechen wolle, und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Nachdem die Antragsgegnerin am 30. Januar 2025 die Ausbildungsduldung bis zum 27. März 2025 verlängert hatte, duldete die Antragsgegnerin den Antragsteller, nach Aktenlage zuletzt bis zum 19. Januar 2026.
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Mit Verfügung vom 24. März 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG ab. Der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2022 keine fünf Jahre ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe nicht unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist am 2. Juni 2022 in der Ausländerabteilung vorgesprochen. Eine Vorsprache sei erst wieder am 13. Juli 2022 erfolgt, so dass er sich sechs Wochen ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten habe.
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Noch bevor die Antragsgegnerin den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2025 zurückwies und der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hiergegen Klage erhoben hat (18 K 9511/25), hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfahren zu verpflichten, ihm eine Duldung oder Aussetzungsbescheinigung weiterhin zu erteilen, bis über seinen Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 entschieden wurde, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn abzuschieben.
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Mit Beschluss vom 21. November 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergebe. Es sei nichts dafür vorgetragen, dass die Erteilung einer Verfahrensduldung vorliegend ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Gründe hierfür seien auch sonst nicht ersichtlich. Nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen qualifizierten Voraufenthaltes am gesetzlich bezeichneten Stichtag nicht. In dem Zeitraum vom 2. Juni bis zum 21. Juli 2022 sei der Antragsteller nicht im Besitz eines aufenthaltsregelnden Verwaltungsaktes gewesen. Soweit der Antragsteller vortrage, bis zum 19. Juni 2022 im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen zu sein, sei zu berücksichtigen, dass diese mit der ablehnenden Entscheidung vom 3. März 2022 nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen sei. Es seien auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ersichtlich, aus denen eine Abschiebung des Antragstellers in diesem Zeitraum unmöglich gewesen wäre, der Antragsteller also einen Anspruch auf eine Duldung gehabt hätte. Der Antragsteller habe in dem betreffenden Zeitraum auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt, weil die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum die Vollstreckung nicht betrieben habe. Zwar lasse die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben werde oder zumindest eine Duldung erhalte. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfülle für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände könne insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden. Da es sich hier auch nicht lediglich um eine kurzfristige Unterbrechung der Duldungskette mit Bagatellcharakter handele, sondern um eine solche von sieben Wochen, komme schon deshalb ein Rückgriff auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Der Antragsteller habe mit seinem Vortrag auch keine „originären“ Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen begründe kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es sei auch nicht ersichtlich, dass einer Abschiebung des Antragstellers gesundheitliche Gründe entgegenstünden.
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Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 25. November 2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der am 8. Dezember 2025 erhobenen und am 17. Dezember 2025 begründeten Beschwerde.
II.
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Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern.
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Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass der angefochtene Beschluss abzuändern wäre.
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Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, er erfülle nicht die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG bestehende Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen qualifizierten Voraufenthalts am gesetzlich bezeichneten Stichtag.
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Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach dem Auslaufen der Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts durch Art. 5 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 22. Dezember 2022 (BGBl., S. 2847) zum 31. Dezember 2025 – ggf. rückwirkend zum 30. Dezember 2025 – noch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104c AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) erteilt werden kann (vgl. auch Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in § 104c AufenthG (Stand April 2024)). Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen qualifizierten Voraufenthalts am gesetzlich bezeichneten Stichtag nicht vorlag.
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1. Gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. muss sich der Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dabei sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt (einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung) gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war (BVerwG, Urt. v. 27.2.2025, 1 C 13.23, BVerwGE 185, 79, juris Rn. 24). Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13; Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, BVerwGE 105, 232, juris Rn. 19). Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2024, 6 Bs 10/24, NordÖR 2024, 418 (Ls.), juris Rn. 16; Beschl. v. 27.11.2024, 6 Bs 146/24, InfAuslR 2025, 412, juris, Rn. 26 – jeweils m.w.N.; vgl. ferner VGH Kassel, Beschl. v. 10.4.2025, 3 B 478/25, AuAS 2025, 110, juris Rn. 11).
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Ein solcher weiterer Umstand kann auch eine zeitliche Verzögerung der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht sein. Denn eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (BT-Drs. 11/6321, S. 76 zu § 55 AuslG). Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist; auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 6.3.2003, 2 BvR 397/02, BVerfGK 1, 72, juris Rn. 37). Dabei ist jedoch wiederum zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., Rn. 23). Allerdings besteht für die Ausländerbehörde nach Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist erst dann Veranlassung zur Prüfung, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass der Ausländer nicht freiwillig ausgereist ist und deshalb überhaupt ein Bedürfnis für die Durchführung der Abschiebung besteht. Dies setzt regelmäßig die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde und Anhörung zu einer Abschiebung voraus (vgl. dazu, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung von einer persönlichen Vorsprache des Ausländers abhängig machen darf, um z. B. Manipulationen vorzubeugen: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2024, 6 Bs 146/24, juris Rn. 27 m.w.N.). Zuvor kann eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Durchsetzbarkeit der Abschiebung regelmäßig nicht angenommen werden.
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Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens geltend macht, er sei (insbesondere) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris; Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, BVerwGE 105, 232, juris) und der diese Rechtsprechung aufgreifenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.3.2003, 2 BvR 397/02, BVerfGK 1, 72, juris) tatsächlich zu dulden gewesen, weil die ab dem 2. Juni 2022 vollziehbare Ausreisepflicht nicht vollstreckt worden sei, greift dies in Anbetracht der zuvor dargestellten – diese Rechtsprechung berücksichtigenden – Maßgaben zur Bestimmung der Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. zu kurz. Da, wie dargestellt, auch die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht, steht diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Widerspruch zur vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände erfüllt.
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Auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand des Antragstellers, dass § 60a Abs. 2 AufenthG lediglich eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen „und“ tatsächlichen Gründen voraussetze und dass das Gesetz weitere Duldungstatbestände nicht kenne, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen ist, dass § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus anderen als aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussetze. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (BA S. 4). Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es entgegen dem weiteren Vorbringen des Antragstellers tatsächliche Gründe gibt, die die Abschiebung zwar unmöglich machen, aber gleichwohl keine Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sind.
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2. Nach diesen Maßgaben liegt ein ununterbrochener fünfjähriger qualifizierter Voraufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. im Fall des Antragstellers nicht vor. Nach dem Ablauf der ihm bis zum 2. Juni 2022 gesetzten Ausreisepflicht bis zur Duldungserteilung am 21. Juli 2022 war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht durch einen aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Antragstellers in diesem Zeitraum aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war. Insbesondere lässt sich im vorliegenden Fall nicht aufgrund zeitlicher Verzögerungen der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers schließen. Dass seine Ausreisepflicht nach Ablauf der Ausreisefrist innerhalb des für eine Abschiebung üblichen Zeitraums nicht zwangsweise durchgesetzt werden konnte, legt der Antragsteller nicht dar. Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, lagen in dem betreffenden Zeitraum auch nicht erkennbar vor. Dass die Ausreisepflicht des Antragstellers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vollstreckt wurde, reicht nach den vorgenannten Maßgaben – allein – nicht aus (zum Nichtvorliegen besonderer Umstände unter a) bis c)). Der Zeitraum von sieben Wochen war bereits nicht so lang, dass man ohne Weiteres auf eine zeitliche Verzögerung der Durchsetzbarkeit seiner Ausreisepflicht schließen könnte. Vielmehr lag er noch im Rahmen des für eine Abschiebung üblicherweise notwendigen Zeitraums (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 10.4.2025, a.a.O., Rn. 11: bis zu sechs Monaten; strenger allerdings BVerfG, Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O., Rn. 37, das einen Zeitraum von „regelmäßig sechs Monaten“ als zu lang erachtete).
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Es lagen keine besonderen Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass bereits vor dem 21. Juli 2022 eine Entscheidung der Ausländerbehörde veranlasst gewesen wäre, dass eine Abschiebung des Antragstellers zeitnah erforderlich sein würde, aber nur verzögert im Sinne der zuvor genannten Maßstäbe hätte durchgeführt werden können:
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a) Nach Ablauf der Ausreisefrist am 2. Juni 2022 hat sich der Antragsteller erst per E-Mail seiner damaligen Rechtsanwältin vom 20. Juni 2022 bei der Antragsgegnerin gemeldet. Im Zeitraum vom 3. Juni 2022 bis zum 19. Juni 2022 stand für die Antragsgegnerin bereits nicht fest, dass sich der Antragsteller noch im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar war ein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigung noch nicht erfolgt. Unabhängig von der Möglichkeit, dass sich diese auf dem Postweg im Rücklauf befunden haben könnte, stand allein aufgrund des fehlenden Rücklaufs nicht fest, dass sich der Antragsteller weiter im Bundesgebiet befand und nicht freiwillig ausreisen wollte. So wäre auch denkbar gewesen, dass der Antragsteller in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union weitergereist wäre. Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin vor der Vorsprache des Antragstellers am 13. Juli 2022 bzw. seiner Anhörung am 21. Juli 2022 keine Veranlassung zu prüfen, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung hätte durchgeführt werden können. Denn wie das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin, insbesondere die Anhörung am 21. Juli 2022 zeigt, sollte zunächst in einer Anhörung die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr geklärt werden, bevor eine Entscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen werden sollte. Das Ergebnis der Anhörung zeigt zudem, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen schon wegen der erfolgten Eingabe des Antragstellers nicht vorzunehmen waren.
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Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, Hintergrund des mit E-Mail vom 20. Juni 2022 gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sei gewesen, dass er – wie in dem Zeitraum häufig – bei der Antragsgegnerin habe vorsprechen wollen, er jedoch ohne Einladungsschreiben der Antragsgegnerin nicht in den Wartebereich eingelassen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er einen Vorsprachetermin benötigen würde, greift der Einwand nicht durch. Denn ohne eine Vorsprache nach Ablauf der Ausreisefrist war der Antragsgegnerin die für die Erteilung einer Duldung notwendige Prüfung zur Erforderlichkeit und zur zeitlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung nicht möglich. Unabhängig davon ist ein solcher – nicht in der Ausländerakte dokumentierter – vorheriger Vorspracheversuch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es sind neben der E-Mail vom 20. Juni 2022 auch keine Bemühungen des Antragstellers vorgetragen worden oder ersichtlich, einen solchen Vorsprachtermin vor dem 13. Juli 2022 zu erhalten. Unabhängig davon handelt es sich bei der Notwendigkeit einer vorherigen Terminvergabe gerade in der Corona-Pandemie um eine absolut übliche Bedingung einer Vorsprachemöglichkeit, um die sich der Antragsteller schon während des Laufs der ihm gesetzten Ausreisefrist hätte bemühen können. Dies wäre auch nicht aussichtlos gewesen; bereits neun Tage nach der E-Mail vom 20. Juni 2022 ist dem Antragsteller der Vorsprachetermin mit Schreiben vom 29. Juni 2022 für den 13. Juli 2022 mitgeteilt worden.
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b) Nachdem die damalige Rechtsanwältin sich mit E-Mail vom 20. Juni 2022 an die Antragsgegnerin gewendet und um Erteilung einer Ausbildungsduldung gebeten hatte, kann nicht angenommen werden, dass bereits ab dem 20. Juni 2022 aufenthaltsbeendende Maßnahmen notwendig und nur verzögert im Sinne des oben genannten Maßstabs möglich waren. Selbst wenn die Antragsgegnerin nunmehr ab dem 20. Juni 2022 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antragsteller sich noch im Bundesgebiet befand, durfte sie es zunächst für erforderlich halten, den Antragsteller zu seiner Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise anzuhören und ihm nochmals die Konsequenzen einer Abschiebung zu verdeutlichen, bevor sie über den Aufschub von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entschied. Aus diesem Grund war dem Antragsteller auch noch nicht bei der Vorsprache am 13. Juli 2022 zwingend eine Duldung zu erteilen, da eine Anhörung nicht durchgeführt werden konnte, da kein Dolmetscher verfügbar war. Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dies vermutet – die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen sei, bestehen nicht. Vielmehr erfolgte die Anhörung am 21. Juli 2022 ausweislich des Protokolls mittels Sprachmittlers und der Antragsteller hat dort angegeben, nur ein wenig Deutsch zu sprechen.
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Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihm für den Zeitraum vom 13. Juli 2022 bis zum 21. Juli 2022 statt einer Duldung ein Papier ausgestellt, welches es gesetzlich nicht gebe (eine sog. Meldeauflage) und dieses Papier faktisch eine Duldung sei, mit der er „wegverfügt“ worden sei, greift nicht durch. Die Meldeauflage vom 13. Juli 2022 führt ersichtlich nicht dazu, dass die Aufenthaltszeit des Antragstellers vom 13. Juli 2022 bis zum 21. Juli 2022 von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt in Form einer Duldung gedeckt war. Denn eine Meldeauflage, die ihre Grundlage in § 46 Abs.1 oder § 61 Abs. 1e bzw. Abs. 1f AufenthG findet, stellt keine Duldungserteilung dar. Auch war ihr die Entscheidung, dass und ggf. wann die Abschiebung erfolgen soll, ohne Anhörung des Antragstellers nicht möglich.
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c) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die dem Antragsteller am 21. Juli 2022 erteilte Duldung keine Rückschlüsse darüber zulässt, dass bereits für davorliegende Zeiträume angenommen werden kann, dass eine Entscheidung der Ausländerbehörde veranlasst gewesen wäre, dass eine Abschiebung des Antragstellers zeitnah erforderlich sein würde, aber nur verzögert im Sinne der zuvor genannten Maßstäbe hätte durchgeführt werden können. Unabhängig davon wurde dem Antragsteller die Duldung nach Aktenlage am 21. Juli 2022 im Hinblick auf die erfolgte Eingabe bei der Hamburgischen Bürgerschaft erteilt. Eine Abschiebung war seitens der Ausländerbehörde bis zum Abschluss des Eingabeverfahrens nicht beabsichtigt, weshalb folgerichtig eine Duldung erteilt wurde.
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3. Entgegen seinem weiteren Beschwerdevorbringen hatte der Antragsteller auch nicht deshalb einen Anspruch auf Duldung und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung, weil Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird (Urt. v. 12.9.2024, C-352/23, Changu, juris Rn. 61).
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Es kann offen bleiben, ob aus einer solchen unionsrechtlichen Verpflichtung abgeleitet werden kann, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.2.2025, 1 C 13.23, BVerwGE 185, 79, juris Rn. 24) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war (so wohl VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2025, 8 L 1143/24, InfAuslR 2025, 369, juris Rn. 93). Denn aus der vorgenannten Antwort des EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines bulgarischen Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass es nach dem Verstreichen einer gesetzten Ausreisefrist – anders als nach der dargestellten nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung – keinen Übergangszeitraum zur Durchführung der Abschiebung gibt, in dem von einer Formalisierung des ausländerrechtlichen Status durch eine Duldung im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts abgesehen werden kann. Gegen eine solche Interpretation spricht, dass es nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben. Nur „insoweit“ als die Abschiebung eines illegalen Drittstaatsangehörigen – durch eine entsprechende Entscheidung des Mitgliedstaates nach Art. 9 der Richtlinie 2008/115/EG – aufgeschoben wird, verpflichtet Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nach der Entscheidung des EuGH den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, ihm im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird (vgl. Urt. v. 12.9.2024, C-352/23, Changu, juris Rn. 59 f.). Eine derartige Entscheidung dürfte aber regelmäßig gerade voraussetzen, dass der Ausländer jedenfalls nach Ablauf der Ausreisefrist bei der Ausländerbehörde vorspricht.
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Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die vom EuGH gewählte Formulierung, dass ein Mitgliedstaat nicht „in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben“, interpretationsbedürftig ist. Denn Art. 8 RL 2008/115/EG normiert keine Abschiebungsfristen, sondern nimmt mit der in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 RL 2008/115/EG bezeichneten Frist zur freiwilligen Ausreise gerade einen Zeitraum in Bezug, in dem ein Abschiebungsvollzug unionsrechtlich – im Interesse eines Vorrangs der freiwilligen Ausreise – noch ausgeschlossen ist (so auch Wittmann, InfAuslR 2025, 365, 368).
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4. Anders als vom Antragsteller behauptet, hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von ihm angenommene Duldungslücke unschädlich ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass schon deshalb ein Rückgriff auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht komme, weil es sich hier nicht lediglich um eine kurzfristige Unterbrechung der Duldungskette mit Bagatellcharakter handele, sondern um eine solche von sieben Wochen (BA S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Bagatellcharakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 49 zu zwei Duldungslücken von jeweils wenigen Tagen) kann bei einer Duldungslücke von mehreren Wochen – hier sieben Wochen, mindestens jedoch 19 Tagen – nicht angenommen werden. Insofern kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auf § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. übertragen werden kann (verneinend VGH München, Beschl. v. 25.3.2024, 19 ZB 23.1280, KommunalPraxis BY 2024, 226 (Ls.), juris Rn. 9; Urt. v. 17.9.2025, 10 B 24.1980, KommunalPraxis BY 2025, 388 (Ls.), juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.7.2025, 2 M 60/25, juris Rn. 11; Niehaus in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG Rn. 17). Zu dem Einwand des Antragstellers, er habe mehrfach versucht, eine Duldung von der Antragsgegnerin zu erhalten, indem er dort vorgesprochen habe, und dass er am 13. Juli 2022 keine Duldung, sondern eine sog. Meldeauflage erhalten habe, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. a) und b) Bezug genommen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht 10x
- 18 K 9511/25 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 1x
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 8x
- AufenthG 2004 § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration 3x
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 146 3x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 11 CS 06.24 1x (nicht zugeordnet)
- BayVBl 2007, 241 1x (nicht zugeordnet)
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- AufenthG 2004 § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen 1x
- 1 C 13.23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 L 1143/24 1x
- InfAuslR 2025, 369 1x (nicht zugeordnet)
- 8 RL 2008/11 1x (nicht zugeordnet)
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