Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 340/06

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Oktober 2006 - 4 A 1852/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.905,67 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erhob gemeinsam mit ihrem Ehemann Klage (4 A 2415/04) gegen einen an sie beide (Miteigentümer eines Grundstücks in ...) gerichteten Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren des Beklagten vom 31. Januar 2004. Mit diesem Bescheid setzte der Beklagte für das Jahr 2003 einen Gesamtgebührenbetrag von 2.905,67 € fest und forderte (abzüglich bezahlter Abschläge) zur Zahlung von 2.037,67 € auf. Einen Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid hatte allein der Kläger erhoben. Der Beklagte hatte den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid nur an den Kläger gerichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2006 hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Kläger auf. Das Verwaltungsgericht beschloss daraufhin, das als unzulässig angesehene Klageverfahren der Klägerin abzutrennen und unter dem Aktenzeichen 4 A 1852/06 fortzuführen. Mit in derselben Sitzung verkündetem Urteil wies es die Klage der Klägerin (4 A 1852/06) ab, setzte mit Beschluss vom 05. Dezember 2006 in diesem Verfahren den Streitwert auf den Betrag von 2.905,67 € fest, stellte nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen das ursprüngliche Verfahren (8 A 2415/04) mit Beschluss vom 07. Dezember 2006 ein und setzte auch hier den Streitwert auf den Betrag von 2.905,67 € fest. Das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09. Dezember 2006 zugestellt.

2

Die Klägerin hat bereits am 11. November 2006 beantragt, die Berufung gegen das am 05. Oktober 2006 verkündete Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat sie in der Folgezeit nicht begründet.

II.

3

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass ihn die Klägerin nach Verkündung, aber schon vor der am 09. Dezember 2006 vorgenommenen Zustellung des Urteils vom 5. Oktober 2006 anhängig gemacht hat (vgl. Redeker/v.Oertzen, 14. Auflage, § 124a Rn 22). Sie hat den Antrag aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen (vgl. zu diesem Erfordernis Redeker/v.Oertzen, 14. Auflage, § 124a Rn 21) und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils begründet. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt, ihren Zulassungsantrag bis zum heutigen Tage nicht begründet und sogar auf dahingehende gerichtliche Nachfragen nicht geantwortet.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Bei der Betrachtung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren der Klägerin ebenso wie in dem durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahren des Klägers (4 A 2415/04) für den Streitwert (jeweils) den vollen Abgabenbetrag angenommen hat, obwohl beide Kläger die geforderten Gebühren als Gesamtschuldner (§ 12 Abs. 1 KAG i. V. m. § 44 AO, § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG i.V.m. § 10 Abs. 3 GrStG) schuldeten und gemeinsam Klage (4 A 2415/04) erhoben hatten. Es ist anerkannt, dass im Falle der von Gesamtschuldnern bei grundstücksbezogenen Abgabenbescheiden gemeinsam erhobenen Klage die ihnen gegenüber jeweils geltend gemachten Abgabenbeträge bei Bemessung des Streitwertes nicht zusammengerechnet werden, weil die Klagen wirtschaftlich auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. zum sog. "Additionsverbot" BGH, 25.11.2003 - VI ZR 418/02 -, juris; Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rn 16; vgl. auch Streitwertkatalog, II. 1.1.3). Daher müssen für eine - wie hier geschehen - förmliche Trennung solcher Klageverfahren nach § 93 Satz 2 VwGO besondere Gründe der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse besserer Übersichtlichkeit (vgl. BVerfG, 10.07.1996 - 2 BvR 65-74/95 -, NJW 1997, 649) vorliegen, die sich jedenfalls nicht aufdrängen, wenn in dem noch nicht getrennten Verfahren - wie hier - schon mündlich verhandelt worden ist, Entscheidungsreife besteht und beide Kläger von demselben Anwalt vertreten werden. Das Gericht hat in einer solchen prozessualen Situation zu berücksichtigen, dass die durch eine Verfahrenstrennung verursachte Entstehung eines weiteren gerichtlichen Verfahrens zu einer Verdopplung der Streitwerte und zu einer Mehrung der Kosten führt, die dem oben angesprochenen Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität des Streitzieles im Ergebnis widerspricht. In der Sache führt diese Verfahrensweise nicht nur zu einer nicht vorgesehenen Addition der Streitwerte, sondern wegen der degressiv gestalteten Gerichtsgebühren noch zu weiteren Kosten.

5

Der Senat macht von der Möglichkeit, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, wegen § 52 Abs. 3 GKG, wonach für die Streitwertfestsetzung allein die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, auf die sich der angefochtene Verwaltungsakt richtet, keinen Gebrauch. In vergleichbaren Fällen ist aus Kostenminderungsgründen in anderem rechtlichen Zusammenhang entschieden worden, die getrennten Verfahren kostenrechtlich als eine Einheit zu behandeln (vgl. OLG München, 17.03.1998 - 11 W 860/98 -, NJW-RR 1998, 1080) oder sind Kosten ganz niedergeschlagen worden (BGH, 17.03.1997 - II ZR 314/95 -, juris). Eine solche Entscheidung setzte hier jedoch ein Verfahren (§ 21 Abs. 1 GKG) voraus, das von dem vorliegenden Berufungszulassungsverfahren zu unterscheiden ist und allein in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt, da es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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