Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 136/07
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für eine Klage, die auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a (bb) UStG für bestimmte Master-Studiengänge gerichtet war, auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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Dagegen richtet sich die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte und auf eine Wertfestsetzung in Höhe der zu erwartenden Steuerersparnis in Höhe von 38.957,99 Euro abzielende Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, nachdem der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter gefasst wurde (vgl. Beschl. des Senats vom 31.01.2007 - 2 O 167/06 -, m.w.N.).
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festgesetzt. Dieser Wert ist nach der zitierten Vorschrift vorgesehen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Bietet der Sach- und Streitstand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine genügenden Anhaltspunkte (etwa für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG), ist der Auffangwert festzusetzen (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 30.04.2007 - 7 C 06.3283 -, zit. nach Juris). Die so zu verstehende Regelung des § 52 Abs. 2 GKG ermöglicht es dem Gericht, die Streitwertfestsetzung dann vorzunehmen, wenn sich die Sache - wie hier - auf andere Weise als durch streitige Entscheidung erledigt (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung mehr geboten (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 52 GKG Rn. 16).
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Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2007 eingeräumt, dass bis zum 31.10.2007 nicht abzuschätzen war, mit wievielen Studenten in den neu eingerichteten Studiengängen zu rechnen sein würde. Zu einem früheren Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, Angaben zum Streitwert zu machen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 oder 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 167/06 1x (nicht zugeordnet)