Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 169/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 25.06.2008 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 702,- festgesetzt.
Gründe
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Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25.06.2008 einen Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben. Mit dem Widerspruchsbescheid hatte der Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen die mit Rechnung erfolgte Kostenerhebung für die Inanspruchnahme eines Krankentransports zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für die durch den Widerspruchsbescheid geltend gemachte Kostenerhebung durch Verwaltungsakt an einer Rechtsgrundlage fehle.
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Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt, soweit er denn hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt ist, nicht vor.
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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen ist.
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Der zwischen dem Beklagten und den Krankenkassen geschlossene öffentliche Vertrag über die Kostenerhebung für das Rettungsdienstwesen ist keine Rechtsgrundlage, die den Beklagten ermächtigen könnte, verwaltungsrechtliche Befugnisse in Gestalt von Verwaltungsakten gegenüber Dritten auszuüben, denn weder die Krankenkassen, noch der Landkreis selbst verfügen über die dem Gesetzgeber vorbehaltene Befugnis, eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten zu erteilen.
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Eine derartige gesetzliche Ermächtigung enthält § 11 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG M-V), wonach die zwischen den Trägern und Leistungserbringern des Rettungsdienstes vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Benutzungsentgelte für alle Benutzer verbindlich sind, nicht. Die Vorschrift räumt keine Befugnis ein, das jeweilige Benutzungsentgelt als hoheitliche Maßnahme i.S.v. § 35 Abs. 1 VwVfG M-V durch öffentlich-rechtliche Gebühr zu erheben, sondern befasst sich allein mit der zulässigen und verbindlichen Höhe des Benutzungsentgeltes. In welcher Rechtsform - privat oder öffentlich-rechtlich - und durch wen das Benutzungsentgelt erhoben wird, lässt sich der Regelung auch nicht im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes entnehmen. Dies richtet sich nach Maßgabe anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere denen des durch das Verwaltungsgericht angeführten Kommunalabgabengesetzes mit seinen Vorgaben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 2 L 198/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 2x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x