Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 131/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07. Mai 2009 verfügte Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil dem Antragsteller aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zustehe. Der Antragsteller sei nicht ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Selbst wenn ein Betriebsübergang im konkreten Fall unterstellt würde - so das Verwaltungsgericht - könnten die durch andere Beschäftigungen unterbrochenen Beschäftigungszeiten nicht zusammengerechnet werden.
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Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 1/80 ARB - wie sie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt - scheidet aus. Denn Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ARB beruht auf der Prämisse, dass nur eine vertragliche Beziehung, die über die Dauer von einem Jahr besteht, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei eben diesem Arbeitgeber zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.05.1997 - Rs. C-386/95 -, zit. nach juris Rn. 22).
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Die durch diese Regelung vorausgesetzte Kontinuität der Beschäftigung ist im hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ARB will die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber begünstigen und ist daher nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur kontinuierlichen Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum zusammenhängender Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt.
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Einer Begünstigung des Antragstellers steht entgegen, dass der hier jedenfalls stattgefundene Wechsel der Beschäftigung für den Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 andernfalls den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 2. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ARB unterlaufen würde, wonach ein Wechsel des Arbeitgebers erst nach Ablauf von drei Jahren ermöglicht wird. Eine analoge Auslegung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil damit der in Art. 6 Abs. 1 2. Gedankenstrich festgeschriebene Vorrang der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten umgangen würde (vgl. EuGH, Urt. v. 05.10.1994 - Rs. C-355/93 -, zit. nach juris Rn.14).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x