Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 47/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 16.12.2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Durch Urteil vom 16.12.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der einzige (ausdrücklich) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies bedeutet für die Grundsatzberufung, dass die Frage, die nach Auffassung des Zulassungsantragstellers grundsätzliche Bedeutung haben soll, auszuformulieren ist. Außerdem ist anzugeben, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung bedarf.

5

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Formulierung einer Frage, die grundsätzlich geklärt werden soll.

6

Sollte es dem Kläger darum gehen,

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ob im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufentG zu prüfen ist, ob der Asylantrag des Ausländers zu Recht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,

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so würde auch dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil sich die Frage - zu Ungunsten des Klägers - ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt: Im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht geprüft, ob der Asylantrag des Ausländers offensichtlich unbegründet war. Entscheidend ist vielmehr der Ablehnungsbescheid selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 -, zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer nachträglich Beweismittel vorlegt, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der im Asylverfahren getroffenen Entscheidung Anlass geben könnten. Der Ausländer ist in diesem Fall nicht rechtschutzlos. Es bleibt ihm unbenommen, etwa einen Antrag nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 VwVfG zu stellen, wovon der Kläger im Übrigen auch bereits Gebrauch gemacht hat.

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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen, falls der Kläger sich - unausgesprochen - auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen wollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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