Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 107/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 5. Kammer - vom 04. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren die umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 27. und 29. Oktober 2009 abgelehnte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit den Antragstellern eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2009 gesetzt worden war. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 25 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 104a Abs. 1 AufenthG seien nicht gegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners, nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen, sei ermessensfehlerfrei.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderungen des angefochtenen Beschlusses.

5

Das Beschwerdevorbringen, auch der Antragsgegner sehe kein Eilbedürfnis, was sich darin zeige, dass über den eingelegten Widerspruch der Antragsteller gegen die angefochtenen Bescheide nicht entschieden werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller haben von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben, inzwischen Gebrauch gemacht. Eine Verkürzung der Rechtsschutzgarantie aus § 19 Abs. 4 GG scheidet im Übrigen aus, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt hat, dass die anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben dürften, weil die angefochtenen Bescheide nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien. Konkrete Einwände gegen die im Einzelnen begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auch mit der Beschwerde nicht erhoben worden. Damit hält sich das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Annahme des Prozessbevollmächtigten, es sei unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache der Eintritt in eine Folgenprognose notwendig, greift dementsprechend nicht durch.

6

Soweit mit der Beschwerde dargelegt wird, dass jedenfalls die Antragsteller zu 1. und 3., die in Deutschland geborenen Kinder, als faktische Inländer anzusehen seien, denen die Aufgabe ihrer Bindungen im Bundesgebiet nicht abverlangt werden könne, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg. Ein insoweit unterstellter Eingriff in die Rechte der Antragsteller zu 1. und 3. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nach der sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung - der auch der erkennende Senat folgt - jedenfalls gerechtfertigt. Nach diesem Maßstab ist ein Anspruch der Antragsteller zu 1. und 3. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der an eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in Hinblick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens anknüpft, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die minderjährigen - 11 bzw. 8 Jahre alten - Antragsteller sind in ihrem ausländerrechtlichen Schicksal nach der Struktur der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem ihrer Eltern verbunden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 1622/07 -, zit. nach juris Rn. 81; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2009 - 11 LB 136/07 -, zit. n. juris Rn. 75 ff.; VGH Kassel, Beschl.v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - zit. nach juris Rn. 26 ff.; VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 -, zit. nach juris 7). Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch die minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Kinder, auch wenn sie ansonsten vollständig integriert sind, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden können. Solange – wie hier - aber die Eltern der minderjährigen Antragsteller unzureichend integriert sind und - wie das Verwaltungsgericht, von der Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat - ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten und auch nicht unverschuldet an einer bedarfsdeckenden Berufstätigkeit gehindert sind, ist die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Antragsteller zu 1. und 3. daher rechtlich unbedenklich. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet geborenen und altersgerecht beschulten minderjährigen Kinder auf erhebliche und zudem in absehbarer Zeit nicht überwindbare Integrationsschwierigkeiten in Armenien stoßen, bestehen aufgrund des Beschwerdevorbringens auch angesichts des Alters der Kinder nicht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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