Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 409/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. September 2015 – 2 B 799/15 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.923,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit eines Gewerbesteuerbescheides.
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Mit Bescheid vom 21. November 2013 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Gewerbesteuer für das Steuerjahr 2006 auf 59.692,50 Euro fest. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 10. März 2015 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides 2006 vom 21. November 2013 aus. Dem Schreiben war als Anlage ein „Bescheid über Gewerbesteuer/Änderung 2006 – Aufhebung“ vom 10. März 2015 beigefügt, dessen Rechtsnatur zwischen den Beteiligten streitig ist. In diesem Schreiben ist die Gewerbesteuer für 2006 mit 0,00 Euro angegeben, es enthält den Zusatz „Grundlage – Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides vom 22. Oktober 2013“.
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Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 28. April 2015 gegenüber der Antragstellerin die Gewerbesteuer für das Steuerjahr 2006 erneut auf 59.692,50 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zugleich lehnte sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Am 7. September 2015 hat die Klägerin dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben (– 2 A 800/15 HGW –) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (– 2 B 799/15 HGW –). Mit Beschluss vom 16. September 2015 – 2 B 799/15 HGW – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 angeordnet. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 21. September 2015 zugestellt. Am 1. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet.
II.
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Die fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, anhand derer die angefochtene Entscheidung allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage mit der Begründung angeordnet, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheides vom 28. April 2015, weil sich dieser als Änderungsbescheid zum Steuerbescheid vom 10. März 2015 darstelle, mit dem die Gewerbesteuer für das Steuerjahr 2006 auf Null festgesetzt worden sei. Der Steuerbescheid vom 10. März 2015 sei nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, die Voraussetzungen für eine Änderung nach den §§ 172 ff. AO lägen nicht vor, daher sei der Bescheid vom 28. April 2015 ohne Rechtsgrundlage ergangen.
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Soweit die Antragsgegnerin dagegen einwendet, es handele sich bei dem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 10. März 2015 nicht um einen Änderungsbescheid, sondern lediglich um eine Aussetzung der Vollziehung, ist ihr allerdings zuzugeben, dass manches für diese Betrachtungsweise spricht. Dieses Schreiben bildete die Anlage zu einem Schreiben vom gleichen Tag, mit dem die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides 2006 vom 21. November 2013 ausgesetzt worden war, es ist mit der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides vom 22. Oktober 2013 begründet worden. Die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides, der zugleich aufgehoben wird, würde ins Leere laufen. Es erscheint deshalb nicht zweifelsfrei, dass die Antragstellerin den objektiven Erklärungswert des fraglichen Schreibens vom 10. März 2015 als Änderungsbescheid verstehen durfte, mit dem die Gewerbesteuerschuld auf Null festgesetzt werden sollte.
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Allerdings gibt es auch gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dafür sprechen insbesondere die äußere Form und die Bezeichnung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreibens vom 10. März 2015, welche dieses ausdrücklich als Bescheid ausweisen. Nach alledem bestehen auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe weiterhin im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Solche Zweifel liegen schon dann vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei müssen diese Gründe nicht in dem Sinne überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2011, § 80, Rn. 282 ff. im Anschluss an BFH, Beschl. v. 05.03.1979 – GrS 5/77 –, BFHE 127, 140 zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, juris Rn. 24; zur Gegenauffassung vgl. die Nachweise in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80, Rn. 116). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher nicht zu ändern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert mit einem Viertel des Wertes der Hauptsache.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 1x
- FGO § 69 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 799/15 3x (nicht zugeordnet)
- 2 A 800/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 218/03 1x (nicht zugeordnet)