Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 416/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2015 – 7 B 3350/15 SN – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.755,86 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Untervermietung zum Zwecke der Prostitution untersagt wurde, sowie gegen eine daraus folgende Festsetzung eines Zwangsgeldes.

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Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung in der C. Straße in C., die er zum Zwecke der Prostitution untervermietete. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2015 untersagte der Antragsgegner ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Untervermietung oder Zurverfügungstellung dieser Wohnung zum Zwecke der Ausführung der Prostitution und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf § 1 der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution. Danach sei die Prostitution in Gemeinden bis 15.000 Einwohnern verboten, die Stadt C. habe zum Stichtag 08. Oktober 2014 6021 Einwohner. Mit Leistungsbescheid vom 23. Juli 2015 setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € fest. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.

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Am 02. September 2015 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nach mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen und die seines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelfestsetzung anzuordnen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. September 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

5

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 01. Oktober 2015 mit am 05. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

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Dabei ist in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

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Die Ablehnung der Anträge durch das Verwaltungsgericht ist nach diesen Maßstäben und der im Eilverfahren nur summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht zu beanstanden.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die auf die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVerbV M-V, GVOBl. M-V 1992, 384) gestützte Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und insbesondere gegen die Landesverordnung selbst und Art. 297 EGStGB – als deren Ermächtigungsgrundlage – im Rahmen der summarischen Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

10

Soweit der Antragsteller vorträgt, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Bestimmtheitsgrundsatz in Bezug auf den Begriff des „öffentlichen Anstands“, räumt er selbst ein, dass diese Ansicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905; juris Rn. 15 ff.) steht, der sich der Senat anschließt.

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Auch daraus, dass die Rechtsprechung den Begriff des „öffentlichen Anstands“ dahingehend konkretisiert hat, dass der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes gerechtfertigt sein kann, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905; juris Rn. 16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.08.2015 – 5 A 1188/13 –, juris), kann nicht geschlussfolgert werden – so aber der Antragsteller –, dass ein gänzliches Verbot jeglicher Prostitution in Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, wie es § 1 der ProstVerbV M-V vorsieht, verfassungswidrig sei.

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Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall einer Sperrgebietsverordnung auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB zugrunde lag und nicht wie im vorliegenden Fall eine nach Nr. 1 der Vorschrift. Gemäß Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann für Teile des Gebietes einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verboten werden, der Prostitution nachzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb nur über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der ohnehin nur ein Teilgebiet der Gemeinde betroffen war.

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Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass die Vorschrift des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB – weil von ihr das gesamte Gemeindegebiet betroffen ist – verfassungsrechtlich zu unbestimmt wäre. Vielmehr spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass in kleineren Gemeinden typischerweise die Prostitution stärker nach außen in Erscheinung tritt, jedenfalls von Unbeteiligten, die davon nicht behelligt werden wollen, stärker wahrgenommen wird, als in größeren anonymeren Städten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905; juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 – 6 C 28/13 –, juris Rn. 15). Mithin durfte der Verordnungsgeber auch von der in der Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, orientiert an der Einwohnerzahl, die Prostitution im gesamten Gemeindegebiet zu verbieten. Dabei hat er die Grenze nicht voll ausgeschöpft, sondern mit 15.000 Einwohnern (entspricht 30% von 50.000 Einwohnern) auf kleine Gemeinden und Städte festgelegt, die raumordnerisch lediglich Unterzentren – wie im vorliegenden Fall – oder auch kleinere Mittelzentren sind, und damit auch berücksichtigt, dass das ländlich geprägte Mecklenburg-Vorpommern nur wenige Städte aufweist, deren Einwohnerzahl über 50.000 liegt.

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Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg eine auf Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gestützte Sperrgebietsverordnung für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 35.000 Einwohnern nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2008 – 2 BvR 1101/08 –, NVwZ 2009, 239, juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage und hat ausgeführt, dass Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht ersichtlich seien. Die durch Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gegebene Möglichkeit, in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern die Prostitution gänzlich zu verbieten, ist auch durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht beseitigt worden; vielmehr ist der Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (BT-Drs. 14/4456 S. 3), nicht Gesetz geworden (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, NVwZ 2004, 743, juris Rn. 9).

15

Für die Verfassungsmäßigkeit des Erlasses der Landesverordnung kommt es auch nicht darauf an, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der zu schützenden Belange gekommen ist. Vielmehr genügt für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier die Ausübung der Prostitution) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter begründet (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2014 – 6 C 28/13 –, juris Rn. 12).

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Weiter kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen der Wohnungsprostitution mit geringerer öffentlicher Sichtbarkeit und anderen, wie er vorträgt „typischerweise kriminogeneren“ Formen der Prostitution, wie z. B. dem Straßenstrich differenziert habe. Zwar dürfte eine Verlagerung der Prostitution „von der Straße in die Häuser“ (vgl. Wohlfarth, LKRZ 2014, 393), wie sie auch wohl von dem geplanten Prostitutionsstättengesetz bzw. Prostitutionsschutzgesetz angestrebt wird (siehe hierzu Entschließung des Bundesrates „Maßnahmen zur Regulierung der Prostitution und der Prostitutionsstätten“ BR-Drs. 71/14), vor allem aus sozialen Gründen sinnvoll sein, der Antragsteller unterstellt jedoch bei seiner Argumentation, dass es bei der Wohnungsprostitution keine unerwünschte Begleitkriminalität gebe, also keine „milieubedingte Unruhe“ zu befürchten sei. Das trifft nicht zu. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2009 – 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, 905, juris Rn. 25 mit Hinw. auf BT-Drs. 16/4146, S. 40). Vielmehr ist allgemein bekannt, dass auch bei Wohnungsprostitution enge Verknüpfungen zur organisierten Kriminalität, zum sog. „Rotlicht“milieu bestehen. Allein die gewerbsmäßige Vermietung und das Zurverfügungstellen von Wohnungen für wechselnde Prostituierte – wie auch im vorliegenden Fall – bedürfen eines erheblichen Organisationsaufwandes und legen eine Vernetzung in die Szene nahe. Da mit Wohnungsprostitution hohe Bargeldumsätze geschafft werden können, ist dieses Geschäft, nicht weniger als andere Prostitutionsformen, für die organisierte Kriminalität lukrativ. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass solche Organisationen auf diese Einnahmen zu Gunsten anderer verzichten würden. Schon dass die Mietzahlungen – wie die Prostituierten bei ihren Befragungen angegeben haben – in bar erfolgten, ist nicht nur für „normale“ Mietverhältnisse untypisch, sondern vielmehr szenetypisch. Da hier nur die Prognose des Verordnungsgebers beim Erlass der Verordnung in Frage steht, bedarf es keiner Vertiefung dahingehend, ob ein solcher „Milieu“-Hintergrund auch im Fall des Antragstellers vorliegt.

17

Letztlich mag der Antragsteller aufgrund der gewerblichen Untervermietung in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein, er ist jedenfalls nicht darin durch die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt. Denn diese Berufsausübung darf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetz geregelt werden. Eine solche Berufsausübungsregelung ist gesetzlich mit Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB und der darauf beruhenden Landesverordnung über das Verbot der Prostitution Mecklenburg-Vorpommern getroffen worden. Solche Regelungen dürfen getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkten Beschränkungen den Betroffenen zumutbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die beiden Schutzzwecke des Art. 297 EGStGB, der Schutz der Jugend und der Schutz des öffentlichen Anstands, diese Voraussetzungen erfüllen und die Ermächtigung auch verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2009 – 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, 905, juris Rn. 22 ff.). Ebenso verletzt die Vorschrift nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, zu dem verfassungsrechtlich auch das Wohnungsmietrecht zählt, sondern stellt eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 28 ff.)

18

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf den weiteren Antrag des Antragstellers bezieht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Da sich nach summarischer Prüfung die Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist, konnte auf sie auch die Festsetzung des Zwangsgeldes – nach bereits erfolgter Androhung – gestützt werden. Weitere Angriffe gegen die Festsetzung, die über diejenigen gegen die Ordnungsverfügung hinausgehen, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

19

Ob die Landesregierung im Zuge der oben genannten beabsichtigten bundesrechtlichen Gesetzesänderungen auch die streitgegenständliche Prostitutionsverordnung einer Überarbeitung unterziehen wird (siehe allgemein die Kleinen Anfragen zum Thema „Prostitution“ vom 21.11.2014, LT-Drs. 6/3448, vom 06.01.2015, LT-Drs. 6/3597 und vom 13.04.2015, LT-Drs. 6/3846), mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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