Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 487/17

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Juli 2017 – 7 B 2974/17 SN – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss getroffene Anordnung ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Juli 2017 verliert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten aus artenschutzrechtlichen Gründen.

2

Die Antragsgegnerin führt im Bereich des Industrieparks A-Stadt verschiedene Arbeiten durch, um ein Grundstück für die Ansiedelung eines medizintechnischen Unternehmens baureif zu machen. Dafür muss die Fläche von Munitionsresten beräumt werden. Auf dem Gelände brüten gegenwärtig verschiedene geschützte Vogelarten.

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Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als untere Naturschutzbehörde erteilte der Landeshauptstadt A-Stadt am 15. Februar 2017 zur Durchführung der Baumaßnahmen eine Naturschutzgenehmigung. Diese enthält eine Nebenbestimmung, wonach die Arbeiten zur Baufeldfreimachung bzw. Munitionsberäumung außerhalb der Brutzeit von besonders geschützten Vogelarten im Zeitraum Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind. Im Falle einer Abweichung von dieser Bauzeitenregelung wurde die Durchführung und Kontrolle von Vergrämungsmaßnahmen angeordnet. Am 21. Juni 2017 beantragte das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Ordnung, Fachbereich Stadtentwicklung und Wirtschaft der Antragsgegnerin bei der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für den Monat Juli 2017. In Vorbereitung der Maßnahme sei es zu Verzögerungen gekommen, so dass die für März vorgesehene Munitionsberäumung erst im Juli 2017 beginnen könne. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erteilte am 30. Juni 2017 die beantragte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.

4

Am 13. Juli 2017 hat der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, beim Verwaltungsgericht Schwerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 17. Juli 2017 – 7 B 2974/17 SN – hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, jegliche Baumaßnahmen auf der Fläche des Flurstücks 41/14 (neu) der Flur 9 der Gemarkung Krebsförden bis zum Abschluss der Brutzeit von dort vorkommenden Bodenbrütern, namentlich der Feldlerche, mindestens bis zum 31. Juli 2017 zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Vor Baubeginn sei durch eine Flächenbegehung mit Mitgliedern des Antragstellers sicherzustellen, dass auf den Flächen kein aktuelles Brutgeschehen von geschützten Bodenbrütern mehr festzustellen sei. In Abweichung hiervon könne die Antragsgegnerin einen früheren Baubeginn wählen, wenn zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass das Brutgeschehen in dieser Saison beendet sei.

5

Am 18. Juli 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 aufzuheben. Der Beschluss gehe stillschweigend davon aus, dass der Antragsteller antragsbefugt sei. Das treffe nicht zu. Ein Vertretungsnachweis sei nicht vorgelegt worden. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung allein der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht begründet.

7

Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Der Senat musste daher der Frage, ob die untersagten Baumaßnahmen der Antragsgegnerin von der Ausnahmegenehmigung vom 30. Juni 2017 wirksam legalisiert worden sind, nicht weiter nachgehen. Bei summarischer Prüfung spricht allerdings vieles für die Annahme, dass die Genehmigung Verwaltungsaktqualität hat. Nach überwiegender Auffassung ist Außenwirkung einer Regelung jedenfalls dann anzunehmen, soweit eine Behörde gegenüber dem eigenen Rechtsträger eine Maßnahme trifft, die vergleichbar auch gegenüber einem Privaten hätte ergehen können (VGH Kassel, Beschl. v. 03.12.2002 – 8 TG 2177/02 –, juris Rn. 6; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 35, Rn. 190 und von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage, § 35, Rn. 233 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 – 7 C 35/95 –, BVerwGE 101, 47, Rn. 10: „gegen den ihr zuzurechnenden Bescheid“). Die Legalisierungswirkung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung begünstigt die Antragsgegnerin nicht anders als jeden anderen Vorhabenträger.

8

Soweit sich die Beschwerde gegen die Prozessfähigkeit des Antragstellers mit dem Argument wendet, der Unterzeichner der Antragsschrift habe seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen, trifft das nicht zu. Dessen Bevollmächtigung wurde vom Landesvorsitzenden des Antragstellers mit Schreiben vom 16. Juli 2017 (Bl. 49 d.A.) bestätigt.

9

Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die stillschweigende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei antragsbefugt. Zur Begründung beruft sich die Beschwerde im Wesentlichen auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 – 22 B 17.12 –, wonach ein anerkannter Umweltverband keine Klagebefugnis gegen eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot für eine Anlage besitzt, die nicht in den Anwendungsbereich des UVPG fallen kann. Damit sind indes keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinandersetzt, dass das UmwRG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 geändert worden ist. Diesen Rechtszustand betraf die von der Antragsgegnerin wiedergegebene Entscheidung indessen nicht. Das Gesetz ist nunmehr auch auf Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Das gilt auch, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Antragsbefugnis des Antragstellers aus § 2 Abs. 1 UmwRG gleichwohl nicht bestehen sollte.

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Schließlich geben auch die Darlegungen der Antragsgegnerin zu den Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Antragsgegnerin trägt dazu im Wesentlichen vor, die Munitionsberäumung sei eigentlich ab März 2017 vorgesehen gewesen, in Vorbereitung der Maßnahme sei es zu beachtlichen Verzögerungen gekommen. Die Antragsgegnerin habe sich vertraglich zur Baureifmachung des Grundstücks verpflichtet. Der Baubeginn für die geplante Betriebsstätte solle Ende August 2017 erfolgen. Bei weiterem Verzug drohten empfindliche Vertragsstrafen. Für die Munitionsberäumung sei mit Stillstandkosten von bis zu 30.000 Euro täglich zu rechnen. Die Munitionsberäumung diene der Beseitigung einer Gefahrenquelle für die Bevölkerung. Das Bauvorhaben schaffe Arbeitsplätze und wertvolle Medizinprodukte. Das Tötungsrisiko für die geschützten Vögel sei durch Kartierungen minimiert worden. Die Brutzeit laufe aus, der Bestand der Population sei nicht gefährdet.

11

Die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung ist bei summarischer Prüfung nicht dargetan. Zwar setzt dieser Ausnahmegrund nicht Sachzwänge voraus, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, BVerwGE 140, 149, Rn. 147). Neben dem Gewicht des Eingriffs, den Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population und dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme sind auch Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen. Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegnerin das Abwarten des Endes der Brutzeit zumutbar ist, da der Misserfolg der selbst angeordneten Vergrämungsmaßnahmen und die planungsbedingten Verzögerungen im Bauablauf ihrem Risikobereich zuzuordnen sind. Diese Umstände haben erst dazu geführt, dass die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG überhaupt in Rede stehen.

12

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei klarzustellen war, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung mit Ablauf des 31. Juli 2017 ihre Wirksamkeit verliert. Die Ausnahmegenehmigung vom 30. Juni 2017 bezieht sich nur auf den Monat Juli 2017, nur insoweit ist eine Ausnahme auch beantragt worden. Die Regelungswirkung der Genehmigung geht nicht über den Antrag hinaus. Für den Zeitraum ab August 2017 besteht daher mangels Baufreigabe kein Sicherungsbedürfnis. Die Antragsgegnerin wird in eigener Verantwortung zu prüfen haben, ob dann die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um mit den Bergungsarbeiten fortzufahren.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

14

Hinweis:

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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