Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 93/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2017 (2 B 3786/16 SN) geändert:

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Oktober 2016 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner am 6. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2016 gegen die ihm durch den Antragsgegner unter dem 6. Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung nebst (separat erteilten) Befreiungen angeordnet wurde.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks F im G und wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem nordnordwestlich gelegenen Grundstück H, G, nebst zwei Befreiungen von der im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe und Dachneigung. Sowohl das Grundstück des Beigeladenen als auch das der Antragsteller liegen im Sondergebiet 12 (SO 12) des derzeit in seiner 2. Änderungsfassung vom 4. Februar 2016 in Kraft befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 „Technologiepark G“.

3

Die Antragsteller haben in ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben des Beigeladenen und die erteilten Befreiungen würden bauplanungsrechtliche Vorschriften verletzen, und zwar insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme sowie die Stellplatzsatzung der Gemeinde G.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2017 – 2 B 3786/16 SN – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen angeordnet. Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Satz 3 VwGO anzustellende Interessenabwägung gehe zugunsten der Antragsteller aus. Es sei nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben werde, weil die Baugenehmigung die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletze.

5

Die Genehmigung sei entgegen § 37 VwVfG M-V in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Die Baugenehmigung lasse im Hinblick auf die Art der genehmigten Nutzung Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es zur Wahrung auch der nachbarlichen Rechte der Antragsteller bedurft hätte.

6

Die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richte sich nach § 30 BauGB; Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes seien weder vorgetragen noch – gemessen an den Bedingungen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – derzeit sonst offensichtlich; auch könne eine Überprüfung des Bebauungsplanes nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein, sondern bliebe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

7

Nach den textlichen Festsetzungen in Ziffer 2.5 des Bebauungsplanes seien in den festgesetzten Sondergebieten nach § 11 BauNVO – so auch für das SO 12, in dem die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen – u.a. Wohnungen und Wohngebäude für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige zulässig. Voraussetzung für eine zulässige Wohnnutzung sei damit die Knüpfung an eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des jeweiligen Bauherrn im Gemeindegebiet. In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes werde dabei klargestellt, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Gewerbebetrieb und der zugeordneten Wohnnutzung dahingehend ausgeweitet worden sei, dass nunmehr der Bezug zwischen Wohnung und Gewerbebetrieb nicht nur auf den Technopark beschränkt, sondern auch auf das übrige Gemeindegebiet ausgedehnt werde.

8

Die Einhaltung der genannten Festsetzung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werde mit der Baugenehmigung nicht sichergestellt. Denn diese beziehe sich lediglich auf die Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses. Die nach dem Bebauungsplan notwendige Verknüpfung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Wohnnutzung sei dagegen weder ausdrücklich Gegenstand der Baugenehmigung noch werde darauf in den mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen. Nach den Planzeichnungen sollten nach Neuerrichtung und Bestandsumbau des Gebäudes eine große Wohnung im Neubauteil sowie zwei kleinere Wohnungen im Erdgeschoss und mehrere Büroräume im Ober- und Staffelgeschoss des Bestandsgebäudes entstehen. Welchen gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzungen die geplanten Büroräume dienen sollten, bliebe dabei ebenso unklar, wie ein Zusammenhang der drei separaten Wohneinheiten mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sei es im Gebäude selbst, im Bebauungsplangebiet oder im sonstigen Gemeindegebiet. Eine aussagekräftige Baubeschreibung hierzu fehle völlig. Der Beigeladene habe zwar hierzu vorgetragen, er beabsichtige, Teile seines Unternehmens, in das Objekt zu verlegen und hierzu sowohl im 1. Obergeschoss als auch im 2. Obergeschoss Büroräume einrichten zu wollen, auch beabsichtige er mit seiner Familie in das erweiterte Geschäfts- und Wohnhaus einzuziehen. Jedoch enthalte – abgesehen davon, dass diese Angaben wenig aussagekräftig seien und sich insbesondere nicht in den genehmigten Bauvorlagen widerspiegelten – die Baugenehmigung keinerlei Auflagen oder Hinweise, um die so geplante Nutzung abzusichern. Dies gelte umso mehr für die weiteren beiden im Gebäude geplanten Wohneinheiten, zu deren Zweckbindung der Beigeladene nicht vorgetragen habe.

9

Angesichts der Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller sich insoweit auf einen ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch berufen könnten, dass der Beigeladene sein Grundstück nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nutzt.

10

Soweit der Beigeladene geltend mache, dass das Wohnhaus der Antragsteller seinerseits den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, weil es nicht (auch) gewerblich genutzt werde, sei zwar nicht auszuschließen, dass die Antragsteller selbst die mit der Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht einhielten, was zu Folge hätte, dass diese sich selbst nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen könnten. Ob aber die Antragsteller ihr Wohnhaus angesichts des Umstandes, dass der Sitz des Unternehmens des Antragstellers zu 2. sich in B-Stadt befinde, tatsächlich nicht entsprechend des Festsetzungen des Bebauungsplans nutzten, könne jedenfalls noch nicht im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt werden. Hierzu wären weitere Ermittlungen, etwa eine Inaugenscheinnahme vor Ort oder eine Einvernahme der Antragsteller als Partei, notwendig, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus der Antragsteller jedenfalls teilweise auch gewerblich genutzt werde, indem – wie es nach seinen Angeben auch der Beigeladene vorhabe – Teile des Unternehmens des Antragstellers zu 2. von seinem Wohnsitz im Plangebiet geführt würden.

11

Der Beigeladene hat gegen den ihm am 13. Januar 2017 zugestellten Beschluss am 26. Januar 2017 Beschwerde erhoben und diese am 13. Februar 2017 begründet. Zusammengefasst rügt er zum einen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erteilte Baugenehmigung sei unbestimmt, und zum anderen dessen Auffassung, für den Antrag der Antragstellern bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis bzw., diese könnten sich trotz eventuell eigener bebauungsplanwidriger Nutzung auf einen Verstoß des Beigeladenen berufen.

12

Die Antragsteller und der Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

13

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Januar 2017 hat Erfolg.

14

Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Beschwerdeentscheidung nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe maßgebend.

15

Der Beigeladene hat mit seiner Beschwerdebegründung den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt (A.); die daraufhin vom Beschwerdegericht anzustellende Interessenabwägung hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller geht zu deren Lasten aus (B.).

A.

16

Anders als die Antragsteller meinen, fehlt dem Beigeladenen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde. Auch wenn ein anderer Nachbar eine Suspendierung der Baugenehmigung des Beigeladenen erreicht hat, ändert dies nichts daran, dass der Beigeladene ein Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und der Ablehnung des Eilrechtschutzantrags der Antragsteller hat. Das folgt schon aus der nach §§ 121, 122 VwGO lediglich zwischen den dortigen Beteiligten wirkenden gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 121 Rn. 4 und 122 Rn. 4) und gilt umso mehr, als inzwischen der Widerspruch dieses weiteren Nachbarn mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017 zurückgewiesen wurde, auch wenn – wie die Antragsteller behaupten – insoweit eine Klage eingereicht und ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt wurden.

17

Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (in nachbarrechtsrelevanter Weise) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, weil sie eine Sicherstellung der im Bebauungsplan festgesetzten Verknüpfung der Wohnnutzung mit dem Erfordernis einer im Gemeindegebiet ausgeübten Gewerbetätigkeit nicht enthält.

18

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG M-V in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhaltes der Baugenehmigung herangezogen werden müssen; eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung entgegen dem klaren Genehmigungswortlaut verbietet sich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 1996 – 3 S 2867/96 – Juris Rn. 2). Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung ist entsprechend den zu § 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen auch das Prinzip gesetzeskonformer Auslegung zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 15 B 11.1938 – Juris Rn. 23; vgl. auch zum Grundsatz der normerhaltenden Auslegung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 – 1 M 84/05 – Juris Rn. 41).

19

Ist hiernach eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare nachbarrechtsverletzende Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. März 2017 – 3 L 133/08 – n.v.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 – Juris Rn. 46).

20

Hiervon ausgehend ist die Baugenehmigung vorliegend im Hinblick auf die genehmigte Nutzung nicht in diesem Sinne unbestimmt. Denn genehmigt wurde das „Vorhaben: Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, „entsprechend der beigefügten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen“. Genehmigt wurde damit ein Geschäfts- und Wohnhaus, bei dem anhand der Planunterlagen erkennbar ist, welche Bereiche zum Wohnen und welche zur Büronutzung vorgesehen sind. Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen (unter dem 2. September 2016 nachgereicht zur „Änderung der Nutzung von Pension zu Wohnung und Büro“) soll im Erweiterungsbau eine große Wohnung über das Erdgeschoss (mit Flur, Windfang, Wohnen/Küche und einem kleinen Bad sowie einem „Haushalts-/ PuMi-Raum für Pension“), über das 1. Obergeschoss (mit zwei Kinderzimmern, einem großen Bad und einer Sauna sowie einem Zimmer „Gast/Sport“) und auch über das 2. Obergeschoss (Schlafzimmer mit Ankleide, WC) entstehen. Ferner soll im Anbau im 2. Obergeschoss noch ein „Büro“-Raum entstehen. In dem umzubauenden Teil des Bestandsgebäudes sollen zwei Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zwei vom Treppenhaus abführende Büros mit jeweils einem kleinen Badezimmer entstehen; wobei das nordöstliche Büro einen zweiten Büroraum sowie über eine Treppe einen Zugang zu einem weiteren Büroraum im 2. Obergeschoss des Bestandsgebäudes aufweist.

21

Soweit im Bebauungsplan Nr. 2 hinsichtlich der Wohnnutzung festgesetzt worden ist, dass Wohnungen und Wohngebäude zulässig sind, für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige (Festsetzung Nr. 2.2.5 der 1. Änderung vom 21. August 2003), wird zwar eine solche Verknüpfung der Wohnnutzung in der Genehmigung nebst Bauvorlagen nicht ausdrücklich ausgesprochen.

22

Indes sind die Festsetzungen des Bebauungsplans – auch die zur Art der zulässigen Nutzung – soweit nicht von ihnen befreit worden ist, bereits Gegenstand der Baugenehmigung geworden, so dass mit der Baugenehmigung dem Beigeladenen lediglich solche Nutzungen erlaubt sind, die der Bebauungsplan vorsieht. Dies ergibt die Auslegung der Baugenehmigung und der genehmigten Bauvorlagen. Nach den o.g. Auslegungsregeln kann und muss bei der Auslegung der Baugenehmigung davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen nicht eine Nutzung erlauben wollte, deren Ausübung gesetzwidrig bzw. bebauungsplanwidrig wäre und daher von vornherein nicht möglich wäre (Prinzip gesetzeskonformer Auslegung, vgl.o.). Der Beigeladene hat zum einen in seinem – zu den genehmigten Planunterlagen zählenden – Bauantrag selbst auf den Bebauungsplan Nr. 2 Bezug genommen. Aber auch in der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2016 ist durch die Bezugnahme auf die separat erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom gleichen Tage der Sache nach auf den Bebauungsplan Bezug genommen worden. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie vorliegend mit der Festsetzung Nr. 2.2.5 – eine klare, nicht weiter auslegungsbedürftige Festsetzung im Bebauungsplan in Rede steht, genügt eine solche Bezugnahme, auch wenn es wünschenswert wäre, dass die Baugenehmigung ausdrücklich die Geltung des Bebauungsplanes bzw. dessen Festsetzungen klarstellend aussprechen würde.

23

Der Antragsgegner wird indes zu überwachen haben (§ 58 LBauO M-V), ob sich die (Aufnahme der) Nutzung des Bauvorhabens an den Rahmen der Genehmigung und des Bebauungsplans hält. In diesem Zusammenhang wird er auch für die konkrete Nutzung eine Betriebsbeschreibung/ Projektbeschreibung verlangen können. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die genehmigte Nutzung vorliegend hinreichend bestimmt ist.

B.

24

Mit seinem Vorbringen hat der Beigeladene den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts schlüssig infrage gestellt. Dies bedingt, dass das Beschwerdegericht nunmehr den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller im vollen Umfange zu überprüfen hat (Finkenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 1161).

25

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Interessenabwägung das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

26

Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragsteller ist danach abzulehnen. Das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihm vom Antragsgegner erteilten, nach der gesetzgeberischen Entscheidung gem. § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung (nebst Befreiungen) vom 6. Oktober 2016 überwiegt das Interesse der Antragsteller als Nachbarn von der Vollziehung der Baugenehmigung (nebst Befreiungen) vorläufig verschont zu bleiben. Denn bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungen erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig, d.h. nicht nachbarrechtsverletzend.

27

Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 vom 28. März 1996 einschließlich dessen Änderungen vom 21. August 2003 und vom 4. Februar 2016 sind weder – im Rahmen des Prüfungsmaßstabs des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erkennbar noch sind Einwendungen insoweit von den Antragstellern geltend gemacht.

28

Soweit die Antragsteller geltend machen bzw. befürchten, der Beigeladene werde in dem Gebäude eine Pension betreiben, und damit rügen, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch, dringen sie im Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht durch. Denn auch wenn der Beigeladene ursprünglich wohl geplant und auch beantragt hatte, in dem Gebäude eine Pension zu betreiben, ist eine solche vom Antragsgegner jedenfalls nicht genehmigt worden. Genehmigt wurde vielmehr unter dem 10. Oktober 2016 – wie bereits ausgeführt – das Vorhaben „Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses“, nachdem der Antragsgegner Bedenken an der Nutzungsart „Pension“ hatte und der Beigeladene sodann unter dem 2. September 2016 geänderte Unterlagen eingereicht hatte. Auch wenn nach den dann eingereichten Unterlagen ein Hauswirtschaftsraum noch die Bezeichnung „Haushalts-/ PuMi-Raum für Pension“ trägt – was möglicherweise auf einem Versehen bei der Nachreichung der Unterlagen beruht – ist jedenfalls erkennbar eine Pension – wegen der Antragsänderung vom 2. September 2016 – nicht mehr beantragt und schließlich auch nicht genehmigt worden. Aus der Bezeichnung eines Hauswirtschaftsraumes als solchen für eine Pension vermag eine Baugenehmigung für eine Pension auch nicht zu folgen. Hinzukommt, dass nach dem letzten Stand – Bauvorlagen für die 1. Nachtragsgenehmigung vom 15. Mai 2017 – der genannte Raum auch nicht mehr als solcher für eine Pension bezeichnet ist. Sofern der Beigeladene in dem Gebäude den von den Antragstellern befürchteten Pensionsbetrieb oder eine andere nicht genehmigte bzw. nach dem Bebauungsplan unzulässige Nutzung aufnehmen sollte, muss er mit einem bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners rechnen, gegebenenfalls auch auf Antrag der Antragsteller, da aufgrund des dann beeinträchtigten Gebietserhaltungsanspruches auch Nachbarrechte betroffen wären. Sollte der Antragsgegner über eine Nachtragsbaugenehmigung dem Beigeladenen eine nachbarrechtswidrige Nutzung genehmigen, können die Antragsteller dagegen vorgehen.

29

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Befürchtung der Antragsteller, der Beigeladene werde eine illegale, von den Baugenehmigungsunterlagen abweichende Terrasse errichten.

30

Soweit sich die Antragsteller (erstinstanzlich) darauf berufen (haben), durch die Baugenehmigung werde § 31 Abs. 2 BauGB verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, da das Vorhaben des Beigeladenen sowohl hinsichtlich der Traufhöhe als auch bei der Dachneigung erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweiche, dringen sie ebenfalls nicht durch.

31

Für den Nachbarschutz bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten folgende Grundsätze (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 – Juris Rn. 51 ff.):

32

Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Befreiung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 – 3 M 109/99 – Juris Rn. 25). Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) sind in dieser Hinsicht stets nachbarschützend (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 – BauR 2013, 2011). Der Gebietserhaltungsanspruch beinhaltet, dass der Nachbar nur Befreiungen hinnehmen muss, die die in § 31 Abs. 2 BauGB näher bezeichneten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.

33

Demgegenüber sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell nachbarschützend. Sie sind dies nur dann, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan, etwa seiner Begründung, ergibt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888). Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann der Nachbar nur verlangen, dass die in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung beachtet wird, bei der Befreiung die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Diese Verpflichtung konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – BauR 1998, 1206; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 – 3 M 109/99 – Juris Rn. 26). Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn, ohne dass ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden wäre, die Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht (sog. stillschweigender Dispens, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 – BverwGE 82, 343).

34

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 über das Maß der baulichen Nutzung (hier hinsichtlich der Traufhöhe und der Dachneigung) sind ersichtlich nicht nachbarschützend. Aus der Planbegründung (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegten Bebauungsplanunterlagen) und der objektiven Funktion dieser Festsetzungen ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt. Auch die Antragsteller legen nicht dar, dass die genannten Festsetzungen nachbarschützend seien, sondern berufen sich insoweit der Sache nach auf das Rücksichtnahmegebot.

35

Nach der Begründung vom 28. März 1996 (S.14) des Bebauungsplanes Nr. 2 sind die Festsetzungen zur Traufhöhe so gewählt worden, dass eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen möglich sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Gemeinde A-Stadt beim Satzungserlass zu Gunsten der Nachbareigentümer eine besondere Festsetzung hinsichtlich der Dachform und der Dachneigung ausgesprochen ist, bestehen weder nach den textlichen noch nach den zeichnerischen Darstellungen. Dass insoweit andere als städtebauliche Gründe – insbesondere nachbarschützende Erwägungen – maßgebend gewesen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Begründung des Bebauungsplanes (Seite 14) dienen die getroffenen Festsetzungen insoweit – anders als etwa die zu den Werbeanlagen – allein der Durchsetzung bestimmter ästhetischer Maßstäbe und der positiven Gestaltungspflege. Aus den folgenden Änderungen des Bebauungsplans (vom 21. August 2003 und vom 4. Februar 2016) folgt hinsichtlich der Festsetzungen zur Dachform und -neigung sowie zur Traufhöhe im Sondergebiet SO 12 nichts Abweichendes.

36

Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller vortragen, in der Umgebung herrsche 1,5-geschossige Bauweise vor, zumal nach dem Bebauungsplan im SO 12 eine zweigeschossige Bauweise zulässig ist.

37

Die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan – von der der Dachneigung: anstelle 38-49° nun Flachdach sowie von der Traufhöhe von 7,50 m über Straße auf 9,68 m über Straße sind gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos.

38

Das Bauvorhaben des Beigeladenen hält die Abstandsflächen ein und ist zumindest 20 m vom Gebäude der Antragsteller entfernt (nach Angaben des Beigeladenen 30 m). Von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung kann schon mit Blick auf die genehmigten Bauunterlagen (vgl. etwa die Süd-Ost-Ansicht aus Richtung des antragstellerseitigen Grundstücks mit eingetragenen „Bestandslinien“ des alten Gebäudes) keine Rede sein, zumal die Antragsteller letztlich auch konkretere Angaben zu einer solchen Wirkung in ihrer Antragsschrift nicht gemacht haben. Der Hinweis auf ein größeres Bauvolumen allein genügt nicht. Schließlich haben sich die Antragsteller auch nicht dazu geäußert, dass nach Angaben des Antragsgegners bei einem Ausnutzen der erlaubten zweigeschossigen Bauweise und einer Dachneigung von 38-49° ein Gebäude noch höhere Baulichkeiten zulässig wären als das des Beigeladenen.

39

Auch mit ihrer Rüge, die Stellplatzsatzung der Gemeinde G (vom 3. Februar 2011) werde verletzt, dringen die Antragsteller nicht durch (um die im Bebauungsplan wohl festgesetzten öffentlichen Stellplätze geht es den Antragstellern dagegen erkennbar nicht). Diese Satzung ist nicht nachbarschützend. Ihre Regelungen dienen allein den Interessen der Allgemeinheit, indem sie verhindern sollen, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann sich mithin auch insoweit nicht aus der Verletzung der Vorgaben einer Stellplatzsatzung, sondern wiederum allenfalls aus einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 3 B 2377/16 – Juris Rn. 3). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist aber in diesem Zusammenhang der Sache nach bereits nicht hinreichend konkret behauptet, aber auch sonst ersichtlich ist ein solcher Verstoß nicht. Sechs Stellplätze sind geplant und genehmigt. Die Antragsteller sind der Meinung, der Beigeladene müsse nach der Stellplatzsatzung mindestens neun Stellplätze schaffen. Beeinträchtigungen durch die Stellplätze oder Schwierigkeiten – etwa bei der Erreichbarkeit der Stellplätze – machen die Antragsteller nicht geltend, ganz abgesehen davon, dass sie weitere Stellplätze fordern. Aber auch dass etwa die genehmigten sechs Stellplätze – im Vergleich zu den von den Antragstellern geforderten neun Stellplätzen – rücksichtslos wären, machen die Antragsteller schon nicht geltend. Ersichtlich ist hierfür ebenfalls nichts.

40

Im Übrigen handelt der Beigeladene sofern er von der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Gebrauch macht und die Baugenehmigung gegebenenfalls später aufgehoben wird, auf eigenes Risiko (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. April 2017 – 3 L 134/14 –).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser mit seiner Beschwerde Erfolg hat.

42

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.

43

Dieser Beschluss ist insgesamt gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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