Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LZ 599/17

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2017 – 3 A 967/16 HGW – wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.833,37 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch vier Bescheide vom 14. März 2013 zog der Beklagte die Kläger für die beiden Eigentumswohnungen der Kläger, die im Satzungsgebiet des Beklagten belegen sind, jeweils zu einem Schmutz- und einem Niederschlagswasserbeitrag heran. Die Gesamtsumme der vier Beiträge betrug 1.833,37 €. Das Grundstück ist seit 1990 an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen.

2

Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 7. April 2016, 11. April 2016 bzw. 12. April 2016 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Juni 2017 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag.

3

Die Kläger machen geltend, die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Die von dem Beklagten erlassenen Bescheide seien rechtswidrig, da sie erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 KAG M-V 1993 erlassen worden seien. Der später erlassene § 9 Abs. 3 KAG M-V, welcher die Festsetzungsverjährung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben könne, könne vorliegend nicht angewendet werden. Eine entsprechende Anwendung verletze die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ableite. Diese Rechtsansicht vertrete auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2015 bezüglich der gleichlautenden Regelung im Land Brandenburg. Das Verwaltungsgericht nehme zwar Notiz von der vorgenannten Entscheidung, sehe sie allerdings rechtsfehlerhaft nicht als erheblich an. Im Hinblick auf die Vielzahl gleich gelagerter Fälle dieser sogenannten Altanschließer habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung.

II.

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Der gem. § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und ebenso fristgerecht begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

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Die Kläger stützen ihren Zulassungsantrag zum einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Entgegen dem Vortrag der Kläger weist die vorliegende Rechtssache aber keine besonderen Schwierigkeiten auf (zu 1). Die weiterhin vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nicht, denn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Senates und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, und zwar in der Weise, wie sie auch im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wird (zu 2). Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (zu 3).

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1. Soweit die Kläger vortragen, die Sache weise deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil sie eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Fragen voraussetze (Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 KAG M-V, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) gilt: Zutreffend ist zwar, dass es im Kommunalabgabenrecht im Allgemeinen und auch im Kommunalabgabenrecht von Mecklenburg-Vorpommern im Besonderen viele verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Abgabenerhebung bei sogenannten altangeschlossenen Grundstücken gegeben hat. Selbst wenn unterstellt wird, dass damit die Rechtslage in den Jahren 2013 ff. komplexer geworden ist, so ist weder das Rechtsgebiet generell und noch eine im vorliegenden Verfahren einschlägige Frage besonders schwierig. Insbesondere verliert eine rechtliche Frage dann ihren Schwierigkeitsgrad, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden ist. So liegt es im vorliegenden Fall – siehe unten.

8

Insbesondere ist die Beantwortung der Frage, ob eine sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen kann, nicht rechtlich schwierig. Diese Frage, die zu bejahen ist, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, siehe gleichfalls unter Ziffer 2. § 9 Abs. 3 KAG M-V ist verfassungsgemäß.

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2. Soweit der Zulassungsantrag vorträgt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die aktuelle Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V und die aktuelle Verjährungsregelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V, geht dieser Einwand bereits im Grundsatz fehl. Insoweit wird übersehen, dass das OVG Greifswald in seinen Urteilen vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff. und – 1 L 217/12 –; beide rechtskräftig durch BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 – 9 B 71.16 –, juris, und – 9 B 72.16 –, sich mit diesen Normen befasst hat. Das BVerwG, a. a. O., hat die Auslegung des Senates gebilligt. In Mecklenburg-Vorpommern bestehen somit aktuell - zum einen - die Regelungen über die Verjährung von abgabenrechtlichen Ansprüchen (§ 12 KAG M-V i. V. m. § 47 AO). Beitragsansprüche entstehen frühestens mit der ersten wirksamen Satzung (hier 2017). Zum anderen besteht daneben eine Höchstfrist für eine Abgabenerhebung, die lediglich das Bestehen einer tatsächlichen Vorteilslage anknüpft, nicht aber das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Festsetzungsfrist abgelaufen und damit keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, noch hat sich die Vorteilslage „verflüchtigt“, noch ist den Klägern Vertrauensschutz zuzubilligen, künftig von einer Abgabenfestsetzung bzw. Abgabenerhebung verschont zu bleiben.

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Schließlich vermag auch die von der Klägerseite in der Zulassungsschrift benannte Altanschließerproblematik die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Diese ist in der Rechtsprechung des Senates und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

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3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur weiteren Erläuterung verweist der Senat auf die wesentlichen Inhalte seiner Rechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Das OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 – 3 A 291/10 –, ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 –, vorgehend VG Greifswald, Urt. vom 22. August 2013 – 3 A 1130/11 – hat in seinen ersten Urteilen zum KAG M-V 2016 insoweit ausgeführt:

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„Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –).“

13

Die ersten wirksamen Beitragssatzungen des Beklagten datieren vom 8. März 2017, denn die Vorgängersatzungen haben sich als unwirksam erwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die beiden Normenkontrollurteile des Senates vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8 /13 – und – 1 K 9/13 – verwiesen. Des Weiteren hat der Senat in seinen oben genannten Urteilen vom 6. September 2016 ausgeführt:

14

„Das vom BVerfG im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, entwickelte Rechtsinstitut der „Verflüchtigung“ greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 u. a. –, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 – 1 L 139/13 u. a. – hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14. Juli 2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen ist nicht mehr möglich.

15

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, LKV 2016 S. 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach- und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991 hat das OVG Greifswald stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen-Anhalt, OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, Rn. 58 und 59 und OVG Weimar, Urt. vom 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, Juris Rn. 48, zur Rechtslage in Thüringen).

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Die im Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – gesetzte Frist, bis zum 31. März 2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.“

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An diesen Erwägungen ist uneingeschränkt festzuhalten, zumal das Bundesverwaltungsgericht, Beschl. vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, vorgehend OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 –, sich in einer auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbaren Weise zu den Fragen der Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit und zur Ausschlussfrist geäußert hat:

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„Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143) (Rn. 7).“

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Insbesondere in Rn. 26 und 29 führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

20

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es sich um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln. Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme anknüpft, sondern erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, Buchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).

21

Hintergrund der Fragestellung ist, dass § 6 Abs. 6 KAG-LSA a. F., nach dem die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahmen entstand, vom Oberverwaltungsgericht wie § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA ausgelegt wurde, sodass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen konnte und Beiträge entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zeitlich unbegrenzt erhoben werden konnten. Dies hat nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Folge, dass der neu eingefügte § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA keine unzulässige Rückwirkung entfaltete, da sich die Rechtslage durch das Änderungsgesetz nicht geändert hat. Vielmehr war die neue Regelung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lediglich deklaratorischer Natur (BA S. 16; ebenso nun LVerfG Dessau, Urt. vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, UA Rn. 61).“

22

Eine endgültige Klärung der von der Zulassungsschrift angesprochenen Fragen folgt aus den beiden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 - 9 B 72.16 – und - 9 B 71.16 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 217/13 – und - 1 L 212/13 –. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht für das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern unter anderem aus:

23

„Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben den Rechtssatz aufgestellt, es sei unzulässig, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Vorliegen einer wirksamen Satzungsgrundlage abhängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 45) nicht die Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an eine wirksame Satzung für unzulässig erachtet, sondern es mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für unvereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber ganz von einer Regelung absieht, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - lediglich das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für eine Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a. F. beanstandet (Rn. 3).

24

Das Berufungsgericht ist auch nicht konkludent von dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Danach wirkte sich die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V a. F. geregelten Übergangsfrist (erst) nach deren Ablauf am 31. Dezember 2008 aus. Ausführungen zu den ab diesem Zeitpunkt eintretenden rechtlichen Folgen enthält das vorgenannte Urteil nicht. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 49, 51). Die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die eine zeitlich unbegrenzte Abgabenerhebung ermöglichte, führte danach nicht zu deren Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit mit der weiteren Folge, dass sie nicht mehr angewandt werden dürfte und laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen waren. Das Berufungsgericht hat eine solche Neuregelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. M-V S. 584) gesehen und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Seine Schlussfolgerung, dass einer Beitragserhebung damit nicht mehr das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegensteht, widerspricht folglich auch insoweit nicht dem vor-stehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rn. 4).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Vertrauensschutz (UA S. 23 ff.) einen von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u. a. – (NVwZ 2016 S. 300) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deswegen nicht für einschlägig erachtet, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. In dem aus Brandenburg stammenden Fall sei nach alter Rechtslage die Beitragsforderung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung erloschen gewesen. Dass in einem solchen Fall eine gesetzliche Vorschrift, die rückwirkend eine abgelaufene Festsetzungsverjährung „aus den Angeln hebe“, eine echte Rückwirkung darstelle, sei nicht zweifelhaft. Der Unterschied liege aber darin, dass sich die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern elementar von der in Brandenburg unterscheide. Im Gegensatz zu Mecklenburg-Vorpommern sei es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stets auf die erste Satzung angekommen, gleichgültig, ob diese wirksam gewesen sei Rn. 5).“

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

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