Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 251/18 OVG
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Februar 2018 – 6 B 168/18 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, zu ihren Gunsten einen Bericht über ihre allgemeine Eignung als Adoptionsbewerberin gemäß § 7 Absatz 3 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) zu erstellen.
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Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erstellung eines (positiven) Eignungsberichts als Adoptionsbewerberin für eine Auslandsadoption von zwei unter vier Jahre alten Kindern aus Thailand ab. Den Widerspruch der Antragstellerin dagegen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Klage erhoben sowie am 22. Januar 2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 – 6 B 168/18 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt.
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Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 15. Februar 2018 mit am 01. März 2018 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 15. März 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
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Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint und angenommen, dass mit Blick auf die hier von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag verfolgte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls der insoweit notwendige hohe Grad an Wahrscheinlichkeit dafür nicht bestehe, dass sie einen Anspruch auf Verfassung eines posidieren Adoptionseignungsberichtes nach § 7 Absatz 3 AdVermiG habe. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde dringen im Ergebnis nicht durch. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bzw. jedenfalls an dem für die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache zu Recht vom Verwaltungsgericht geforderten (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 –, NVwZ 2013, 1344, juris Rn. 22) hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin.
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Auch mit der Vorlage umfangreicher Unterlagen, insbesondere über die Entwicklung ihrer leiblichen Kinder und Pflegekinder, hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht bzw. fehlt es weiterhin an dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Anspruch der Antragstellerin auf einen positiven Eignungsbericht, weil bereits in der jetzigen Situation der Antragstellerin – ohne Adoption von zwei weiteren Kindern – durch die Betreuung zweier minderjähriger leiblicher Kinder in ihrem Haushalt im Alter von 16 und 12 Jahren (Stand 2018) sowie dreier Dauerpflegekinder im Alter von 12, 9 und 3 Jahren (Stand 2018), bei denen für zwei der Pflegegrad 3 wegen Lernbehinderung und für eines der Pflegegrad 2 anerkannt ist, eine erhebliche familiäre Belastung der allein erziehenden Antragstellerin besteht. Diese Belastung würde durch die Adoption von zwei weiteren minderjährigen Kleinkindern im Alter von bis zu 4 Jahren noch erhöht werden. Das gilt umso mehr als es sich bei der angestrebten Adoption um eine Auslandsadoption handeln soll, bei der für die adoptierten Kinder neben der Eingewöhnung in eine neue Familie auch die Eingewöhnung in einen neuen Kultur- und Sprachkreis die besondere Aufmerksamkeit der Adoptionsmutter erfordert. Der Senat erkennt durchaus das wichtige soziale Engagement der Antragstellerin als Pflegeperson an und verkennt auch nicht, dass sie als Elternteil erziehungsgeeignet für die Erziehung ihrer eigenen sieben Kinder und der betreuten Pflegekinder gewesen ist. Damit steht jedoch nicht zugleich ihre Eignung als zukünftige Adoptionsbewerberin i.S.v. § 7 AdVermiG fest. Denn im Zusammenhang mit den zusätzlichen beabsichtigten Adoptionen verbundenen erheblichen Beanspruchungen der Pflegeperson ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Sinne einer objektiven Tatsache mittlerweile über 50 Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls einer umfassenden Abwägung, nicht nur der momentanen Belastungssituation, sondern auch perspektivisch, ob die Antragstellerin auch im gesamten Betreuungszeitraum zumindest bis zur Volljährigkeit der zu adoptierenden Kinder, also mindestens für die nächsten 14 Jahre hinreichend belastbar sein wird.
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Zudem ist dabei zu berücksichtigen, ob der Altersabstand zwischen der Antragstellerin und den zu adoptierenden, höchstens vierjährigen Kindern noch dem Kindeswohl entspricht. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin von der Tätigkeit als Pflegeperson geprägt ist. Würde die Antragstellerin diese Tätigkeit aufgeben oder einschränken, würden ihr die finanziellen Mittel fehlen, um die zu adoptierenden Kinder ohne staatliche Leistungen aus dem laufenden Einkommen zu unterhalten. Da das Vermögen der Antragstellerin im Wesentlichen in ihrem Eigenheim gebunden ist, steht dieser Wert für den Unterhalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Verfügung und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.
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Allein diese Ausführungen zeigen jedenfalls, dass das Ergebnis der Frage, ob die Antragstellerin als Adoptionsbewerberin gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG geeignet ist, nicht derart offensichtlich ist, dass diese Frage mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 10 C 9/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 7 AdVermiG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 122 1x
- § 7 Abs. 3 AdVermiG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 168/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Absatz 3 AdVermiG 1x (nicht zugeordnet)