Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 660/19 OVG

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. August 2019 – 3 B 1062/19 HGW – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 14.389,75 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitrag der Antragsgegnerin.

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Die Antragstellerin ist als Erbbauberechtigte der Flurstücke G1 im Grundbuch eingetragen. Sie betreibt auf diesem Grundstück unter der Firma C. in D-Stadt, OT A-Stadt einen Campingplatz.

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Am 12. Dezember 2018 erließ die Antragsgegnerin einen Beitragsbescheid für den Schmutzwasseranschluss (Az:) unter Anrechnung eines bereits früher gezahlten Beitrags mit einem Zahlungsgebot von 57.559,00 €. Am 21. Januar 2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden worden, da das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein Musterverfahren ruht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. April 2019 ab.

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Am 12. Juli 2019 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin anzuordnen. Mit Beschluss vom 7. August 2019 – 3 B 1062/19 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 12. August 2019 zugestellt worden.

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Am 23. August 2019 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die sie am 6. September 2019 begründet hat.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

9

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris; Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –).

10

Nach diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Vielmehr werden lediglich die bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente wiederholt, ohne die Argumentation des Verwaltungsgerichts aufzugreifen und vorzutragen, warum die eigene Argumentation vorzugswürdig sei.

11

Auch unabhängig von der nicht hinreichenden Darlegung erscheint der angefochtene Beitragsbescheid voraussichtlich rechtmäßig.

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Der Senat hält die Satzung des Wasserzweckverbandes St. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung jedenfalls i. d. F. der 13. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2018 (Abwasserabgabensatzung – AAS –) – soweit sie angegriffen wird – für wirksam.

13

Soweit die Antragstellerin vorträgt § 4 I Abs. 2 Buchst. i) AAS genüge nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, die Satzung lege für Campingplätze im Außenbereich pauschal nur für sog. Stellplätze und errichtete Baulichkeiten einen Maßstab an, vermag der Senat der Argumentation der Antragstellerin nicht zu folgen. Die Antragstellerin hält die Vorschrift für unvollständig, weil diese keine weitere Unterteilung zulasse oder aber zumindest nicht zu erkennen gebe, dass berücksichtigt worden sei, dass ein Stellplatz auf unterschiedliche Weise in Anspruch genommen werden könne. Damit wird jedoch nicht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit angesprochen. Vielmehr will die Antragstellerin damit im Kern rügen – wie sie weiter vorträgt –, dass die Abwasserabgabensatzung „auch unter Heranziehung einer Grundflächenzahl von 0,3 keine vorteilsgerechte Maßstabsregelung zur Ermittlung der auf die tatsächliche Nutzung entfallenden Beitragseinheit“ enthalte. Das sei zu beanstanden, weil in zeitlicher Hinsicht der Platz nur von Ostern bis Anfang Oktober geöffnet sei und die 160 Touristenstellplätze durchschnittlich nur ca. 38 Tagen im Jahr gebucht seien. Das entspreche einer prozentualen Auslastung von ca. 10 %. Die Grundflächenzahl sei damit zu hoch, sie entspreche mit einem Wert von 0,3 nicht der tatsächlichen Nutzung.

14

Gemäß § 4 I Abs. 2 Buchst. i) AAS (seit der Fassung der 5. Änderungssatzung) gilt als Grundstücksfläche bei Campingplätzen im Außenbereich die Gesamtfläche der ausgewiesenen Stellplätze zuzüglich der Grundfläche der errichteten Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahlen 0,3, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße.

15

Mit ihrer Argumentation stellt die Antragstellerin auf die tatsächliche Nutzung der Touristenstellplätze ab. Mit dem Anschlussbeitrag wird jedoch die Nutzungsmöglichkeit abgegolten. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine höhere Ausnutzung der Stellplätze ausgeschlossen ist. Jedenfalls ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass das ortsgesetzgeberische Ermessen, das bei der Berücksichtigung des atypisch niedrigeren Vorteils entsprechender Flächen besteht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 38; Urt. v. 24.03.2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 159), fehlerhaft ausgeübt worden wäre (sog. Artabschlag).

16

Gleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin, § 4 I Abs. 1 AAS sei vorteilswidrig und unvollständig, weil nach dieser Vorschrift für das erste Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz zu bringen sei und die Antragstellerin keine vollgeschossigen Bauten auf der in Ansatz gebrachten nutzungsbezogenen Grundstücksfläche unterhalte. Feste Bauten seien lediglich 3 Waschhäuser und 19 Mobilheime sowie der Betriebsbungalow der Antragstellerin. Nur diese seien an die Abwasserversorgung angeschlossen. Die Antragstellerin übersieht hier, dass gemäß § 4 I Abs. 5 Buchst. g) AAS (früher Abs. 3) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport- und Campingplätze, Schwimmbäder und sonstige Bauwerke), ein Vollgeschoss angesetzt wird. Aufgrund dieser fiktiven Berechnungsweise kommt es nicht darauf an, dass auf dem Campingplatz der Antragstellerin die Stellplätze selbst nicht an die Abwasserversorgung angeschlossen sind. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie keine vollgeschossigen Bauten auf der Grundstücksfläche unterhalte, bleibt unklar, ob sie damit nur die Stellplatzflächen meint oder auch die von ihr als feste Bauten bezeichneten 3 Waschhäuser, 19 Mobilheime und ihren Betriebsbungalow. Aus welchen Gründen es sich bei diesen Bauten um solche handeln sollte, die die Voraussetzungen eines Vollgeschosse im Sinne von § 4 I Abs. 1 Satz 2 AAS nicht erfüllen, hat die Antragstellerin jedoch nicht konkret vorgetragen.

17

Da die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 23. Januar 2020 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen hat, dass nach ihrer Ansicht die Regelung zur Tiefenbegrenzungslinie von 40 m in § 4 Abs. 3 AAS gegen höherrangiges Recht verstoße, war dieser verspätet erhobenen Rüge nicht mehr nachzugehen.

18

Auch soweit die Antragstellerin die Rechtsanwendung und insbesondere die Beitragsberechnung im Bescheid beanstandet und hierzu vorträgt, dass diese nicht verständlich sei, dringt sie damit nicht durch. Die Antragstellerin bemängelt, dass auf eine unleserliche und unvollständig wiedergegebene, handschriftliche Berechnung verwiesen werde, die im Ergebnis zu einer Gesamtfläche von 8.332,00 m² gelange. Sie legt jedoch nicht dar, dass dieser von der Antragsgegnerin aus den Flächen der Stellplätze und Baulichkeiten ermittelte Wert im Ergebnis eine falsche Gesamtfläche ergebe. Das wäre ihr zumutbar, da sie als Erbbauberechtigte des Grundstücks und Betreiberin des Campingplatzes ohnehin Kenntnis von der Größe ihrer „Touristenstellplätze“ und Baulichkeiten hat.

19

In dem angefochtenen Beitragsbescheid ist nach Ansicht des Senats aus der aufgeführten Berechnung unschwer zu ersehen, dass als Grundstücksfläche im Sinne von § 4 I Abs. 2 Buchst. i) AAS 8.332,00 m² angesetzt werden. Dieser Wert wird sodann durch die Grundflächenzahl von 0,3 dividiert und mit dem Vollgeschossfaktor von 25% multipliziert.

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Zum Vortrag der Antragstellerin, die Festsetzungsverjährung sei abgelaufen, weil bereits die Mutter der Antragstellerin vor mehr als vier Jahren erstmalig zur Zahlung eines Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im Verbandsgebiet der Antragsgegnerin herangezogen worden sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist, weil die sachliche Beitragspflicht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden war, da die früheren Satzungen des Wasserzweckverbandes aufgrund der fehlerhaften – weil nicht ermittelten – Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam waren. Den aufgrund des früheren Bescheides gezahlten Betrag hat die Antragsgegnerin in Abzug gebracht, sodass sich das Zahlungsgebot reduziert hat.

21

Hinsichtlich des erhobenen Verjährungseinwandes geht das Bestreiten der Antragstellerin, der angegriffene Bescheid habe die Behörde nicht schon vor dem 31. Dezember 2018 verlassen, ins Leere. Die Antragsgegnerin brauchte hierzu kein Postausgangsbuch oder einen Absendevermerk der Poststelle vorzulegen, weil sich bereits aus der abgereichten Postzustellungsurkunde über die Zustellung am 20. Dezember 2018 ergibt, dass der Bescheid im Sinne von § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, mithin zur Post gegeben wurde. Wenn an diesem Tag eine Zustellung des Bescheides erfolgte, hat dieser denklogisch zuvor den Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin verlassen. Die Angabe der Firma der Antragstellerin auf dem Bescheid war entbehrlich, weil sie nicht mit dieser Firma im Grundbuch eingetragen ist. Abgabenpflichtig ist aber der Grundstückseigentümer oder – wie hier – der Erbbauberechtigte (§ 6 Abs. 1 AAS). Der von der Antragstellerin angeführte Bescheid mit der Adressierung an C. betrifft dagegen einen Gebühren- und keinen Beitragsbescheid.

22

Die Auffassung der Antragstellerin, der Landbriefkasten sei keinesfalls als ein zur Wohnung gehörender Postkasten anzusehen, wie die Zustellungsurkunde ausweise, bleibt ohne nähere Begründung. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sie auf dem Campingplatz einen Betriebsbungalow innehat. Unter dieser Adresse führt sie auch den vorliegenden Rechtsstreit. Zudem geht der Senat davon aus, dass es sich dabei um ihren Hauptwohnsitz handelt. Denn die Antragstellerin greift die Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu, das ausführt, die Antragsgegnerin habe den Bescheid an die zuvor ermittelte Adresse des Hauptwohnsitzes der Antragstellerin zugestellt (Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019) nicht an. Auch insoweit genügt die Antragstellerin nicht ihrer Darlegungslast.

23

Im Übrigen merkt der Senat an, dass der „Landbriefkasten“ nicht etwa ein ländlicher Sammelbriefkasten für die gesamte Nachbarschaft ist, sondern ein „Hausbriefkasten auf dem Lande“. Nach der Kurzbeschreibung der Deutschen Post (http://www.dp-dhl.com/de/presse/mediathek/fotos/brief_landbriefkaesten.html) versorgen die Zusteller der Deutschen Post entlegene und schwer zugängliche Haushalte in den ländlichen Regionen über Landbriefkästen an den Straßen mit Briefsendungen, Päckchen und Leistungen des mobilen Postservice. Nach wikipedia (Stichwort „Landbriefkasten“) ist er ein an der Landstraße aufgestellter, meistens auf einer Haltesäule montierter Briefkasten. Er gehört im Gegensatz zum üblichen Hausbriefkasten dem Postunternehmen und wurde für den Postkunden kostenlos aufgestellt, wenn dieser mehr als 100 Meter vom öffentlichen Straßennetz entfernt wohnt und mit Kraftfahrzeugen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erreicht werden kann. Ein solcher Postkasten dient dem Zusteller zum Einlegen der für den Postkunden bestimmten Briefe und Päckchen und dem Postkunden zum Einlegen seiner abgehenden Sendungen. Damit ist klargestellt, dass der Landbriefkasten nur einem Postkunden dient. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der hier verwendete Landbriefkasten kein Namensschild aufweist. Denn auch ohne ein solches Schild war eine Verwechslungsgefahr mit dem Briefkasten eines anderen Postkunden ausgeschlossen. Der Landbriefkasten diente der Antragstellerin als Postbriefkasten. Dass dieser zusätzlich auch für den Campingplatz genutzt wird, den die Antragstellerin unter der gleichen Adresse betreibt, ist unschädlich.

24

Letztlich gebietet auch das derzeitige Ruhen des Widerspruchsverfahrens nicht die Aussetzung. Hierzu verweist der Senat nur auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

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Hinweis:

28

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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