Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 75/26 OVG

Leitsatz

Nachholung des Visumsverfahrens kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 9. Januar 2026, 4 B 3013/25 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein tadschikischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

2

Der 1999 in Tadschikistan geborene Antragsteller reiste am 03.03.2020 mittels eines von der Deutschen Botschaft in Tadschikistan erteilten Schengen-Visums, gültig vom 03.03.2020 bis zum 09.03.2020, in das Bundesgebiet ein. Am 04.03.2020 meldete er sich als Asylsuchender und stellte am 11.03.2020 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 01.04.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Tadschikistan an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald.

3

Am 08.09.2023 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige und beantragte mit am 01.02.2024 unterzeichneten, am 15.03.2024 bei der Behörde eingegangenem Formular die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form der Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hob das Bundesamt mit Schreiben vom 03.12.2024 die Abschiebungsandrohung auf. Mit Urteil vom selben Tag wies das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2021 im Übrigen ab.

4

Mit Bescheid vom 04.08.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Tadschikistan an, für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides verlasse. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 AufenthG nicht erfülle. Er sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und habe auch nicht alle für die Erteilung maßgeblichen Abgaben bereits im Visumantrag gemacht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die Ausreise weder aus rechtlichen, noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Am 05.08.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2025 ein.

5

Am 24.09.2025 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen und diesem aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung umgehend aufzuheben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.08.2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Ausreise des Antragstellers nach Tadschikistan zur Einholung eines des erforderlichen Visums rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein sollte. Ein Angewiesensein des Antragstellers auf seine Ehefrau oder dieser auf ihn sei nicht erkennbar. Die hinsichtlich des Hilfsantrages vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil er voraussichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen habe. Der Antragsteller unterliege der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG, weil sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei. Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein. Der Antragsteller erfülle die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht, weil er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Er habe sich am Tag nach seiner Ankunft im Bundesgebiet als Asylsuchender gemeldet und habe nie vorgehabt, nach Ablauf des Visums nach Tadschikistan zurückzukehren. Für einen Daueraufenthalt in Deutschland wäre ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich gewesen. Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig.

6

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 12.01.2026 zugestellt worden. Am 19.01.2026 hat er Beschwerde eingelegt und diese am 28.01.2026 begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

8

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG entgegen, da die (asylrechtliche) Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt aufgehoben wurde.

9

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).

10

Den aufgezeigten Anforderungen an die Darlegung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

11

Der Antragsteller wendet ein, die eheliche Lebensgemeinschaft dürfe durch eine Abschiebungsmaßnahme nicht auseinandergerissen werden. Die gelebte eheliche Lebensgemeinschaft sei als Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen. Das Ehepaar könne nicht darauf verwiesen werden, die Ehe in Tadschikistan fortzuführen. Die Ehefrau habe als deutsche Staatsangehörige das Recht, ihren Aufenthalt frei zu wählen und sich auch dafür zu entscheiden, in Deutschland zu leben. Sie sei nicht bereit, nach Tadschikistan auszureisen. Dies sei von deutschen Behörden für weitere Entscheidungen zu Grunde zu legen. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft dürfe dem Kläger nicht zugemutet werden, da nicht feststehe, wann und wo die eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt werden könne, dies insbesondere, weil der Antragsgegner für den Fall der Abschiebung eine Sperrfrist für die Wiedereinreise von einem Jahr festgesetzt hat.

12

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat seine Entscheidung maßgeblich u. a. darauf gestützt, dass durch die temporäre Ausreise kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolge. Dieser Erwägung tritt der Antragsteller lediglich pauschal entgegen. Woraus sich im vorliegenden Verfahren die Unzumutbarkeit auch einer nur temporär begrenzten Trennung – dies insbesondere unter der Maßgabe, dass der Antragsgegner bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller seinerseits Vorkehrungen zur Verkürzung des Visumsverfahrens ergreifen könne, indem er beispielsweise die für die Visumerteilung erforderlichen Unterlagen bereits im Bundesgebiet besorge und den Antrag von hier aus in die Wege leite – ergeben soll, trägt der Antragsteller nicht vor. Im verwaltungsgerichtlichen Beschluss heißt es, die Ehe des Antragstellers erfülle nicht die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, in der ein Ehepartner etwa auf die Lebenshilfe eines anderen Ehepartners angewiesen sei und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden könne, weil dem beteiligten Ehepartner ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar sei. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Angewiesensein des Antragstellers auf seine Ehefrau oder dieser auf ihn nicht erkennbar sei, wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht.

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 19). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es dabei grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde hierbei eine Trennung von Eheleuten über einen Zeitraum von 15 Monaten zwar als nicht unerheblicher, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 17). Da es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlt, steht Art. 6 Abs.1 GG der Verweisung auf eine Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen (vgl. BVerfG, B. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 19; B. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 7). Die Wartezeit für einen Termin für ein nationales Visum bei der Deutschen Botschaft in Duschanbe (Tadschikistan) beträgt etwa bis 3 bis 4 Monate (vgl. https://duschanbe.diplo.de/tj-de/service/visa-neu/terminvergabe-1607086).

14

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle, setzt er sich ebenfalls nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, der Antragsteller unterliege der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, hinsichtlich dessen auch nicht von der Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG Gebrauch zu machen sei, weil der Antragsteller die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, hier konkret das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 AufenthG, nicht erfülle. Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht übersehe, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Satzteil 2 AufenthG (gemeint ist wohl § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzteil 2 AufenthG) von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen sei, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen und hiervon wegen der gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft und der zeitlich nicht absehbaren Dauer eines Sichtvermerksverfahrens auszugehen sei, legt der Antragsteller auch hier nicht dar, aus welchen konkreten Tatsachen sich die Unzumutbarkeit einer zeitweisen Trennung ergeben soll.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.

17

Hinweis

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


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