Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 627/25 OVG
Leitsatz
Kein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis in der Person eines Kindes nach Fontan-Operation nach Serbien.
Zustimmend:
BVerwG, U. v. 16.02.2022 1 C 6.21
Tenor
-
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 2
Der Antragsteller, ein 1982 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16.08.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Serbien an. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 23.02.2017 ab. Am 23.03.2017 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung. Am 19.01.2023 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihm am 03.05.2023 auf der Grundlage des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit von 18 Monaten erteilt.
- 3
Am 17.09.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.02.2025 ablehnte und ihm die Abschiebung nach Serbien androhte, für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht bis zum 20.03.2025 verlasse. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG erfülle. Nach persönlicher Vorsprache bei dem Antragsgegner am 11.03.2025 erteilte dieser dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen.
- 4
Am 17.03.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2025 ein. Am selben Tag hat er das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.03.2025 gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 18.02.2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Da der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, sei er ausreisepflichtig. Die familiäre Situation des Antragstellers, insbesondere das Kindeswohl, stehe der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, aus dem die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinen Kindern ausschließlich in Deutschland geführt werden könne. Alle Familienmitglieder seien serbische Staatsangehörige. Allein die Tatsache, dass der Sohn des Antragstellers aufgrund seiner chronischen Erkrankung ärztlicher Behandlung bedürfe, stehe dem nicht entgegen. Die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG für den Sohn des Antragstellers sei bereits Gegenstand der Prüfung des Bundesamtes gewesen, welches mit Bescheid vom 02.08.2016 festgestellt habe, dass die Erkrankung des Sohnes des Antragstellers nicht zur Gewährung eines Abschiebungsverbotes führe. Hierauf habe der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen. Die bloße gegenteilige Behauptung in einem vorgelegten Arztbrief vom 22.07.2025 stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. Es lasse sich auch keine Reiseunfähigkeit feststellen. Der vorgelegte Arztbrief könne allenfalls Anlass zur Prüfung geben, ob im Falle einer Abschiebung medizinische Begleitmaßnahmen erforderlich wären.
- 5
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 25.11.2025 zugestellt worden. Am 27.11.2025 hat er Beschwerde eingelegt und diese am 29.12.2025 begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
- 6
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 7
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG entgegen, da sich die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes durch die nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erledigt hatte (vgl. zur Erledigung BVerwG, U. v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 284).
- 8
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).
- 9
Die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
- 10
Der Antragsteller wendet ein, dass bei seinem Sohn ein komplexer und sehr seltener angeborener Herzfehler vorliege. Aus verschiedenen Stellungnahmen des Deutschen Herzzentrums der Charité Berlin, u. a. vom 16.06.2025 sowie aktuell vom 10.12.2025, ergebe sich, dass nach Durchführung von Fontan-Operationen bei dem Sohn des Antragstellers in den Jahren 2016 und 2018 umfassende und regelmäßige Kontrolluntersuchungen in einem spezialisierten Fontan-Zentrum erforderlich seien. Dies sei nach Überzeugung des Antragstellers in Serbien nicht möglich. Für den Antragsteller sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegte Bescheinigung nicht ausreichend sein solle, um eine fachlich geeignete Einschätzung über die Behandlungsmöglichkeiten des Kindes in Serbien vornehmen zu können. Ein Bruch in der gewachsenen Versorgungsstruktur und eine Rückführung in ein Gesundheitssystem ohne gleichwertige, niedrigschwellig erreichbare Spezialversorgung würde zu einer konkreten, erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Kindes des Antragstellers führen. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei davon auszugehen, dass im Interesse des Überlebens des Kindes ein weiterer dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet erforderlich sei.
- 11
Der Senat lässt offen, ob das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Zweifel bestehen hieran, da der Antragsteller nicht ausführt, bezüglicher welcher Regelung oder Regelungen des Bescheides das Vorbringen relevant sein soll.
- 12
Dass in der Person seines Kindes Sadi Afizi ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis besteht, zeigt der Antragsteller zum einen nicht auf. Weder aus dem Arztbrief vom 16.06.2025 noch aus der Stellungnahme vom 10.12.2025 ergeben sich eine konkrete gesundheitliche Gefahrenlage, wie sie § 60 Abs. 7 Satz 1 bzw. Satz 5 AufenthG voraussetzen. Beide beinhalten lediglich eine Überwachungsempfehlung, zeigen aber nicht auf, welche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen zeitnah zu erwarten sind, wenn diese periodischen Kontrollen nicht erfolgen. Die bloße Möglichkeit, dass es zukünftig zu einer behandlungsbedürftigen Gefahrenlage kommen könnte, begründet jedoch noch keine Gefahrenlage im Sinne der genannten Vorschriften.
- 13
Zum anderen ist die Ausländerbehörde und damit auch das Gericht nach § 42 Satz 1 AsylG an die Feststellung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten im Bescheid vom 02.08.2016 gebunden (vgl. BVerwG, U. v . 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34; U. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 –, juris Rn. 53), in welchem das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten explizit im Hinblick auf die Erkrankung des Kindes geprüft hat. Eine eventuelle nachträgliche Änderung der Sachlage, wie sie die Beschwerdebegründung möglicherweise beabsichtigt hat gelten zu machen, wäre gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen, dass allein zuständig ist, die ursprüngliche Entscheidung zu ändern BVerwG U. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 –, juris Rn. 53).
- 14
Dieses Vorbringen führt im Übrigen nicht zum Erfolg, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass Beeinträchtigungen des Antragstellers drohen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (BVerwG, U. v. 12.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 35). Weder dem durch den Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Endgültigen Ambulanten Arztbrief“ vom 16.06.2025 noch der durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Medizinischen und sozialmedizinischen Stellungnahme“ vom 10.12.2025 lassen sich Hinweise auf eine Einschätzung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Sohnes des Antragstellers in Serbien entnehmen. Zwar wird in dem genannten Arztbrief vom 16.06.2025 dargestellt, dass für Patienten mit Fontan-Zirkulation umfassende und regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich wären. Die mindestens einmal jährlich durchgeführte Verlaufskontrolle beinhalte eine ausführliche kardiologische Funktionsdiagnostik sowie eine umfassende Blutentnahme. Weiterhin werde zur Evaluation der Hämodynamik die Durchführung einer kardialen Magnetresonanztomographie in etwa dreijährigen Abständen sowie Herzkatheteruntersuchungen im Abstand von fünf Jahren empfohlen. Dass diese Untersuchungen nicht auch in Serbien durchgeführt werden könnten, trägt der Antragsteller nicht substantiiert vor. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, da das Bundesamt im Bescheid vom 02.08.2016 auf das University Children‘s Hospital verweist (VV I S. 78). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Stellungnahme vom 10.12.2025, welche ausführt, dass eine Abschiebung des Sohnes des Antragstellers generell nicht zu verantworten sei, jedoch ebenfalls keine konkrete Bezugnahme auf das Herkunftsland des Antragstellers enthält.
- 15
Soweit der Antragsteller ausführt, weder der Antragsgegner noch das Bundesamt hätten konkret eine Klinik oder ein spezialisiertes Zentrum in Serbien benennen können, bei dem eine adäquate Behandlung möglich sei, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. OVG Münster, B. v. 21.08.2025
– 1 A 2180/24.A –, juris Rn. 50 f.). Insofern obläge es dem Antragsteller, zu den medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland jedenfalls substantiiert vorzutragen.
- 16
Schließlich wendet der Antragsteller ein, weder die Eltern, noch das Kind selbst hätten eine Krankenversicherung. Der Familie stünden keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um die Behandlung eigenständig bezahlen zu können. Angesichts des Umstandes, dass in Serbien auch Staatsangehörige ohne eigenes Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind (vgl. VG Bremen, U. v. 28.07.2020 – 7 K 505/18 –, juris Rn. 38 m.w.N.), hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht näher dargelegt, warum er oder seine Familie als sämtlich serbische Staatsangehörige die Kosten etwaiger Untersuchungen oder Behandlungen selbst begleichen sollten.
- 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 18
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.
- 19
Hinweis
- 20
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 C 6.21 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 2120/25 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 12.99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 134/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 31/11 1x
- 1 C 60.20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2180/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 505/18 1x (nicht zugeordnet)