Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 LZ 294/24 OVG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Juli 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 1.553,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten um die Anordnung von Mehrarbeit bzw. um die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung von Mehrarbeit.

2

Der Kläger, der seit 1996 als Hochschuldozent bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig ist, wandte sich mit E-Mail vom 23.05.2023 an den Beklagten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass für im Jahr 2022 geleistete Mehrarbeit kein Mehrarbeitskonto angelegt worden sei, weil er keinen Antrag zur Anordnung von Mehrarbeit im Jahr 2022 gestellt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Mehrarbeit, die durch den Stundenplan bereits angeordnet sei, automatisch registriert werde. Hilfsweise stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig auf Anordnung von Mehrarbeit für das Jahr 2022.

3

Mit Bescheid vom 05.06.2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Anordnung von Mehrarbeit für das Jahr 2022 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2024 als unbegründet zurück. Am 23.04.2024 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben.

4

Mit Urteil vom 02.07.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte für ihn im Jahr 2022 Mehrarbeit in Höhe von 81,30 Stunden angeordnet habe, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, entsprechende Mehrarbeit zu genehmigen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte im Jahr 2022 Mehrarbeit in Höhe von 81,30 (Zeit-)Stunden angeordnet habe. Wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht werde, sei ihm nach § 62 Abs. 3 LBG M-V innerhalb eines Jahres für die über die individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Sei die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, könnten an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Gemäß § 10 AZVO leiste der Beamte Mehrarbeit im Sinne des § 62 Abs. 3 LBG M-V, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen sei, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichte. Eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit liege hier nicht vor. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehen und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein müsse, und von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolge und ggf. in Dienstplänen konkretisiert werde, zu unterscheiden sei. In der Bekanntgabe des Stundenplans und der Übertragung entsprechender Lehrverpflichtungen sei hier keine Anordnung der Mehrarbeit zu sehen. In der Aufstellung von Dienstplänen könne nicht die für die Anordnung von Mehrarbeit erforderliche einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände gesehen werden. Der Hinweis des Klägers, dass Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto im sog. Dozierendenportal zu verzeichnen seien, lasse noch nicht den Schluss zu, dass diese durch den Dienstherrn angeordnet und genehmigt worden seien. Auch habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte von dem Kläger im Jahr 2022 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 81,30 (Zeit-)Stunden genehmige. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch des Beamten auf eine zurückwirkende, einen Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung auslösende Genehmigung von Mehrarbeit, da die vom Dienstherrn in diesem Zusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung regelmäßig nur in einem noch relativ engen Zusammenhang mit den die Mehrarbeit in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum konkret rechtfertigenden Umständen sachgerecht getroffen werden könne. Zudem dürfe Mehrarbeit nach § 62 Abs. 3 LBG M-V nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränke. Es sei nicht ersichtlich, dass der Lehrbetrieb nicht durch andere Maßnahmen hätte sichergestellt werden können, etwa indem Lehrverpflichtungen des Klägers einer anderen Person übertragen worden wären.

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Das Urteil ist dem Kläger am 10.07.2024 zugestellt worden. Am 03.08.2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 09.09.2024 begründet. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

II.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

7

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt ist bzw. nicht vorliegt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).

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a) Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorliege und stütze sich hierbei nahezu wörtlich auf einen Beschluss des VGH München (B. v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 –), dem jedoch kein dem vorliegenden Fall entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt, über den der VGH München zu entscheiden hatte, nicht richtig erfasst. Dort sei es um die Frage gegangen, ob Überstunden, die bedingt durch Planungsungenauigkeiten als Übererfüllung des Lehrdeputats entstünden und die dann nach Abrechnung des jeweiligen Studienjahres nach Maßgabe der Regellehrverpflichtung in das nächste Studienjahr übertragen und nach Möglichkeit im Folgejahr ausgeglichen würden, Mehrarbeit seien. Die so entstehenden "Überstunden" könne man durchaus als Stunden ansehen, die keine Mehrarbeit seien, da sie auf einer Regelung beruhten, die sämtliche hauptamtliche Fachholschullehrer betreffe und keine Maßgaben mit Blick auf konkrete Mehrarbeitstatbestände enthalte. Um solche "Überstunden" gehe es vorliegend nicht, sondern um Leistungen des Klägers, die er über anfallende Überstunden hinaus erbracht habe. Das habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt und damit die vom Kläger geleistete Mehrarbeit mangels Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen falsch eingeordnet.

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Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen bestimmten, der Entscheidung des VGH München etwaig zugrunde liegenden, übertragbaren Sachverhalt gestützt. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Hinweise auf den der Entscheidung des VGH München zugrunde liegenden Sachverhalt. Lediglich die von dem Verwaltungsgericht als Maßstab angelegte abstrakte Definition der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat es mit einer durch den VGH München ebenso verwendeten abstrakten Definition belegt. Gegen diesen abstrakten Maßstab wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag jedoch nicht.

11

Zudem trägt der Kläger vor, dass jeder Stundenplan eine konkrete Anordnung sei, bestimmte Lehrveranstaltungen und andere Leistungen, wie z. B. Prüfungen, zu übernehmen. Diese Anordnung sei auch einzelfallbezogen, da sich der Stundenplan an bestimmte Lehrkräfte richte und für einen bestimmten Zeitraum gelte. Im Übrigen werde die Entscheidung für einen bestimmten Stundenplan auch stets auf Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände getroffen.

12

Mit diesem Vorbringen kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wecken. In den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils heißt es, dass die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ein Verwaltungsakt sei, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehe und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein müsse und von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolge und ggf. in Dienstplänen konkretisiert werde, zu unterscheiden sei. Bei der Anordnung von Mehrarbeit habe der Dienstherr auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgeblichen Umstände eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich sei und welchem Beamten sie übertragen werden solle. Diesen abstrakten Anforderungen an eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts tritt der Kläger mit seinem Vortrag nicht entgegen. Anders als das Verwaltungsgericht sieht er diese jedoch durch die Mitteilung eines Stundenplans als im vorliegenden Fall erfüllt an. Dabei setzt der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine eigenen Schlussfolgerungen lediglich entgegen, ohne diese näher zu begründen, insbesondere zeigt der Kläger nicht substantiiert auf, woraus sich hier das verbindliche Setzen einer Rechtsfolge über den Informationsgehalt hinaus oder das Vorliegen einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung aus einem grundsätzlich einen (organisatorischen) Realakt darstellenden Stundenplan (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 11.02.2025 – 5 LC 4/21 –, juris Rn. 65) ergeben soll. Der Stundenplan verhält sich nicht ausdrücklich zu einer Anordnung von Mehrarbeit. Dass der Stundenplan nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont überhaupt eine Aussage zur Mehrarbeit, insbesondere zu deren dem Stundenplan zu entnehmenden Umfang trifft und dies auch mit Regelungsabsicht, legt der Kläger nicht hinreichend dar.

13

b) Weiterhin trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe eine Anordnung von Mehrarbeit deshalb verneint, weil der Stundenplan nicht vom Direktor der Fachhochschule aufgestellt worden sei. Nach § 62 Abs. 3 LBG M-V und § 10 AZVO M-V reiche für die Anordnung von Mehrarbeit eine dienstliche Anordnung. Dienstliche Anordnungen könnten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtpflege Mecklenburg-Vorpommern auch der Fachbereichsleiter als Vorgesetzter der Lehrkräfte des Fachbereichs erteilen. Zwar sehe die Hausverfügung Nr. 01/18 nach Nr. 2.6 vor, dass die Anordnung (bzw. Genehmigung) von Mehrarbeit durch die Direktorin bzw. den Direktor erfolge. Der (kommissarische) Direktor hätte die Mehrarbeit vorliegend sicher angeordnet, wenn sich der damalige Fachbereichsleiter an die in der Hausverfügung beschriebene Verfahrensweise gehalten und mit dem Kläger ein Gespräch geführt hätte, nach dem der Kläger sodann Mehrarbeit beantragt hätte.

14

Dieser Vortrag vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Die von dem Kläger thematisierte Frage der Zuständigkeit für die Anordnung von Mehrarbeit ist – ebenso wie ein etwaiger hypothetischer Verfahrensablauf – nicht entscheidungserheblich, da unabhängig von dieser nach dem klägerischen Vorbringen – wie zuvor ausgeführt – eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsaktes nicht substantiiert aufgezeigt wurde.

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Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht ignoriere die in der Hausverfügung vorgeschriebene Verfahrensweise und konstruiere für den Kläger Pflichten, die er nach der Hausverfügung nicht habe, wenn es ausführe, dass es dem Kläger im Rahmen der Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wäre, seine Lehrverpflichtungen im Blick zu behalten und seinen Dienstvorgesetzten auf eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit hinzuweisen, tritt er hiermit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit eines Verwaltungsaktes bedurfte und ein solcher hier nicht vorlag, nicht entgegen.

16

c) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, dass von der Beklagten über die Genehmigung von Mehrarbeit regelmäßig im Folgejahr, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Mehrarbeit, entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des hilfsweise gestellten Klageantrages auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung von durch den Kläger geleisteter Mehrarbeit zunächst selbstständig tragend darauf, dass grundsätzlich kein Anspruch des Beamten auf eine zurückwirkende Genehmigung von Mehrarbeit bestehe, da die vom Dienstherrn in diesem Zusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung regelmäßig nur in einem noch relativ engen Zusammenhang mit den die Mehrarbeit in einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum konkret rechtfertigenden Umständen sachgerecht getroffen werden kann. Gegen diese tragende Begründung wendet der Kläger sich nicht, insbesondere trägt er nicht zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

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Soweit der Kläger vorträgt, entstandene Mehrarbeit werde durch den Beklagten seit Jahren stets genehmigt, so dass diese Verwaltungspraxis aus Gründen der Gleichbehandlung dazu führen müsse, dass auch weiterhin die bei den Beamten entstandene Mehrarbeit zu genehmigen sei, begründet dies nicht das Vorliegen einer Ausnahme von dem genannten Grundsatz. Eine Verwaltungspraxis ist hierfür ungeeignet, weil sie einer rechtlichen Grundlage entbehrt.

18

d) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht halte ferner überraschend und ohne Ermittlung des Sachverhalts die Voraussetzungen für die in Ziff. 1.4 der Hausverfügung beschriebene Mehrarbeit für nicht gegeben, indem es davon ausgehe, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit vorgelegen hätten, kommt es hierauf, wie auch auf den klägerischen Vortrag, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Mehrarbeit des Klägers im Jahre 2022 entstanden sei, sei nicht richtig, nicht entscheidungserheblich an. Bei diesen von dem Kläger angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine weitere selbstständig tragende Erwägung ("Zudem …") des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

19

Ebenfalls bedarf der mit diesem Vortrag zudem der Sache nach geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Voraussetzungen der Mehrarbeit nicht gehört habe, nach dem Vorstehenden mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Erwägungen keiner Entscheidung.

20

e) Soweit der Kläger schließlich eine fehlende Begründung des Verwaltungsgerichts für die Nichtübertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrnehmung von Urlaubsansprüchen rügt, legt er nicht dar, inwiefern diese auf den hiesigen Fall übertragbar sein soll.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.

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Hinweis

24

Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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