Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 PA 562/03
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet, da die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht gegeben ist.
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Das Verwaltungsgericht führt in den Gründen seines von dem Kläger angegriffenen Beschlusses aus, ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG könne erst nach Inbesitznahme eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX (vormals § 4 Abs. 5 SchwbG) mit dem Merkzeichen G zugesprochen werden. Das Verwaltungsgericht nimmt hierzu neben eigener Rechtsprechung den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 2001 (- 12 PA 2413/01 -, FEVS 53, 445 ff) in Bezug.
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In diesem Beschluss, dem sich der 4. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 23. Juni 2003 (- 4 PA 238/03 -) angeschlossen hat, hat der Senat ausgeführt, § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG modifiziere den allgemeinen Grundsatz des § 5 BSHG, wonach im Regelfall ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bereits ab dem Zeitpunkt bestehe, zu dem dem Sozialhilfeträger bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG setze demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut für eine Leistungsgewährung den Besitz des nach getroffener Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellten Ausweises voraus. An dieser Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch in Anbetracht des bisherigen Klagevorbringens des Klägers fest.
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Hier wurde der Schwerbehindertenausweis des Klägers nach § 69 Abs. 5 SGB IX unter dem 10. September 2002 ausgestellt. Der zu Grunde liegende Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Braunschweig, Außenstelle Hildesheim nach § 69 Abs. 1 SGB IX datiert vom 22. August 2002. Die nach den genannten Entscheidungen der Sozialhilfesenate des Gerichtes allenfalls noch offene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn zwischen dem Feststellungsbescheid und der Ausweisausstellung ein beachtlicher Zeitraum liegt, stellt sich hier nicht.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG 4x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 5 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 SchwbG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 PA 2413/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 PA 238/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)