Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 282/08
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen mehrere der Beigeladenen unter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Teilbau- und Baugenehmigungen der Antragsgegnerin für ein Wohn- und Parkhaus ("K.Hof") in der Lindenstraße in B..
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Sie selbst ist Miteigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Neue Straße 21 ("Ulmenhof"), das durch den Bebauungsplan "Innenstadt Teil VI" als Kerngebiet mit Grundflächenzahl 0,9, geschlossener Bauweise und drei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt ist. Dessen Hauptgebäude an der Ecke Neue Straße/Lindenstraße verfügt über drei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Der Firstpunkt seines Zeltdaches erreicht eine Höhe von knapp über 16 m; die Traufenhöhe liegt bei 12,60 m. Nach Westen und Süden setzt sich das Gebäude mit Flachdach in Höhe von 9,83 m fort. Darin eingebettet ist das Tonnendach eines Staffelgeschosses mit einer Höhe von bis zu 12,50 m.
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Vom Baugrundstück für den K.Hof ist der Ulmenhof durch die Lindenstraße und eine sich nach Westen anschließende Verkehrsfläche getrennt, die zum Bahnhofsvorplatz führt, wo weiter westlich zwei öffentliche Verkehrsflächen für "Park & Ride" festgesetzt sind. Jetzt ist über die Straßenfortsetzung auch die Anlieferung für den K.Hof vorgesehen. Nach dem "Verkehrskonzept Lindenstraße" aus dem Juni 2007 soll an dieser Stelle langfristig eine "Südtangente" entstehen. Der geringste Gebäudeabstand über diese Verkehrsfläche hinweg liegt bei 16,60 m. Der durchschnittliche Abstand wird von der Antragstellerin mit 19,50 m angegeben, von der Antragsgegnerin mit 22,57 m.
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Der K.Hof - Lindenstraße 2 bis 10 - wird zwischen der Lindenstraße und dem Bahngelände im Plangebiet "Bahnhof" errichtet. Der Bebauungsplan setzt hier Kerngebiet (MK 1) mit Grundflächenzahl 0,9, Geschoßflächenzahl 2,7, drei Vollgeschossen als Höchstmaß und geschlossener Bauweise fest. Eine vordere Baugrenze hält einen Meter Abstand ein von einer festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Bereich der Lindenstraße und deren westlicher Fortsetzung in Richtung Bahnhofsvorplatz. Der Bebauungsplan trifft u.a. folgende textliche Festsetzungen:
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"1.2 Im Kerngebiet MK 1 und MK 2 sind Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig …
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…
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2.1 Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl ("Tiefgaragenbonus")
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Die zulässige Geschossfläche erhöht sich gem. § 21a Abs. 5 BauNVO um die Fläche der Garagen, die unter der Geländeoberfläche erstellt werden."
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Das Gesamtvorhaben der Beigeladenen besteht aus einem Gebäudekomplex mit ca. 1.600 m² Laden- und ca. 1.500 m² Bürofläche sowie einem Parkhaus mit 450 Stellplätzen, von denen 200 der Antragsgegnerin als P+R-Stellplätze zur Verfügung stehen sollen. Im südwestlichen Teil ist ein Büroturm von 17,33 m Höhe mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss vorgesehen. Nach Nordosten schließt sich ein Gebäudeteil von 13,96 m Höhe an, der ein Parkdeck im Kellergeschoss, eine Ladenzeile im Erdgeschoss und vier Parkdecks aufweisen soll.
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Am 5. Mai schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag über das Vorhaben, u.a. über den Umbau der öffentlichen Verkehrsfläche "Lindenstraße" und den Umbau des Bahnhofsvorplatzes "Nord".
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Eine Teilbaugenehmigung vom 6. Mai 2008 für das Untergeschoss (Erdarbeiten, Fundamente, Untergeschoss mit Tiefgarage bis Erdgeschossfußboden) enthielt eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze nach beigefügten Bauvorlagen, die sich nach Auffassung der Antragsgegnerin auf etwa 650 m² beläuft, nach Auffassung der Antragstellerin auf über 1.000 m². An der Ostseite ermöglicht die Befreiung eine Gebäudetiefe von 22 m statt 8,5 m; der Abstand zum Ulmenhof verringert sich an dieser Stelle von etwa 30 m auf 20 m. Größere Überschreitungen der Baugrenzen sind auch auf der vom Ulmenhof abgelegenen Ostseite des Gebäudes im Bereich der Parkhauseinfahrt und der dort zugelassenen Spielhalle erlaubt. Teilweise bleibt der Bau hinter der festgesetzten Baugrenze zurück.
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Eine weitere Teilbaugenehmigung vom 19. Juni 2008 für das Erdgeschoss, den Büroturm und die Treppentürme für das Parkhaus umfasste eine Befreiung bezüglich der Geschossigkeit (von drei auf vier Vollgeschosse), außerdem eine Befreiung von der Nr. 5 der in den Plan aufgenommenen Örtlichen Bauvorschriften (Dachbegrünung).
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Eine Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2008 betraf die "Nutzung Büro im 3. OG u. Staffelgeschoss". Unter dem gleichen Datum erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine widerrufliche (Nachtrags-)Baugenehmigung "Nutzung Spielstätte im UG und EG" und zugleich einem Herrn D. eine Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziff. 1.2 des Bebauungsplans (Vergnügungsstätte) mit Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass dieser nicht - wie zugesagt - eine andere Spielstätte aufgebe oder eine andere Spielstätte errichte; letztere Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 1 ME 281/08.
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Unter dem 29. Oktober 2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine abschließende Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäfts- und Parkhauses.
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Die Antragsstellerin erhob unter dem 22. Juli 2008, dem 23. und 24. Oktober und dem 4. November 2008 Widersprüche gegen alle genannten Bescheide. Unter dem 24. Oktober 2008 beantragte sie bei der Antragsgegnerin zugleich die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 ablehnte.
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Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung versagt, gebietsübergreifender Nachbarschutz komme der Antragstellerin nicht zu. Ihr Grundstück liege in einem anderen Plangebiet, das durch die Lindenstraße bzw. die geplante "Südtangente" vom Baugrundstück getrennt sei. Darüber hinaus messe der Bebauungsplan "Bahnhof" seinen Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse, die Geschoss- und die Grundflächenzahl keine nachbarschützende Wirkung zu; die Begründung führe insoweit nur städtebauliche Absichten an. Auch in Bezug auf die Baugrenzen habe der Bebauungsplan keinen Nachbarschutz beabsichtigt. Schließlich verstoße das Vorhaben nicht gegen das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Ulmenhof bestehe nicht. Der ihm gegenüber liegende Parkhausteil sei niedriger, während der Büroturm auf der abgelegenen Seite etwa gleiche Höhe erreiche. Zwar stelle der Neubau mit 140 m Länge und 14 bis 17 m Höhe einen massiven Riegel in Richtung auf die Bahnanlagen dar. Eine Abriegelungswirkung gegenüber dem Gebäude der Antragstellerin sei jedoch nicht festzustellen, da dieses im schon jetzt dicht bebauten Stadtkern stehe, in dem Freiflächen nicht zu erwarten seien und der Blick ohnehin eingeschränkt sei. Es werde auch nur der Blick auf die stark befahrenen Gleisanlagen verstellt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin durch seine Innenstadtlage an der stark befahrenen Lindenstraße und der geplanten Trasse für die Südtangente sowie am Bahnhof und der Bahnstrecke Hamburg-Bremen erheblich vorbelastet sei und selbst durch mehrere Einzelhandelsgeschäfte und Büros genutzt werde. Die Schaffung von Parkraum könne daher nicht gegen ihre Interessen verstoßen. Im Zusammenhang mit den festgesetzten P+R-Flächen liege eine verkehrspolitisch zweckmäßige Planung vor. Die Einfahrt für das Parkhaus befinde sich auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite. Der Anlieferverkehr für die Geschäfte im Erdgeschoss des Neubaus stelle im Kerngebiet keine unzumutbare Belastung dar.
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Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor:
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Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 - z.B. zum Verkehrskonzept - unberücksichtigt gelassen und über den gestellten Antrag auch nicht vollumfänglich entschieden, nämlich nicht über die Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2008; damit habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Das Verwaltungsgericht habe durch Unterlassen der gebotenen Ortsbesichtigung zudem seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Gerade deshalb habe es einen abriegelnden Charakter des Vorhabens mit Blick auf das vorhandene Gebäude der Antragstellerin verneint. Unzutreffend sei auch, dass das Gebäude der Antragstellerin die gleiche Höhe habe wie das streitige Vorhaben.
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Das Vorhaben verstoße in Bezug auf die genehmigte Zahl der Vollgeschosse gegen nachbarschützende Vorschriften, die hier im Wege des gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes auch der Antragstellerin zugute kämen. Die Begründung zum Bebauungsplan besage ausdrücklich, dass sich die geplante Bebauung in den Kerngebieten an der bestehenden Bebauung in der Umgebung orientieren und den sog. "B. Maßstab" aufgreifen solle. Das verdeutliche, dass nicht nur die Gestaltung des Stadtbildes, sondern die Umgebungsverträglichkeit und damit der Schutz der Nachbarschaft haben bezweckt werden sollen. In diesem Sinne habe auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 8. März 1988 (- 8 S 1021/88 -) Festsetzungen zur Gebäudehöhe nachbarschützende Wirkung beigemessen.
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Wie sich aus von ihr vorgelegten Lichtbildern mit perspektivischer Umrisseinzeichnung des streitigen Vorhabens ergebe, sei der Ulmenhof auf einer Länge von 30 m mindestens ein Geschoss und im Bereich des Staffelgeschosses sogar zwei Geschosse niedriger als der K.Hof. Dieser sei im Bereich der Parkebene einschließlich Geländer 13,96 m hoch, während die Höhe des obersten Vollgeschosses des Ulmenhofes nur 10 m betrage. Auf die Spitze des Walmdaches sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen, weil dieser Punkt nur eine geringe Flächenausdehnung habe und etwa 8 m vom Rand des Gebäudes zurückspringe. Demgegenüber habe der Büroturm des K.Hofes durchgängig eine Höhe von ca. 16,5 m.
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Unter diesen Umständen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint. Zu rügen sei die zusätzliche Verschattung des Miteigentumsanteils und die erdrückende Wirkung durch den abriegelnden Charakter des ca. 140 m langen Neubaus mit vier Vollgeschossen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass es bei der im Bebauungsplan südwestlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche verbleibe. Aus dem ersten und zweiten Obergeschoss ihres eigenen Gebäudes blicke man nunmehr auf eine "Mauer".
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Die Verkehrsprobleme seien auch ohne das neue Vorhaben schon ungelöst. Während der "rush-our" quäle sich der Verkehr durch die Innenstadt. Das lasse das Verkehrskonzept außer Acht. Die "Mini-Kreisel" seien nicht geeignet, den ständigen Zu- und Abfahrtsverkehr aufzunehmen. Bei 450 geplanten Stellplätzen müsse die Antragstellerin mit Problemen bei der Erreichbarkeit ihres Büros rechnen. Die Neue Straße sei als zweispurige Innenstadtstraße nicht geeignet, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Die Realisierung einer "Südtangente" stehe noch nicht fest, so dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden dürfe. "Erhebliche Vorbelastungen auf Grund der Innenstadtlage" müsse sie sich nicht entgegen halten lassen. Auch ein Vergleich ihres Gebäudes mit dem geplanten verbiete sich. Während sie Miteigentümerin eines "kleinen Geschäftshauses" sei, sprenge das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen der Umgebungsbebauung der Innenstadt völlig.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem entgegen.
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Die Antragsgegnerin erinnert daran, dass eine Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht angesichts des seinerzeit erreichten Baufortschritts noch keine brauchbare Anschauung vermittelt hätte. Die nunmehr von der Antragstellerin überreichten Lichtbilder ließen deren eigenes Gebäude niedriger wirken als das streitige Vorhaben. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Höhen ergebe jedoch, dass die Firsthöhe des Ulmenhofes 16,048 m über dem Gelände (85,498 m über NN) liege, der Treppenturm des K.Hofes aber nur 15,93 m über dem Gelände (84,69 m über NN). Die Oberkante der obersten Decke des Ulmenhofes liege bei 12,635 m über Gelände (82,085 m über NN), die der obersten Decke des K.Hofes bei 12,96 m über Gelände (81,72 m über NN). Die abgelichteten Gebäude an der Neuen Straße gehörten zum Altbestand; der diese Grundstücke betreffende Bebauungsplan lasse eine höhere Verdichtung zu.
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Die Beigeladene weist insbesondere darauf hin, dass sie sich ohne Befreiung ein dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Staffelgeschoss hätte genehmigen lassen können, das deutlich höher und massiver ausfiele. Eine geschlossene Bauweise sei nach dem Bebauungsplan hier ausdrücklich gewollt, auch aus Gründen des Lärmschutzes der nördlich angrenzenden Bereiche gegenüber den Emissionen der Bahn. Ergänzend zu den Anmerkungen der Antragsgegnerin zu den von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildern hebt sie hervor, dass ihr Vorhaben abgesehen vom Treppenturm im Bereich der Parkebenen durchgängig nur eine Höhe von 12,96 m habe, mit Geländer 13,96 m; es bleibe insoweit mehr als 2 m hinter dem Ulmenhof zurück. Im Bereich des 2. und 3. Obergeschosses seien die Gebäude etwa gleich hoch; der Unterschied betrage nur etwa 0,30 m. Während das 3. Obergeschoss des Ulmenhofes als Staffelgeschoss qualifiziert worden sei, werde das 3. Obergeschoss des K.Hofes als Vollgeschoss behandelt, weil es sich über die gesamte Grundfläche erstrecke. Ohne die hierfür erteilte Befreiung hätte sie hier jedoch ebenfalls ein Staffelgeschoss errichten können, bei dem der südliche, vom Gebäude der Antragstellerin abgewandte, zu den Bahngleisen ausgerichtete Bereich ausgespart geblieben wäre. Für die Antragstellerin würde sich das Gebäude dann nicht anders darstellen. Schließlich wirke einer erdrückenden Wirkung auch entgegen, dass die Parkflächen im Wesentlichen durchsehbar gestaltet seien. Die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder mit ihren Beschriftungen zeigten die relevanten Maße nur selektiv und erweckten damit einen unzutreffenden Eindruck.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt, die keinen entscheidungserheblichen Punkt ausgelassen hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt nur Anlass zu folgenden Ausführungen:
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Soweit die Antragstellerin meint, die erstinstanzliche Entscheidung sei bereits wegen verfahrensrechtlicher Fehler aufzuheben, versteht der Senat dies nicht als Antrag oder Anregung auf Zurückverweisung, weil dies den gewünschten effektiven Rechtsschutz eher verzögern würde, sondern nur als weitere Begründungselemente dafür, dass der Senat in der Sache zu einer anderen Entscheidung kommen möge. Die behaupteten Fehler liegen aber auch in der Sache nicht vor. Für einen Gehörsverstoß bestehen keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin war zunächst mit Schriftsatz vom 28. November 2008 davon ausgegangen, dass ihr nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge noch 14 Tage Frist nach deren Rücksendung verbleibe, um ergänzend vorzutragen. Das Verwaltungsgericht bat demgegenüber mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 darum, bis zum 8. Dezember 2008 abschließend Stellung zu nehmen, weil die Kammer das Verfahren noch vor Weihnachten entscheiden wolle. Das war nicht unangemessen, weil die Antragstellerin wegen der hohen Eilbedürftigkeit der Sache sogar den Erlass eines "Hängebeschlusses" angeregt hatte. Nach einem am 3. Dezember 2008 aufgenommenen Vermerk wurde seitens der Antragstellerin in einem Ferngespräch avisiert, der Schriftsatz werde in der 50. KW kommen. Er ging dann per Fax bereits am 9. Dezember 2008 ein und wurde den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Wenn er in dem am 11. Dezember 2008 ergangenen Beschluss nicht besonders erwähnt wurde, spricht deshalb alles dafür, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht übersehen, sondern in ihm nur eine Vertiefung des bisherigen Vortrags erblickt hat. Es musste im Übrigen auch nicht zu Sachverhaltsfacetten ausdrücklich Stellung nehmen, die ersichtlich auf das Ergebnis ohne Einfluss blieben. Es hat bei seiner rechtlichen Würdigung jedenfalls erkennbar das gesamte genehmigte Vorhaben im Blick gehabt.
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Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass zu einer Ortsbesichtigung, schon weil das streitige Gebäude noch nicht annähernd fertig gestellt war, aber auch, weil es den Auffassungen der Antragstellerin zu den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots zu Recht nicht gefolgt ist.
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Zur Frage des gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Der Senat hat sie auch in seinem Beschluss vom 30. November 2005 (- 1 ME 172/05 -, NVwz-RR 2007, 7 = ZfBR 168, 168) in gleichem Sinne zusammengefasst (siehe auch OVG Bremen, Beschl. v. 5.9.2006 - 1 B 285/06 -, juris). Es verbleibt hier deshalb bei der Regel, dass sich Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427).
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Ebenfalls beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht darin, dass die Festsetzungen, von denen Befreiung erteilt worden ist, auch für sich genommen keinen nachbarschützenden Charakter haben, weil dies in der Planung, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, keinen Ausdruck gefunden hat. Allein der Umstand, dass eine bestimmte, aus städtebaulichen Gründen getroffene Festsetzung zugleich Nachbarn zugute kommt, reicht für die Annahme, deren Schutz sei besondere Absicht des Plangebers gewesen, nicht aus. Gerade aus den von der Antragsstellerin zitierten Ausschnitten der Planbegründung lässt sich überhaupt nichts in Richtung auf einen bezweckten Nachbarschutz entnehmen.
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Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. März 1988 (- 8 S 1021/88 -) meint, die Höhe eines Bauvorhabens betreffende Festsetzungen hätten losgelöst von der Intention des Bebauungsplanes nachbarschützende Wirkung, ergibt sich dies so aus der genannten Entscheidung nicht, worauf die Antragstellerin bereits prozessleitend hingewiesen worden ist wie zugleich auf den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Mannheim seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 1. Februar 1993 (- 8 S 2796/92 -) ausdrücklich geändert hat.
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Die Frage, ob eine Abweichung von selbst nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist", beurteilt sich nach den allgemein für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70; Beschl. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206). Dabei differenziert das Bundesverwaltungsgericht - freilich in einem Fall, in dem beide betroffenen Grundstücke innerhalb ein und desselben Plangebiets lagen - hinsichtlich der Maßstäbe, die für das Rücksichtnahmegebot in seinen gesetzlichen Ausprägungen nach § 15 Abs. 1 BauNVO einerseits und § 31 Abs. 2 BauGB andererseits zu gelten haben, d.h. bei der Interessengewichtung danach, ob es um ein Vorhaben geht, das den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, oder ein solches, das nur über eine Befreiung zulässig sein kann; wer sich auf einen Bebauungsplan berufen könne, habe bei der Interessenabwägung einen gewissen Vorrang (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710).
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Dem folgt der Senat. Er akzentuiert die daraus zu ziehenden Folgerungen allerdings anders als der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, der in diesem Zusammenhang auch der objektiven Rechtmäßigkeit bzw. -widrigkeit des Vorhabens Bedeutung beimisst (Beschl. v. 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris; Beschl. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 -, NVwZ-RR 2008, 159). Eine von der Betroffenheit des Nachbarn losgelöste objektivrechtliche Überprüfung der erteilten Genehmigung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht gefordert, sondern lediglich die Prüfung, ob und ggfs. in welchen Umfang das Vorhaben einer Befreiung bedarf. Ist eine solche erteilt und in ihrem Umfang auch nicht umstritten, ergibt sich bereits daraus der vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Vorrang.
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Hier indiziert der beträchtliche Befreiungsumfang aber nicht die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
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In der in den Akten dokumentierten öffentlichen Diskussion um die Genehmigung des Vorhabens ist hinsichtlich des Ausmaßes der erteilten Befreiungen vor allem eine Ungleichbehandlung mit anderen Planbetroffenen im Gebiet der Antragsgegnerin beklagt worden. Während man die Beigeladene (und damit mittelbar sich selbst in Bezug auf die gewonnenen P+R-Stellplätze) großzügig von den Planfestsetzungen dispensiert habe, werde an anderer Stelle unnachsichtig auf die Einhaltung der Bebauungspläne gedrungen. Die darüber entbrannte Empörung teilt sich auch in den Äußerungen der Antragstellerin mit. Das verhilft dem Antrag aber aus zwei Gründen nicht zum Erfolg. Zum einen gehört es nicht zu den im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgbaren Aufgaben privater Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit bzw. über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht zu wachen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, BRS 71 Nr. 173). Zum anderen kann eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht schlicht nach ihrem Umfang bewertet werden, als ob die Planfestsetzung Selbstzweck wäre; maßgeblich sind vielmehr die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gesichtspunkte, namentlich die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung. Sind die in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Gründe im Einzelfall gegeben, entspricht es der Intention des Gesetzgebers - der um die mögliche Weite der Befreiungsvoraussetzungen, insbesondere des Erfordernisses einer Atypik mit der Rechtsprechung "gerungen" hat (vgl. Claus, DVBl. 2000, 241; Herrmann, NVwZ 2004, 309) -, dass der Plangeber in geeigneten Fällen hiervon auch Gebrauch macht. Eine Vermutung für eine geringere Rechtskonformität als bei einem Vorhaben, das keiner Befreiung bedarf, besteht also nicht.
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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Befreiungen erteilt hat, um eine erhoffte Investition abzusichern, "bemakelt" das Ergebnis für sich genommen nicht. Schon durch die §§ 11 und 12 BauGB ist anerkannt, dass die Gemeinden ihre Planungen nicht losgelöst von wirtschaftlichen Gegebenheiten auf gleichsam akademische Weise durchzuführen haben, sondern die konkrete Realisierbarkeit ihrer städtebaulichen Zielvorstellungen im Auge behalten dürfen. Gerade bei den im Gemeindeinteresse nicht unerwünschten Großprojekten wird dies vielfach ein "Geben und Nehmen" erfordern, dessen zulässiger Rahmen durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert ist.
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Soweit der Nachbar dadurch zugleich in seinen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu würdigenden Interessen betroffen wird, kann er bei allen Tatbestandsalternativen dieser Vorschrift auch geltend machen, die Grundzüge der Planung würden berührt. Das ist der Fall, wenn die Erteilung der Befreiung den planerischen Grundgedanken, d.h. das Leitbild antastete, welches der seinerzeit getroffenen Abwägungsentscheidung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; Beschl. v. 15.3.2000 - 4 B 18.00 -, ZfBR 2001, 131). Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die vom Bauwilligen erstrebte Abweichung noch vom damaligen Planungswillen der Gemeinde umfasst ist. Eine hypothetische Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, die Gemeinde hätte eine dem Bauwilligen günstige Planungsentscheidung getroffen, wäre ihr der nunmehr geäußerte Bauwunsch bekannt gewesen oder hätte sie die Entwicklung in den Blick nehmen können, welche das Gebiet mittlerweile genommen hat. Die Beantwortung der genannten Frage hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Läuft eine Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider, kann die Befreiung nicht als "Vehikel" dafür herhalten, die von der Gemeinde seinerzeit getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.
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Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar dürfte die Genehmigung des Vorhabens die Bedeutung der anderwärts festgesetzten P&R-Flächen schmälern, weil das Parkhaus 200 Stellplätze für diesen Zweck bereithalten soll. Das ist aber nicht unmittelbar Folge der erteilten Befreiungen. Ein Parkhaus ist im Kerngebiet grundsätzlich zulässig; der Charakter der "Angebotsplanung" gibt der Gemeinde nicht die Möglichkeit, die Genehmigung eines Parkhauses unter Hinweis auf bestehende Stellflächen zu versagen.
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Sie hat im Wege der Befreiung allerdings einen deutlich anderen "Kubus" zugelassen, als dies nach den Planfestsetzungen möglich gewesen wäre. Nichts spricht aber dafür, dass die festgesetzten Baugrenzen in ihrem Detailverlauf Grundzüge der Planung umsetzten. Die Antragsgegnerin selbst hat für die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichungen reklamiert, die Festsetzung der Baugrenzen habe ohnehin nur ein früher geplantes Vorhaben "umschrieben". Zwar mag es keine gute planerische Praxis zu sein, einen Bebauungsplan zu eng an bestimmten Bauabsichten zu orientieren, die sich der Erfahrung nach auch rasch wieder zerschlagen können. Unbeschadet dessen drängt sich aber nicht auf, dass die Festsetzung der Baugrenzen bestimmten Sachgesetzlichkeiten folgte, denen durch die nunmehr erteilten Befreiungen Gewalt angetan würde. Es geht so wie geplant, aber anders geht es in städtebaulich vertretbarer Weise auch.
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Zu den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der hier allein in Betracht kommenden städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichungen nach Nr. 2 des § 31 Abs. 2 BauGB, hat das Vorbringen der Antragstellerin überwiegend keinen unmittelbaren Bezug. Sie beklagt im Wesentlichen nur, dass ein gegenüberliegendes Grundstück, dass bislang nur kleinteilig bebaut war, nunmehr mit einem Gebäude großstädtischen Zuschnitts versehen werden dürfe, das ihrer Auffassung nach die Dimension des "B. Maßes" sprengt, den Blick aus den vorderen Fenstern des Ulmenhofes verstelle, zusätzlichen Verkehr anziehe und einen Teil der Bahnhofsvorfläche anderen Nutzungsmöglichkeiten entziehe. Das sind keine durchgreifenden Argumente gegen die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens; die städtebauliche Verdichtung ist in dem Bebauungsplan selbst angelegt und entspricht der allgemeinen Maßstabsveränderung bei Innenstadtbeplanungen. Einen städtebaulichen Grundsatz dergestalt, dass eine "Verstädterung" der zentralen Innenstadtbereiche zu vermeiden ist, gibt es gerade nicht. Außerdem weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass die Auswirkungen einer gedachten baulichen Alternative, die komplett den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspräche, in Bezug auf die Baumasse und die "Sichtverstellung" die gleichen Auswirkungen haben könnte wie das genehmigte Vorhaben.
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Hinsichtlich der verkehrlichen Folgen macht die Antragsstellerin nur sehr allgemein geltend, dass die Leistungsfähigkeit der bestehenden Straße nicht ausreiche. Da die Antragsgegnerin auf ein vorliegendes Verkehrskonzept verweisen kann, wäre konkreterer Vortrag erforderlich gewesen, um dieses zu entkräften.
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Der Vortrag der Antragstellerin zeigt damit auch nicht substantiiert auf, dass nachbarliche Interessen unangemessen hintangestellt werden. Geltend gemacht wird hauptsächlich eine zusätzliche Verschattung und "erdrückende Wirkung". Das ist jedenfalls teilweise Gegenstand bauordnungsrechtlicher Abstandsregelungen, deren Verletzung die Antragstellerin selbst nicht geltend macht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet aber in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007 - 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73; differenzierend nach der Novellierung des § 6 BauO NRW, aber im Ergebnis ähnlich: OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, juris).
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Zwar kann das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786 sowie die vergleichbaren Erwägungen im Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, 645 zu landesrechtlichen Stellplatzregelungen). Das ist hier aber auch unter dem Gesichtspunkt der "erdrückenden Wirkung" nicht der Fall. Deren Voraussetzungen sind enger, als vielfach angenommen wird (vgl. dazu auch Troidl, BauR 2008, 1829). Der Senat hat seine Rechtsprechung dazu mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, NdsVBl. 2007, 248 = ZfBR 2007, 284) unter Anführung von Fallbeispielen ausführlich zusammengefasst und dies mit dem Satz beschlossen:
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Die Fälle zeigen, dass die mit den gewählten Bildern („Gefängnishofsituation“, „erdrücken“, „Luft zum Atmen nehmen“) verbundene „Dramatik“ ernst zu nehmen ist. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation verändert und den Nachbarn (sehr) unbequem ist, kann schon von „erdrückender Wirkung“ die Rede sein.
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Das ist auch für den vorliegenden Fall zu beherzigen. Zwar verändert das genehmigte Gebäude die städtische Kulisse an diesem Standort erheblich und nimmt dem Gebäude der Antragstellerin seine bisherige Stellung als "Dominante". Das Ergebnis stellt sich im Vergleich zum Normalfall (inner-)städtischer Bebauung - mit geschlossener Bauweise und einer höheren Anzahl an Vollgeschossen - aber eher als unauffällig dar. Der Senat kann und wird bei der Frage der erdrückenden Wirkung keinen Maßstab anlegen, der weite innerörtliche Flächen jedenfalls größerer Städte dem Verdikt der gegenseitig erdrückenden Wirkung unterwerfen würde. Insbesondere die Vorstellung, für den Ulmenhof bestehe Anspruch auf den Erhalt eines freien Blickes über die Bebauung auf der gegenüber liegenden Straßenseite hinweg (hier auf die Gleisanlagen), findet weder in baurechtlichen Vorschriften noch in allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen eine Stütze. Zwar ist es richtig, dass die Frage der erdrückenden Wirkung nicht in jeder Situation gleich zu beantworten ist, "Frankfurter Verhältnisse" also nicht auf kleine Wohn- und Schlaforte übertragbar sind. Hier ist aber die Nachbarschaft im Bereich der Biegung der Lindenstraße durchweg als Kerngebiet beplant, im Bereich des Ulmenhofes mit drei Vollgeschossen, nördlich der Lindenstraße mit zwei bis drei Vollgeschossen. Um eine bauplanungsrechtliche "Idylle", aus der allein der Ulmenhof herausragt, handelt es sich also ohnehin nicht.
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Der Senat muss sich dessen auch nicht durch die beantragte Ortsbesichtigung vergewissern. Auf eine genauere Hinschau möchte es ankommen, wenn eine erdrückende Wirkung nach Aktenlage nicht ausgeschlossen erscheint. Hier liegen aber bei der Antragstellerin von vornherein nur Fehlvorstellungen über den begrifflichen Inhalt dieses baurechtlichen Schlagworts zugrunde. Bei etwa gleich hoher Bebauung auf verschiedenen Straßenseiten im innerstädtischen Bereich kann eine solche Wirkung unabhängig von der Gebäudelänge von vornherein ausgeschlossen werden. Ein Anspruch darauf, dass eine geschlossene Bebauung der anderen Straßenseite unterbleibt oder dass auf der gegenüber liegenden Straßenseite deutlich flacher gebaut wird, besteht grundsätzlich nicht.
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Bei der vergleichenden Betrachtung der Gebäudehöhen kann auch das Zeltdach des Ulmenhofes nicht außer Betracht gelassen werden, obwohl es seine größte Höhe nur punktuell erreicht. Das reduziert zwar seine eigene Sichtverstellungswirkung im Vergleich zu einem gleich hohen Flachdachgebäude erheblich, rechtfertigt aber nicht, es ganz zu ignorieren. Unerfindlich ist weiter, weshalb die Antragstellerin für diesen Teil ihres Gebäudes nach den mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 überreichten Zeichnungen die Oberkante des obersten Vollgeschosses mit 10 m Höhe als maßgeblich ansehen will und damit das Staffelgeschoss "unterschlägt", das bis 12,63 m aufragt, und im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 mit zeichnerischer Anlage nur noch auf den Flachdachteil des Ulmenhofes abstellt. Maßgeblich für den Höhenvergleich ist jeweils der komplette Gebäudekubus. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, aus welchem Stockwerk heraus die Sichtbehinderung am schlimmsten ist. Anderenfalls könnte etwa argumentiert werden, ein fünfstöckiges Gebäude habe erdrückende Wirkung gegenüber den Räumen im Erdgeschoss eines selbst 30-stöckigen Gebäudes.
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Schließlich besteht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch darauf, dass der Bahnhofsvorplatz durch die Anlieferungszone nicht einer gefälligeren Nutzung entzogen wird.
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