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BauNVO § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 695/24
6. November 2025
5 S 695/24 6. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 8 SN 21.5095
2. Dezember 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 49/21
21. Oktober 2021
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 309/19
17. Dezember 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 1523/18.WI
11. Dezember 2020
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1837/18
3. September 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 252/17
21. Mai 2019
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 7/17
28. März 2017
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2070/14
20. September 2016
11 S 2070/14 20. September 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1067/12
15. Juni 2012
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