Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 411/08

Gründe

1

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von ihnen sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. von den Klägerinnen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Es verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung deshalb nur zugelassen werden, wenn gegenüber jedem Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund vorliegt. Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels zu ermöglichen. Allein die bloße Möglichkeit, dass sich eine veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung der Berufung nicht hinreichend (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 12 M 5642/98 -, Nds. VBl. 1998, 162; Beschluss vom 12. Februar 208 - 5 LA 326/04 -, juris).

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Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht zugelassen werden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2008 abgewiesen. Zum einen hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG. Im Hinblick hierauf fehlten der Klägerin zu 1. hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner führten die vom Ehemann der Klägerin zu 1. begangenen Straftaten zum Ausschluss der Klägerinnen von der Altfallregelung (§ 104a Abs. 3 AufenthG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerinnen mit ihrem Ehemann bzw. Vater in häuslicher Gemeinschaft lebten. U.a. seien die Bekundungen der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes hinsichtlich der behaupteten Trennung unglaubhaft. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall (§ 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG) berufen. Des Weiteren könne die Klägerin zu 2. den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 104b AufenthG stützen, weil ihre Eltern nicht ausreisebereit seien und die Personensorge nicht sichergestellt sei. Zum anderen bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

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Die Klägerinnen machen dagegen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG hätten. Die Bescheinigung der Volkshochschule E. vom 18. Dezember 2008 belege, dass die Klägerin zu 1. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nach der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfüge. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine häusliche Gemeinschaft zu ihrem Ehemann bzw. Vater nicht bestanden habe. Dessen Beziehung mit Frau F. habe im Juli 2007 begonnen. Nach der mündlichen Verhandlung sei bekannt geworden, dass ihr Ehemann bzw. Vater Frau F. heiraten werde. Dass die Klägerin zu 2. bisher keinen serbischen Pass besitze, liege in dem erheblichen Kostenaufwand begründet. Unter dem 23. Februar 2009 und 27. März 2009 ergänzten die Klägerinnen: Die Zurechnung des Fehlverhaltens anderer Familienmitglieder nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei eventuell verfassungswidrig. Daneben habe die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich die Scheidung beantragt, über die am 7. April 2009 verhandelt werde. Die Klägerin zu 2. sei ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung nachgekommen. Der Vorhalt des Beklagten, da die Klägerin zu 1. bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen worden seien, sei eine positive Zukunftsprognose nicht möglich, so dass nach Abwägung aller Umstände auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG ermessensgerecht sei, greife nicht. Denn die Klägerin zu 1. habe aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Stellung und ihrer familiären Situation als Hausfrau und Mutter bisher einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Geduldeten Ausländern falle es immer wieder schwer, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Hätte sie bereits 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erhalten, hätte sie vermutlich auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können; die Zukunftsprognose wäre dann nicht negativ. Es sei richtig, dass bei Beantragung des Aufenthaltstitels Ende 2007 ihr gesundheitlicher Zustand problematisiert worden sei. Fraglich sei aber auch, ob ihr eine negative Zukunftsprognose vorgehalten werden könne, da sie bereits Ende 2007 die Aufenthaltserlaubnis beantragt habe.

6

Aus dem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen können.

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Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerinnen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen, auch im Hinblick auf die Frage, ob aufgrund der vorsätzlichen Straftaten des Ehemanns bzw. des Vaters der Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung zu versagen wäre (§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG "soll" die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht und eine Versagung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein Ausnahmefall, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift rechtfertigt, kann u.a. dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 - 11 S 100/08 -, AuAs 2008, 255; Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2008 - 10 ME 215/08 - und vom 23. Juni 2008 - 10 LA 185/08 -, n. v.). Nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert hat. Ferner müssten für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt - mit Blick auf den Zeitraum der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - überwiegend gesichert sein wird (§ 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG).

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Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1. bis zum 31. Dezember 2009 nicht gelingen wird, ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz (§ 2 Abs. 3 AufenthG) vollständig oder überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern; die Klägerinnen haben auch einen Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht dargelegt.

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Die Klägerin zu 1. ist 46 Jahre alt. Sie verfügt nur über sehr eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Volkshochschule E. vom 18. Dezember 2008 ist sie Analphabetin; lediglich mündlich gestellte, einfache Fragen hat sie erfolgreich beantworten können. Sie kann weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung vorweisen. Des Weiteren ist sie bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch eine Erwerbstätigkeit als Teilzeitbeschäftigte hat sie bisher nicht aufgenommen. Ebenso lassen sich ernsthafte Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht feststellen. Insoweit kann die Klägerin zu 1. sich nicht darauf berufen, dass sie hieran gehindert gewesen sei, weil sie sich um den Haushalt der Familie und die Versorgung ihrer Kinder gekümmert habe. Da das jüngste Kind der Klägerin im September 1991 geboren wurde, waren der Klägerin zu 1. zumindest in den vergangenen Jahren ernsthafte Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Aufnahme einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit stehen aber vor allem die gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Noch im April 2008 machte die Klägerin zu 1. eine besondere Härte aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung geltend und nahm insoweit Bezug auf ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 2001 bis 2008. Hiernach leidet sie langjährig u.a. unter einem chronischen Kopfschmerz, einem chronischen LWS-Syndrom, einer Panalgesie (Schmerz, der sich auf den gesamten Körper ausdehnt), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer Angst- und depressiven Störung (vgl. die von der Klägerin zu 1. eingereichte Bescheinigung des Universitätsklinikums G. vom 29. Februar 2008). Es ist weder von den Klägerinnen dargelegt, noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu 1. seither wesentlich verbessert hat. Angesicht der aufgezeigten erheblichen Einschränkungen in Sprache, Bildung und Gesundheit ist es für die Klägerin zu 1. unmöglich, kurzfristig einen Arbeitsplatz zu erhalten, durch den ihr Lebensunterhalt zumindest überwiegend und nachhaltig gesichert wird.

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Die Klägerin zu 1. wird sich auch auf einen Härtefall nach § 104a Abs. 6 AufenthG nicht berufen können. Nach Satz 2 Nr. 4 dieser Bestimmung ist auch bei erwerbsunfähigen Personen erforderlich, dass der Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Dabei ist nicht von Belang, dass den Betroffenen ein Verschulden nicht trifft. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass zukünftig der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein wird.

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Da hiernach ein Ausnahmefall vorliegt, liegt es im Ermessen des Beklagten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In diesen Fällen ist das behördliche Ermessen aber dahin intendiert, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es im Regelfall keiner besonderen behördlichen Erwägungen bedarf. Ist eine Ermessensvorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; in diesem Fall bedarf es auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57] m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 7 LA 110/04 - und Beschluss vom 25. Januar 2006 - 8 LA 85/05 -, DWW 2006, 210). Das ist hier zu bejahen.

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Nach der Zielsetzung der Altfallregelung soll eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme vermieden werden. Deshalb kommt bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist, der das Ermessen bindenden Formulierung „soll erteilt werden“ eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem beschriebenen Regelfall abzuweichen. Denn es ist mit den Zielen der Altfallregelung nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei der Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 203). Die Klägerinnen haben keine Gesichtspunkte dargelegt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Wie bereits aufgezeigt, ist angesichts der gesetzgeberischen Zielsetzung der Altfallregelung auch ein fehlendes Verschulden der Betroffenen nicht zu berücksichtigen.

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Da nach den vorstehenden Ausführungen die Klägerin zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen kann, scheidet zugleich ein hiervon abgeleiteter Anspruch der Klägerin zu 2. aus. Einen selbständigen Anspruch der Klägerin zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG hat das Verwaltungsgericht verneint; dem sind die Klägerinnen mit Zulassungsgründen nicht entgegengetreten.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 


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