Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 PA 27/10

Gründe

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Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt der Klage, mit der der Kläger begehrt, die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2009 aufzuheben, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen und weiter hilfsweise die Beklagte zur Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu verpflichten, die erforderliche Erfolgsaussicht.

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Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2009 ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) voraussichtlich rechtmäßig.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, die sich aus § 55 Abs. 3 AufenthG ergebenden Belange bei der Ausweisungsentscheidung hinreichend berücksichtigt worden sind und der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt.

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Nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.

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Hier hat die Beklagte die Ausweisung maßgeblich auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers vom 15. Juni 2005 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, vom 6. November 2007 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und vom 22. Oktober 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist, gestützt.

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Ausgehend vom Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist ein Rechtsverstoß allenfalls dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt u n d geringfügig ist, also umgekehrt immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 55 Rn. 503 m.w.N.). Danach sind die hier vom Kläger begangenen Rechtsverstöße entgegen seinem Beschwerdevorbringen beachtlich und rechtfertigen eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die Verstöße sind schon nicht vereinzelt (vgl. zu den Anforderungen GK-AufenthG, a.a.O., Rn. 563 ff.); vielmehr ist der Kläger in einem relativ kurzen Zeitraum und zudem während einer laufenden Bewährung wiederholt in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn es damit auf die Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes nicht mehr ankommt, bestehen hier keine Zweifel, dass jeder Rechtsverstoß die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Denn sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen betreffen Vorsatztaten, die grundsätzlich nicht als geringfügiger Rechtsverstoß angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63, 66 f.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 55 Rn. 516). Anlass, von diesem Grundsatz hier abzuweichen und ausnahmsweise in den vorsätzlichen Straftaten einen nur geringfügigen Rechtsverstoß zu sehen, besteht für den Senat nach dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Allein die Strafaussetzung zur Bewährung und die diese tragenden tatsächlichen Umstände, auf die der Kläger verweist, bieten keinen Anhaltspunkt für einen nur geringfügigen Rechtsverstoß, denn ohne die Aussetzung zur Bewährung hätte der Kläger nicht nur den Tatbestand der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sondern sogar den Tatbestand der Ausweisung im Regelfall nach § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht.

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Der damit erfüllte Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG indiziert die von § 55 Abs. 1 AufenthG geforderte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 8.5.1995 - 12 UE 289/93 -, juris Rn. 26; GK-AufenthG, a.a.O., Rn. 75). Ausgehend von den dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen und den diesen zugrunde liegenden drei Vorsatztaten in einem relativ kurzen Zeitraum bestehen auch keine Bedenken anzunehmen, es bestehe die Gefahr, der Kläger werde zukünftig wieder straffällig werden. Dem steht allein der Umstand, dass der Kläger seit der letzten Verurteilung am 22. Oktober 2008 offenbar nicht mehr straffällig geworden ist, nicht entgegen. Denn diese - auch vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Bewährungszeit und des Ausweisungsverfahrens zu würdigende - Tatsache allein rechtfertigt nicht die Annahme einer Zäsur im Verhalten des Klägers, die Einfluss auf das spezialpräventive Ausweisungsinteresse haben könnte.

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Entgegen den Ausführungen des Klägers kann sich die Beklagte schließlich auch auf das Vorliegen des Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte von den strafgerichtlichen Verurteilungen seit längerem Kenntnis hatte und die letzte Verurteilung eine gewisse Zeit zurückliegt. Zwar ist allgemein anerkannt, dass im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes die Berufung auf Ausweisungsgründe eingeschränkt sein kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., Vor §§ 53 ff. Rn. 377 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat allein durch den Zeitablauf zwischen Bekanntwerden der strafgerichtlichen Verurteilungen und Erlass der Ausweisungsverfügung keinen Tatbestand geschaffen, auf Grund dessen der Kläger erwarten durfte, die Beklagte werde von einer Ausweisung absehen.

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Dass die Beklagte auf der Grundlage des danach erfüllten Ausweisungstatbestandes ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen hat, insbesondere die erforderliche Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt nicht vorgenommen und die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - insbesondere in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten - Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist hier nicht ersichtlich.

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Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet unmaßgeblich ist, denn nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist nur die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen. Der Kläger wird - abgesehen von Zeiten der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG - im Bundesgebiet lediglich geduldet und hält sich daher hier nicht rechtmäßig auf (§ 60a Abs. 3 AufenthG).

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Zudem bestehen - auch unter Berücksichtigung der Belange der mit dem Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft verbundenen Familienmitglieder - keine, insbesondere verfassungs- (etwa Art. 6 GG) oder völkervertragsrechtlich (etwa Art. 8 EMRK) schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (§ 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG).

13

Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896; Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 -).

14

Hier hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine ärztliche Bescheinigung ausgeführt, insbesondere sein über ein humanitäres Aufenthaltsrecht verfügender Vater sei nach einem Herzinfarkt pflegebedürftig und auf die ständige Hilfe des Klägers angewiesen. Diese leiste der Kläger dadurch, dass er sich um die Koordination des Familienalltages kümmere, seinen Vater beim Verlassen des Hauses stets begleite, für diesen übersetze und die Einhaltung ärztlicher Ratschläge beaufsichtige. Diese Hilfeleistungen könnten durch die anderen Familienmitglieder nicht erbracht werden. Die Mutter des Klägers sei ebenfalls krank, der Bruder B. habe eine eigene Familie und die jüngeren Geschwister C. und D. gingen noch in Gifhorn zur Schule.

15

Nach diesem Vorbringen ist das Bestehen einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater zwar wahrscheinlich. Allerdings ist bei der Bewertung und Gewichtung des Interesses an der Aufrechterhaltung dieser familiären Beistandsgemeinschaft zu berücksichtigen, dass sich aus dem bisherigen klägerischen Vorbringen die Notwendigkeit einer ununterbrochenen Ganztagesbetreuung des Vaters nicht ergibt, weitere Geschwister und die Mutter des Klägers mit dem hilfebedürftigen Vater eine familiäre Beistandsgemeinschaft bilden und entgegen den Ausführungen des Klägers kein durchgreifender Grund ersichtlich ist, warum nicht diese die erforderliche Hilfe leisten können. Denn selbst wenn die Mutter des Klägers zu einer umfassenden Hilfeleistung nicht mehr in der Lage sein sollte, wären jedenfalls die volljährigen Geschwister des Klägers zumindest zeitweise und einander abwechselnd in der Lage, den Vater zu unterstützen und diesem die vom Kläger beschriebenen Hilfestellungen zu geben. Unter Berücksichtigung der durch § 1618a BGB getroffenen Wertung, wonach mehrere Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind, dürfte das maßgebliche Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), daher auch bei einer Ausweisung des Klägers nicht gefährdet sein.

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Darüber hinaus hat nach Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Zulässigkeit von Eingriffen staatlicher Stellen in die Ausübung dieses Rechts bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, deren Reichweite von der Lage der Betroffenen abhängt. Insoweit steht den Konventionsstaaten jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189; BVerwG, Urt. v. 18.6.1996 -1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265, 272). Art. 8 EMRK wirkt demnach - nicht anders als Art. 6 Abs 1 GG - auf die Auslegung und Anwendung der nationalen ausländerrechtlichen Regelungen ein, begründet aber nicht unmittelbar ein Recht, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349; EGMR, Urt. v. 16.9.2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046, 1047). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (EGMR, Urt. v. 16.9.2004, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, 1044). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urt. v. 7.10.2004, a.a.O., das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte).

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Bezogen auf den Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).

18

Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -). Dass dem Kläger eine derartige Integration gelungen oder eine (Re-)Integration in seinem Heimatland ausgeschlossen wäre, ist hier derzeit nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist zwar bereits vor 10 Jahren in die Bundesrepublik eingereist und gibt an, die deutsche Sprache zu beherrschen. Allein die bloße Dauer des Aufenthalts als solche vermittelt dem Ausländer - gerade wenn der Aufenthalt nach Beendigung des Asylverfahrens ausschließlich geduldet worden ist - aber keine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position. Maßgeblich ist vielmehr die Intensität seiner hier bestehenden persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist eine solche Integration nicht ersichtlich, denn es bestehen nach dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit und zukünftig in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ohne öffentliche Sozialleistungen zu bestreiten. In sozialer Hinsicht hat der Kläger bisher nur die Beziehungen zu seiner in Deutschland lebenden Familie herausgestellt. Aus diesem Vorbringen wird nicht deutlich, dass er trotz seines langjährigen Aufenthaltes engere persönliche Beziehungen zu dritten Personen außerhalb seiner Familie aufgebaut hat, die er nunmehr gezwungen wäre aufzugeben. Dass sich eine Integration des Klägers in seinem Heimatland nach seinem zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten. Es ist aber nicht erkennbar, dass eine solche Integration des Klägers in seinem Heimatland von vorneherein ausgeschlossen ist. Denn er ist erst im Alter von 20 Jahren in die Bundesrepublik eingereist, beherrscht also die Sprache seines Heimatlandes und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Da ihm zudem in seinem Heimatland keine Verfolgung droht und er nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland und eine (Wieder-)Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten.

19

Schließlich stehen auch die nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigenden, in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung der Ausweisung nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise bestehen nicht. Die Ausreise ist - wie dargelegt - aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten auch nicht rechtlich unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG kann sich darüber hinaus zwar auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben. Im Falle des Klägers fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Der Kläger bringt insoweit vor, er leide aufgrund der Erlebnisse im Kosovo vor seiner Flucht nach Deutschland an erheblichen gesundheitlichen Störungen. Diese würden derzeit psychotherapeutisch behandelt. Eine solche Behandlung sei in der erforderlichen Form im Kosovo nicht möglich. Die Abschiebung würde daher zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen, wenn der Kläger infolge der Abschiebung gezwungen wäre, in die Nähe der Orte seiner schrecklichen Erlebnisse zurückzukehren. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert und glaubhaft ist, macht der Kläger hiermit ein ausschließlich zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend, hinsichtlich dessen Vorliegen die Beklagte und der Senat nach § 42 AsylVfG an die insoweit negativen Feststellungen in den bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 24. April 2002 und 2. Juni 2003 gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195) und auch im Ausweisungsverfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.1.2005 - 18 B 1260/04 -, juris Rn. 30; GK-AufenthG, a.a.O., Rn. 1463).

20

Die Klage hat voraussichtlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. Denn hinsichtlich der insoweit vom Kläger allein geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind die Beklagte und der Senat - wie ausgeführt - an die negativen Feststellungen des Bundesamtes gebunden.

21

Schließlich hat die Klage auch keinen Erfolg, soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag begehrt, die Beklagte zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu verpflichten. Denn wie ausgeführt ist die Abschiebung des Klägers in den Kosovo weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.

 


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