Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 203/12

Gründe

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Der Antrag der Kläger, ihnen für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort aufgeführten Gründen zuzulassen. Diese Zulassungsgründe liegen hier jedoch offensichtlich nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

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Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Klage mit dem Antrag zu 1., den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufzuheben und den Klägern insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie hilfsweise festzustellen, dass die gesamte Maßnahme der Jugendhilfe ein unzulässiger Verwaltungsakt gewesen ist, als unzulässig erweist, ist entgegen der Annahme der Kläger nicht zu beanstanden.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die auf Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2008 gerichtete Anfechtungsklage kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil sich dieser Bescheid durch die Einstellung der Jugendhilfe mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 bereits erledigt hat. Abgesehen davon ist eine Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt ohnehin nicht statthaft und daher unzulässig (vgl. Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 42 Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 42 Rn. 58).

6

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht ferner darin überein, dass auch die sinngemäß auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 2008 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage schon unzulässig ist, weil die Kläger nicht geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein, was Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsschutzbegehrens ungeachtet der jeweiligen Klageart ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011 - 6 B 2/11 -). Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass ein Bescheid über die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nicht in das Elternrecht eingreift, weil er Inhalt und Umfang des Elternrechts nicht hoheitlich regelt, insbesondere nicht bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten die gewährte Jugendhilfeleistung anzunehmen und die Durchführung der genehmigen Maßnahme zu dulden haben (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 13.3.2003 - 12 B 99.2992 - u. Beschl. v. 8.11.2006 - 12 ZB 05.618 -). Eine Verletzung des Elternrechts ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen entzogen war, was hier bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts während des gesamten Zeitraums der Gewährung der Jugendhilfe und bezüglich des Rechts zur Beantragung von Sozialleistungen bis zum 8. Dezember 2010 der Fall gewesen ist. Im Übrigen setzt die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes voraus, das im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist.

7

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend entschieden, dass die Klage mit dem Antrag zu 2., dem Jugendamt des Beklagten den Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII sowie das Recht auf Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in Bezug auf die Tochter C. zu entziehen und diese Rechte der Universitätsklinik Rostock zu übertragen, weder zulässig noch begründet ist; die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden.

8

Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis  5 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten des von den Klägern beabsichtigten Antrags.

9

Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) liegen ersichtlich nicht vor und sind von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden.

10

Ferner ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger haben zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung gerügt. Ihrer Darstellung, dass der Kläger kaum und die Klägerin überhaupt nicht zu Wort gekommen seien, steht aber das Protokoll der mündlichen Verhandlung entgegen, das ausdrücklich besagt, dass die Beteiligten - und damit auch die Kläger - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und davon Gebrauch gemacht haben. Daher kann von hinreichenden Anhaltspunkten für eine Versagung rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Abgesehen davon setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung aber auch voraus, dass die Antragsteller nach Maßgabe ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Gründe benannt haben, aus denen die Zulassung der Berufung erreicht werden soll, was hier nicht geschehen ist. Eine Gehörsrüge erfordert die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - m.w.N.; Senatsbeschl. v. 12.6.2012 - 4 LA 146/12 -). Daher hätten die Kläger zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags zumindest laienhaft angeben müssen, was sie in der mündlichen Verhandlung noch vortragen wollten und inwieweit dieser Vortrag rechtlich bedeutsam gewesen wäre. Derartige Angaben enthält die Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags indessen nicht. Die Kläger haben lediglich ausgeführt, dass der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, zur Unterbringung im Frauenhaus Stellung zu nehmen. Es fehlen aber nähere Angaben dazu, was die Klägerin dazu hätte ausführen wollen. Außerdem fehlt jede Erklärung dazu, aus welchen Gründen dieser Vortrag für die Entscheidung über die Klage von Bedeutung gewesen wäre.

 


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