Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 20/12
Gründe
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
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1. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Allerdings reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 2010 nahm die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln in der Kampagne 2006/2007 vom 31. Mai 2007 sowie die Auszahlungsmitteilungen vom 27. Dezember 2006 und 28. Februar 2007 zurück, forderte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge nebst Zinsen dem Grunde nach, schloss den Kläger für ein weiteres Mal in Höhe des genannten Betrags von der Beihilfegewährung aus und ordnete die Verrechnung des Betrages mit einer der Zahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Der der Rücknahme zugrunde liegende Bescheid über die Bewilligung einer Beihilfe sei rechtswidrig, weil durch ihn für Kartoffeln, die auf einer Fläche von 8,37 ha angebaut worden seien, eine Beihilfe gewährt worden sei, für deren Bewilligung die sachliche Rechtfertigung fehle. Eine Beihilfe nach Art. 93 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werde nur Betriebsinhabern gewährt, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugten. Erzeuger in diesem Sinne sei u.a. jede natürliche Person, die selbsterzeugte Kartoffeln im Rahmen eines von ihr geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefere. Das bedeute, dass Kartoffeln, die von vornherein mit einer anderen Zweckbestimmung als ihrer Nutzung zur Stärkegewinnung angebaut oder die nachträglich anders verwendet würden, indem der Betriebsinhaber sie anderweitig vermarkte, keine „Kartoffeln zur Herstellung von Stärke“ seien. So liege es hier. Der Kläger habe eingeräumt, einen Teil der zur Stärkegewinnung vorgesehenen Kartoffeln als nicht dieser Zweckbestimmung dienende Kartoffeln vermarktet zu haben. Er könne nicht dagegen einwenden, er habe die im Sammelantrag genannten Flächen wie angemeldet bestellt und zur Zeit der Antragstellung nicht die Absicht gehabt, die für den Anbau von Stärkekartoffeln benannte Fläche anders zu nutzen, denn hinsichtlich der Förderfähigkeit des Kartoffelanbaus seien allein die objektiven Kriterien maßgeblich. Auf die vom Kläger vorgetragenen - zum Teil subjektiven - Umstände komme es rechtlich nicht an. Die im Nachhinein geänderte Verwendung der Kartoffeln als sonstige Kartoffeln habe der Kläger entgegen seiner diesbezüglichen Pflicht der Beklagten nicht angezeigt. Die Beklagte habe dem Kläger die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger zu Recht in vollem Umfang aberkannt. Der Kläger habe die o.a. Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 setze den Vorsatz hinsichtlich der beihilfeschädlichen Unregelmäßigkeit voraus. Maßgebend sei daher, ob der Kläger es vorsätzlich unterlassen habe, der zuständigen Behörde Veränderungen zu melden, die zu einem Auseinanderfallen von angemeldeter und tatsächlicher Anbaufläche für Kartoffeln zur Herstellung von Stärke geführt hätten. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe durch Unterzeichnung des Sammelantrags bestätigt, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe bekannt seien. Er habe die Verpflichtung anerkannt, Kartoffeln nur der Verwendung zuzuführen, die für den jeweiligen Schlag angegeben sei. Ferner habe er bestätigt, dass er die für die Gewährung der Beihilfe geltenden Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen habe und anerkenne. Weiter habe er sich verpflichtet, jede Abweichung von den Antragsangaben und jede Nichteinhaltung der Beihilfevorschriften gegenüber der zuständigen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sei er durch den nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheid auf diese Informationspflicht ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl habe er vertragsgebundene Stärkekartoffeln teilweise anderweitig vermarktet, ohne dies der Beklagten mitzuteilen.
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Der Kläger wendet dagegen ein, mit der Feststellung, der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig aufgehoben worden, weil er vorsätzlich eine Unregelmäßigkeit begangen habe, weiche das Verwaltungsgericht von näher bezeichneten Entscheidungen des EuGH und des OVG Sachsen-Anhalt ab. In diesen Entscheidungen werde klargestellt, dass für eine Sanktion im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ein absichtliches Handeln vorausgesetzt werde. Gleiches gelte für Sanktionen bei „absichtlichen“ Falschangaben im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 918/2004. Seine Angaben bei der Antragstellung im Sammelantrag seien nicht fehlerhaft gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch vorgehabt habe, die Kartoffeln dem Stärkeunternehmen zu überlassen. Ein Vorsatz zur Falschangabe läge nur dann vor, wenn er sich im Zeitpunkt der Entscheidung, die Kartoffeln nicht dem Stärkeunternehmen zu überlassen, bewusst gewesen wäre, verpflichtet zu sein, die Beklagte über diesen Umstand zu informieren, und durch sein Handeln eine richtige Angabe im Beihilfeantrag herbeizuführen. Nach diesen Maßstäben sei vorliegend nicht von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Er habe angenommen, dass er mit der Nichtlieferung an die Stärkefabrik zugleich auch auf die Stärkekartoffelbeihilfe und die teilweise Betriebsprämie verzichtet habe. Er sei sich im Zeitpunkt der Nichtlieferung nicht bewusst gewesen, dass die Codierung der hier in Rede stehenden Flächen mit dem Kultur-Code 641 zugleich zu einer Erhöhung der Stärkekartoffelbeihilfe führen würde, die beim Anbau anderer als Stärkekartoffeln ausbliebe. Er habe keinen Willen gebildet, eine vorsätzliche Unregelmäßigkeit zu begehen.
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Mit diesem Vorbringen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt Art. 52 Abs. 3 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 weder eine Betrugsabsicht noch einen Vorsatz in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit der bewilligten Beihilfe. Diese Vorschrift setzt - wie schon der Wortlaut aufzeigt - lediglich einen Vorsatz in Bezug auf die Unregelmäßigkeit voraus, wobei eine Unregelmäßigkeit in jeder Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschrift zu sehen ist (Art. 2 Abs. 10 der Verordnung). In Fällen von Veränderungen nach Antragstellung ist nach dem Vorstehenden maßgebend, ob der Antragsteller es vorsätzlich unterlassen hat, der zuständigen Behörde Veränderungen mitzuteilen, die zu einem Auseinanderfallen von angemeldeter und tatsächlicher Anbaufläche geführt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - 10 LA 184/10 -, juris, und Senatsbeschluss vom 22. November 2010 - 10 ME 148/10 -, RdL 2011, 107 = AUR 2011, 104 zum Vorsatz nach Art. 52 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung). Daher ist das Vorbringen des Klägers schon nicht entscheidungserheblich, er habe angenommen, dass er bei Nichtlieferung an die Stärkekartoffelfabrik zugleich auf die betreffenden Beihilfen verzichtet habe, und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die (fehlerhaft gewordene) Codierung der in Rede stehenden Flächen zu einer Erhöhung der Stärkekartoffelbeihilfe geführt habe. Daneben ist im Hinblick auf die bei Antragstellung unter Teil VII Ziffer 20 und 24 des Sammelantrags abgegebenen Erklärungen regelmäßig davon auszugehen, dass ein Antragsteller um seine Verpflichtungen weiß, Abweichungen (Änderungen) in der Nutzung einer beantragten Fläche der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dies wird bestätigt in Art. 68 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist. Unterlässt es ein Antragsteller in solchen Fällen, eine (gewollte) Nutzungsänderung der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen, ist ein solches Unterlassen regelmäßig als vorsätzlich im Sinne des Art. 53 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems obliegt es den Betriebsinhabern, Beihilfeanträge nur für Flächen zu stellen, welche die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe erfüllen, und die zuständigen Behörden über jede nach Antragstellung eintretende Änderung der Sachlage zu informieren (EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, Rdnr. 52). Hiernach bestehen an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Handeln des Klägers in Bezug auf die Unregelmäßigkeit als vorsätzlich anzusehen, keine ernstlichen Zweifel.
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Der Kläger sieht ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ferner darin begründet, dass der tatsächliche Umfang der Nichtanlieferung von Stärkekartoffeln nicht festgestellt worden sei. Der Mindestertrag sei dadurch festgelegt worden, dass der in 2006 erzielte Ertrag aller niedersächsischen Stärkekartoffelanbauer mit 27 t/ha herangezogen worden sei und von diesem zur Berücksichtigung betriebsindividueller Belange wie schwacher Standorte, Niederschlagsverhältnisse, Krankheiten etc. 30 % abgezogen worden sei, um geringe Anlieferungen aufgrund schlechter Ernte außen vor zu lassen. Der so ermittelte Wert von 19 t/ha habe als Schwellenwert für die Einbeziehung in das weitere Verfahren gedient. Hieraus werde deutlich, dass die Beklagte im gesamten Verfahren auf eine individuelle Prüfung des Vorsatzes des jeweiligen Landwirts verzichtet habe und lediglich aufgrund der Schätzung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums Sanktionen verhängt habe.
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Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Hat ein Betriebsinhaber die in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufgeführte Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen, wird der gesamte Betrag der betreffenden Beihilfe verweigert (Abs. 3 UAbs. 1 der Vorschrift). Für die Versagung einer Beihilfe nach Art. 93 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 UABs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist deshalb nicht von Belang, in welchem Umfang die Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen worden ist.
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Weiter wendet der Kläger ein, auch wenn die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 MOG nicht im Ermessen stehe, so sei doch auch in Fällen gebundener Entscheidungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hier sei lediglich eine Fläche von 18,6 % seiner Gesamtfläche betroffen, mit der Folge, dass es lediglich zu einer geringen Überzahlung der Stärkekartoffelbeihilfe gekommen sei. Wenn der Rückzahlungsbetrag sich demgegenüber auf die gesamte Stärkekartoffelbeihilfe in Höhe von rd. 19.000 EUR belaufe, trage der Bescheid dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung.
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Auch hiermit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Beihilfe für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ein abgestuftes Sanktionssystem vor. So bestimmt Art. 52 Abs. 1 der Verordnung, dass in Fällen, in denen die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln angemeldete Fläche ist, die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird. Die Sanktionen werden in Fällen vorsätzlicher Übererklärungen verschärft: Hat der Betriebsinhaber eine solche Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen, wird der gesamte Betrag der Beihilfe verweigert. Dies unterliegt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die betreffenden Vorschriften allein an Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich „aus freien Stücken dafür entschieden haben“, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Dabei darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn ihr Empfänger „volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit“ bietet; in diesem Zusammenhang stellt eine Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabung für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. Juni 2012 - C-489/10 [Bonda] -, NL-BzAR 2012, 284). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass Art. 52 Abs. 3 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Bagatellgrenze vorsieht. Denn der Umfang der Abweichung nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung ist in seinem Fall nicht als geringfügig anzusehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Berechnung der Beklagten zugrunde legt, nach welcher der Kläger entgegen seinen Antragsangaben auf einer Fläche zur Größe von 8,57 ha nicht zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln angebaut habe, ergäbe sich bei einer beantragten Gesamtfläche für die Bewilligung einer Beihilfe für Erzeuger von Stärkekartoffeln eine Abweichung von 22,81 % (Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche im Verhältnis gesetzt zur Größe der ermittelten Flächen). Wollte man hingegen die konkreten Werte des zugrunde liegenden Anbauvertrages des Klägers mit der C. -Stärke GmbH vom 8./11. Mai 2006 zugrunde legen, nach dem auf der vereinbarten Anbaufläche von 45,06 ha eine vereinbarte Kartoffelmenge (netto) von 1429 t geliefert werden sollte (= 31,71 t/ha netto), umfasst die vom Kläger tatsächlich an das Stärkeunternehmen gelieferte Kartoffelmenge (netto) mit lediglich rd. 697 t weniger als die Hälfte der vertraglich vereinbarten Liefermenge. Von einer nur geringfügigen Abweichung kann deshalb keine Rede sein.
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2. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller eine fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2011 - 10 LA 72/10 -, juris und vom 24. August 2010 - 10 LA 118/09 -, StoffR 2010, 287).
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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb nicht, weil er keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet hat.
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3. Die Berufung kann auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.
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Der Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungs-gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - BVerwG 2 B 148.11 -, juris und Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 -, Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49). Da die Divergenz in Bezug auf einen Rechtssatz dieselbe Norm betreffen muss, genügt es nicht, wenn die behauptete Abweichung bei Auslegung einer ähnlichen Norm gegeben ist (Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 160).
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Der Kläger führt zur Begründung seiner Divergenz aus: Die Entscheidung des Verwaltungsgericht weiche von näher bezeichneten Entscheidungen des EuGH und des OVG Sachsen-Anhalt ab. Für den vorliegenden Fall handelt es sich beim letztgenannten Gericht jedoch nicht um eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichte; der EuGH ist nicht als Divergenzgericht bestimmt.
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Daneben hat der Kläger mit seinem Vorbringen den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Er unterlässt es in seiner Antragsschrift voneinander abweichende, fallübergreifende, abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des von ihm angenommenen Divergenzgerichts andererseits einander gegenüberzustellen. Er legt weiter nicht dar, dass die behauptete Divergenz dieselbe Rechtsvorschrift zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang reicht das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, welche die vom Kläger angeführten Gerichte aufgestellt haben, zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2012 - BVerwG 7 BN 3.11 -, juris und Beschluss vom 18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102). Nur ergänzend merkt der Senat an, dass die vom Kläger herangezogene Aussage des Verwaltungsgerichts, auf die vom Kläger vorgetragenen subjektiven Umstände komme es nicht an, sich nicht auf die Frage, ob sein Handeln als vorsätzlich anzusehen ist, sondern sich ausdrücklich allein auf die Förderfähigkeit des Kartoffelanbaus bezieht.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 8x
- § 132 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 LA 72/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- MOG § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 184/10 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 118/09 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 ME 148/10 1x