Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 149/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 24. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt. Denn er hat schon nicht in der gebotenen Weise eine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Frage hat stellen wollen, ob die vom Verwaltungsgericht „grundsätzlich erkannte Diskriminierung wegen Alters bei der Übergangsregelung der §§ 73 - 75 gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 objektiv gerechtfertigt und angemessen ist“, führt sein Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Denn auch damit hätte der Kläger nicht eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedürfte.
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Eine solche Fragestellung wäre im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Entschädigungsansprüche schon nicht entscheidungserheblich. Der Senat ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts der Überzeugung, dass der Kläger Entschädigungsansprüche für die Zeiträume vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2012, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 verspätet geltend gemacht hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 einen verschuldensunabhängigen Anspruch des benachteiligten Beamten auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 31 ff.). Ein solcher Anspruch setzt indes voraus, dass er rechtzeitig geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 46 ff.). Gemäß der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Vorliegend ist ein sonstiger Fall gegeben mit der Folge, dass maßgeblich der Zeitpunkt ist, in dem der Kläger von ihrer Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.
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Der Beschäftigte hat grundsätzlich Kenntnis von seiner Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d. h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art maßgeblicher Zeitpunkt die in der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs vorgeschriebene Verkündung seines Urteils in Sachen Hennigs und Mai (- C 297/10 und C 298/10, Hennigs und Mai -, juris) am 8. September 2011, denn bereits aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - BVerwG 2 C 15/17 -, juris Rn. 14; Urteil vom 6.4.2017 - BVerwG 2 C 20.15 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 20.5.2015 - BVerwG 2 A 9.13 -, juris Rn. 13; Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -; Hess. VGH, Urteil vom 11.5.2016 - 1 A 1926/15 -, juris Rn. 43; Sächs. OVG, Beschluss vom 8.5.2018 - 2 A 350/16 -, juris Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 20.2.2017 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 14). Es kommt folglich nicht darauf an, wann der Kläger vom Umstand der altersdiskriminierenden Besoldung Kenntnis erlangt hat und wann ihm entsprechende Gerichtsurteile bekannt geworden sind (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG begann damit erstmalig am 8. September 2011 zu laufen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger hätte Ansprüche für die Zeit bis September 2011 bei der Beklagten bis zum 8. November 2011 geltend machen müssen (UA, S. 8).
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Der Kläger hat jedoch erstmalig am 19. Dezember 2012 an die Beklagte geschrieben:
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„ich beantrage die Neuberechnung meiner Bezüge rückwirkend für den Zeitraum vom 01 2009 bis zum 12 2012 und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Mit dem Antrag, der gleichzeitig als anspruchswahrender Widerspruch zu behandeln ist, wende ich mich gegen die Höhe meiner Besoldung aus Stufe … der Besoldungsgruppe A 7 im o. g. Zeitraum und begehre die Einstufung in die letzte Dienstaltersstufe meiner Besoldungsgruppe.“
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Da die monatliche Berechnung und Auszahlung der Dienstbezüge des Beamten auf der Basis der altersdiskriminierenden §§ 27 und 28 BBesG a. F. jeweils einen eigenständigen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG begründen, kommt es für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Eingang der jeweiligen Zahlungen auf dem Konto des Beamten an (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 15). Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 die Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2012 zu spät geltend gemacht. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hätte der Kläger Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG für die Zeit bis September 2011 bis zum 8. November 2011 geltend machen müssen. Das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2012 wahrt auch nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch für Oktober 2012, denn die Bezüge für Oktober 2012 sind bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats September 2011 auf dem Konto des Klägers eingegangen (vgl. § 1 Abs. 2 NBesG vom 7.11.2008 [GVBl. S. 334], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 [GVBl. S. 310], i. V. m. § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung).
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Mit seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 hat der Kläger nur Entschädigungsansprüche für die Monate November 2012 und Dezember 2012 und nicht für die Zeit ab 1. Januar 2013 rechtzeitig geltend gemacht. Denn er hat diesen Antrag auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 beschränkt. Der Kläger hat als Antragsteller über den Gegenstand und die zeitliche Reichweite des Verfahrens mit bindender Wirkung bestimmt. Zwar mag bei einem Antrag ohne Zeitangabe dieser nicht nur für den Zeitraum ab Antragstellung für die Zukunft, sondern wegen der Interessanlage ab dem bekannten Beginn der Diskriminierung gelten können. Anders ist es aber, wenn der Antragsteller seine - ihm zustehenden - Rechte ohne Zwang auf einen zeitlichen Rahmen begrenzt. Diesen Willen hat der Kläger mit der Antragstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 eindeutig durch die Zeitangabe kundgetan. Dass über diese genaue und nachvollziehbare Zeitangabe hinaus auch Ansprüche für spätere Zeiträume geltend gemacht werden sollten, ist dem Antrag nicht zu entnehmen und kann wegen der eindeutigen Formulierung auch nicht hineininterpretiert werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2017 - 8 A 209/16 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
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Der Kläger hat am 29. Dezember 2013 die Neuberechnung seiner Bezüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum, und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen beantragt. Er hat wiederum seinen Antrag auf einen abgeschlossenen Zeitraum begrenzt. Entsprechend der oben dargelegten Grundsätze hat er mit diesem Antrag nur für November 2013 und Dezember 2013 rechtzeitig Entschädigungsansprüche geltend gemacht.
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Schließlich hat der Kläger am 11. Dezember 2014 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ohne zeitliche Eingrenzung gestellt. Da seine Bezüge für Oktober 2014 bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats September 2014 auf seinem Konto eingegangen sind, wahrt das Schreiben vom 11. Dezember 2014 die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nur im Hinblick auf die Entschädigungsansprüche ab Oktober 2014.
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Der Kläger hat auch nicht bereits ab dem 1. September 2009 einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch, der das Unterbleiben der Anpassung der besoldungsrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Unionsrechts durch den hierfür zuständigen Gesetzgeber sanktioniert, kommt grundsätzlich erst seit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs am 8. September 2011 (a. a. O.) in Betracht, denn erst aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 14). Zudem gilt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zwar nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 11 f.). Auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt jedoch voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, juris Rn. 43; Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2018 - 5 LA 62/17 -). Macht ein betroffener Beamter die altersdiskriminierende Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber seinem zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn geltend, so begründet dies den unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen des Eingangs der Bezüge auf dem Konto des Beamten bereits im Vormonat erst für den auf die Geltendmachung folgenden Monat. Die Annahme einer Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr der Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch gegen den Dienstherrn in seiner Eigenschaft als Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der altersdiskriminierenden Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. ist nicht mit dem Anspruch auf erhöhte Besoldung eines Beamten für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind gleichzusetzen, weil es bei jenem Anspruch nicht um die Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation eines Beamten und seiner Familie für die Vergangenheit geht. Der Gesetzgeber hätte von Anfang an eine nichtdiskriminierende Besoldungsregelung vorsehen können, die dem Beamten keine höheren Dienstbezüge gewährt. Zudem hätte die Beklagte eine altersunabhängige Besoldungsregelung, die nicht zu höheren Bezüge führt, auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 rückwirkend in Kraft setzen können (BVerwG Urteil vom 14.12.2017, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 55 ff.). Da der Kläger am 19. Dezember 2012 und 29. Dezember 2013 - wie oben ausgeführt - nur für vergangene Zeiträume einen Antrag auf Neuberechnung seiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung gestellt hatte und erstmalig am 11. Dezember 2014 einen Entschädigungsantrag ohne zeitliche Begrenzung gestellt hat, könnte ihm ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Januar 2015 zu stehen.
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Darüber hinaus hätte der Kläger mit der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht „grundsätzlich erkannte Diskriminierung wegen Alters bei der Übergangsregelung der §§ 73 bis 75 gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 objektiv und angemessen ist“, nicht eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Insbesondere hätte der Kläger nicht dargelegt, dass diese Frage einer grundsätzlichen Klärung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht „aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts“ (so der Kläger, vgl. ZB, S. 3 [Bl. 77/GA]) bedürfte. Eine solche Frage ließe sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.
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Vorab ist klarzustellen, dass der niedersächsische Gesetzgeber die Überleitung der vorhandenen Beamten - also auch des Klägers - nicht in §§ 73 bis 75 NBesG, sondern in §§ 71 bis 73 NBesG rückwirkend zum 1. September 2011 geregelt hat. Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze der Beamten der Besoldungsordnung A ist für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass es statt „2-Jahres-Rhythmus“ nunmehr „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ etc. heißt (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 NBesG). Gemäß § 72 Abs. 1 NBesG sind Beamte der Besoldungsordnung A, die am 31. August 2011 und darüber hinaus - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren. Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe beginnt gemäß § 72 Abs. 3 NBesG die in dieser Erfahrungsstufe nach den Vorschriften des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes abzuleistende Erfahrungszeit. In den Fällen des Absatzes 1 gelten vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigte Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit (§ 72 Abs. 4 Satz 1 NBesG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass Bestandsbeamte nach den Überleitungsvorschriften in §§ 71 bis 73 NBesG ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht erhalten.
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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat ausgeführt, zwar perpetuierten die Überleitungsvorschriften in §§ 71 bis 73 NBesG die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, da die Neuregelung an das Grundgehalt anknüpfe, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27, 28 BBesG a. F. zugestanden habe. Diese Benachteiligung sei jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 64 ff. und 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 m. w. N.) gerechtfertigt (UA, S. 6 ff.). Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat deshalb Entschädigungsansprüche des Klägers verneint. Soweit ersichtlich besteht - entgegen der Befürchtungen des Klägers - insoweit keine uneinheitliche Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg ausdrücklich angeschlossen (VG Braunschweig, Urteil vom 5.7.2017 - 7 A 107/15 -, UA, S. 8 ff.). Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat die Überleitungsregelungen in §§ 71 bis 73 NBesG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt (VG Hannover, Urteil vom 7.7.2017 - 13 A 2270/15 -, juris Rn. 52 ff.).
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Die von den Verwaltungsgerichten zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar nicht zu den Überleitungsvorschriften der §§ 71 bis 73 NBesG ergangen, jedoch sind die dort ausgeführten Grundsätze ohne Weiteres auf die niedersächsischen Regelungen übertragbar, so dass es insoweit - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner grundsätzlichen Klärung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bedarf.
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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem zu dem Landesrecht Berlin ergangenen Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 86) klargestellt, Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) seien dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden, die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegten und vorsähen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet würden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt werde, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine neue Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemesse. Durch die Berliner Überleitungsvorschriften sei zwar eine diskriminierende Situation perpetuiert worden, da die endgültige Neueinstufung der Bestandsbeamten ausgehend von der Stufe oder der Überleitungsstufe vollzogen worden sei, die dem jeweiligen Beamten zuvor zugewiesen worden sei. Einige Bestandbeamte würden allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden (a. a. O., Rn. 59 f.). Eine solche Ungleichbehandlung wegen des Alters sei jedoch gerechtfertigt, wenn mit der Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt werde und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses (a. a. O., Rn. 62 ff. m. w. N.). Die Regelung sei angemessen, denn die Überleitungsvorschriften seien für die meisten Bestandsbeamten vorteilhafter als die neuen Besoldungsvorschriften (a. a. O., Rn. 65 ff.). Die Überleitungsvorschriften gingen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Sie seien in dem Kontext zu betrachten, in dem sie erlassen worden seien. Der Berliner Gesetzgeber habe die Reform des Besoldungsrechts vorgenommen, um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen. Durch diese Reform sollte weder das Einkommensniveau noch die Einkommenserwartung in Bezug auf die Gesamtkarriere der Bestandsbeamten wesentlich abgesenkt werden. Eine solche Reform sei im Kontext der von einem hohen Schuldenstand gekennzeichneten Haushaltslage im Land Berlin und der gesamtstaatlichen Bemühungen um Haushaltskonsolidierung kostenneutral erfolgt. Im Übrigen habe die Umstellung auf das neue System angesichts der großen Anzahl überzuleitender Beamten ohne erheblichen Verwaltungsaufwand, also möglichst ohne Einzelfallprüfung, erfolgen sollen. Zwar könnten die Erhöhung finanzieller Lasten und eventuelle administrative Schwierigkeiten eine Altersdiskriminierung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Jedoch müsse die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben. Eine Einzelfallprüfung wäre übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maße fehlerträchtig gewesen (a. a. O., Rn. 71 ff.).
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Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) zugrunde gelegt, in welchem es die rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getretenen sächsischen Überleitungsvorschriften geprüft hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Überleitungsregelung in § 80 SächsBesG perpetuiere für Bestandsbeamte die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, weil die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts sich an der Grundgehaltsstufe orientiere, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27, 28 BBesG a. F. zugestanden hätte. Indes sei diese Überleitungsregelung zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 69 ff.). Die sächsische Neuregelung gehe auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus, denn die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile seien begrenzt. Infolge der früher für den dortigen Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses sei sichergestellt gewesen, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe habe erreichen können (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 72). Die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten, der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der Europäische Gerichtshof habe diese besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen, wobei die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht voraussetze, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 73).
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Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen und in seinem Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 ausgeführt, in besonderen Lagen könnten Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein. Es hat die Regelung des § 80 SächsBesG zum Stichtag 1. September 2006 für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 23 ff.). Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden sei, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlange, sei die Einschätzung des sächsischen Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspreche, sachgerecht gewesen. Eine solche Überleitungsregelung sei als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern könne im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.).
- 21
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, dass diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht auf die rückwirkend zum 1. September 2011 in Kraft getretenen niedersächsischen Überleitungsvorschriften in §§ 71 bis 73 NBesG anwendbar sind und es deshalb einer grundsätzlichen Klärung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bedarf. Die mit den niedersächsischen Überleitungsregelungen verbundene Ungleichbehandlung ist folglich zulässig, wenn mit den Überleitungsregelungen ein legitimes Ziel verfolgt wird und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft und bejaht. Es hat entsprechend der dargelegten Grundsätze ausgeführt, der niedersächsische Gesetzgeber habe die im vorherigen Besoldungsrecht enthaltene Altersdiskriminierung beseitigen und gleichzeitig finanzielle Einbußen der Beamten ausschließen wollen. Die niedersächsische Überleitungsregelung sei zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (UA, S. 7 f.). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nur Zweifel geäußert, „dass es sich hier um durch das Gesetz und die Richtlinie sanktionierte Ziele handelt“ (ZB, S. 2 [Bl. 76/GA]). Seine diesbezüglichen Zweifel hat er bereits nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Nur ergänzend sei deshalb erneut darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 62 ff. m. w. N.). Zudem hat die Niedersächsische Landesregierung in der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 2015 (LT-Drs. 17/3512) ausgeführt, mit dem Entwurf einer Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes sei beabsichtigt, das Besoldungsrecht unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung und höchstrichterlichen Rechtsprechung für Niedersachsen umfassend zu regeln (a. a. O., S. 113). Die beabsichtigte Überleitungsregelung in § 72 NBesG ist u. a. damit begründet worden, es erfolge eine stufen- und betragsidentische Neuzuordnung, die eine Schlechterstellung der Bestandsbeamten verhindere (a. a. O., S. 157).
- 22
Schließlich ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger behauptet hat, es sei „bislang nicht erkennbar durch den EuGH geklärt, dass die im Niedersächsischen Besoldungsrecht geregelte Übergangsregelung unionsrechtskonform ist“. Auch insoweit fehlt es an der Formulierung einer konkreten, fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Kläger hat insbesondere auch nicht substantiiert begründet, warum die „Auslegung von Unionsrecht“ für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Im Übrigen verweist der Senat auf die oben dargestellte grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.).
- 23
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 25
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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