Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 OA 198/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 23. Oktober 2019 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bildet mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1195; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris Rn. 5), denn gemäß Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 KV des GKG gelten Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO „innerhalb eines Rechtszugs“ als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug keine weiteren Gerichtsgebühren an, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (zu den Anwaltskosten vgl. § 16 Nr. 5 RVG), zumal auch eine Veränderung der Höhe des Streitwertes mit dem Wechsel der Parteirollen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -).
- 2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
- 3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 1x
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 3/18 1x
- 12 ME 197/19 1x (nicht zugeordnet)