Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 365/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller wendet sich gegen waffenrechtliche Anordnungen des Antragsgegners. Der Antragsteller war Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, in die seit 2013 insgesamt elf Waffen eingetragen waren. Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarten wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers (Ziffer I.). Zudem untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf (Ziffer II.) und deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Ziffer III.). Schließlich ordnete der Antragsgegner die Sicherstellung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden an. Über die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobene Klage (11 A 1116/19) ist noch nicht entschieden worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

3

Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten, die Anordnung der Waffenbesitzverbote und die daran anknüpfenden Nebenentscheidungen sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (1.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensfehler leidet (2.).

5

1. Die vom Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen waffenrechtlichen Anordnungen erweisen sich im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig.

6

a) Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG geregelt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).

7

Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt eine zukunftsbezogene Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Tatsachen kommen alle Tatsachen in Betracht, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können (Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Bd. 2, Stand: Juli 2019, § 5, Rn. 23). Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, sondern an der Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft an (Gade, in: Gade, Waffenrecht, 2. Aufl. 2018, § 5 WaffG, Rn. 6). Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG - eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch BT-Drs. 14/7758, S. 54). Für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG reicht es somit auch ohne das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe/Munition durch den Antragsteller rechtfertigen (Gade, in: Gade, a.a.O., § 5 WaffG, Rn. 6). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist auch der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 -, NJW 2015, 3594; BVerwG, Beschl. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 -, NdsRpfl. 2013, 125, juris, Rn. 3; Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, NdsRpfl. 2017, 291, juris, Rn. 8). Dabei ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 -, juris, Rn. 3; Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, a.a.O., juris, Rn. 8). Ein Restrisiko muss dabei im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden (Senatsbeschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, a.a.O., juris, Rn. 8; Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, a.a.O., § 5, Rn. 30).

8

Davon ausgehend sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Annahme gelangt, dass dem Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Senat folgt insbesondere der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Behördenmitarbeitern hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die umfangreich und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass insbesondere das Verhalten des Antragstellers am 21. Februar 2019 die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Ausweislich der in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerke der an diesem Tag in die Interaktion mit dem Antragsteller involvierten Behördenmitarbeiterinnen (siehe den Vermerk der Frau C. vom 21.2.2019, Bl. 93 VV, und den Vermerk der Frau D. vom 21.2.2019, Bl. 94 VV) hat sich der Antragsteller an diesem Tag aggressiv und lautstark behördlichen Anweisungen widersetzt, dem Behördenfahrzeug mit seinem SUV zeitweilig den Weg versperrt und die Mitarbeiter so am Weiterfahren gehindert und schließlich gegenüber der Mitarbeiterin D. geäußert, dass es „Mord und Totschlag“ gebe, wenn er nicht sofort den Landrat sprechen könne. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck gekommene aggressive Gesinnung des Antragstellers lässt erkennen, dass er in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 -, juris, Rn. 9; Gade, in: Gade, a.a.O., § 5 WaffG, Rn. 11; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG, Rn. 9).

9

Der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 vorgebrachte Einwand des Antragstellers, dass das gegen ihn wegen der Vorfälle am 21. Februar 2019 eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und versuchter Nötigung in der zwischenzeitlich am 28. November 2019 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig gegen eine Auflage eingestellt worden sei, steht der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 10. Dezember 2019 zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO gerade nicht bedeutet, dass sich der Beschuldigte strafrechtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen, denn in einem solchen Fall hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Unabhängig davon kommt es bei der Prognose, ob eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegt, wie oben ausgeführt, nicht darauf an, ob der Betroffene straffällig geworden ist. Schließlich hindert auch die Einstellung eines Strafverfahrens die Behörden und Gerichte nicht, bestimmte Tatsachen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen (Gade, in: Gade, a.a.O., § 5 WaffG, Rn. 7a). Eine Bindung der Behörde an die Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer strafrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen sein kann, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 -, juris, Rn. 12).

10

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie, Prof. Dr. Dietmar Heubrock, vom 18. Juli 2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. Oktober 2019 nicht geeignet sind, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu widerlegen. Auf die diesbezüglichen umfangreichen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch aus Sicht des Senats lassen sich aus den gutachterlichen Äußerungen keine verlässlichen Rückschlüsse dahingehend treffen, dass der Antragsteller die in jeder Hinsicht uneingeschränkte Gewähr dafür bietet, künftig mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Darüber hinaus ist die Aussagekraft der gutachterlichen Ausführungen auch deshalb eingeschränkt, weil sich das Gutachten ausweislich seiner Überschrift auf eine „Überprüfung der persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 3 BJagdG“ bezieht. Der streitgegenständliche Widerruf ist jedoch nicht auf eine - in § 6 WaffG geregelte - fehlende persönliche Eignung, sondern auf die in § 5 WaffG geregelte fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit gestützt. Der Begriff der „persönlichen Eignung“ einerseits und der der „Zuverlässigkeit“ andererseits unterscheiden sich jedoch sowohl in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -, juris, Rn. 34; Gade, in: Gade, a.a.O., § 6 WaffG, Rn. 1; N. Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Diese Unterscheidung ist in den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen offensichtlich nicht ausreichend beachtet worden, so dass die Stellungnahmen auch aus diesem Grund nicht geeignet sind, die von dem Antragsteller getroffene und vom Verwaltungsgericht für richtig befundene Prognoseentscheidung, dass dem Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, in Frage zu stellen.

11

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht „ohne eigene medizinische und/oder psychologische Fachkenntnis“ zu der Ansicht gelangt ist, dass die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Behörden und speziell mit Mitarbeitern des Antragsgegners zulassen. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen; das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.1.1990 - 1 B 1/90 -, juris, Rn. 3; Senatsurt. v. 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -, juris, Rn. 32; N. Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG, Rn. 9, jeweils m.w.N.).

12

b) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die in den Ziffern II. und III. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Waffenbesitz- und -Erwerbsverbote im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 WaffG vorzunehmenden Gefahrenprognose kann der in § 5 WaffG enthaltene Kriterienkatalog zur Zuverlässigkeit mit einbezogen werden (VG Augsburg, Beschl. v. 1.2.2012 - Au 4 S 12.52 -, juris, Rn. 29; Gade, in: Gade, a.a.O., § 41 WaffG, Rn. 10 i.V.m. Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 41 WaffG, Rn. 4).

13

Wie sich aus obigen Ausführungen unter 1. a) ergibt, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass dem Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Im Übrigen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch keine substantiierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der in den Ziffern II. und III. enthaltenen Waffenbesitz- und -Erwerbsverbote vorgetragen.

14

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensfehler leidet.

15

a) Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es einen „nicht belegten Sachverhalt zugrunde“ gelegt habe, weil sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seit dem Jahr 2000 wiederholt Schwierigkeiten bei Behördenkontrollen im Zusammenhang mit seinem Haus und Hof gezeigt, nicht aus der Akte ergäben, ist zurückzuweisen. Zunächst hat der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 28. März 2019 (Bl. 15 ff. GA) umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass er seit Jahren immer wieder Streit mit verschiedenen Behördenmitarbeitern wegen naturschutzrechtlicher Auflagen gehabt habe. Zu den diesbezüglichen Vorfällen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, der dem Antragsteller durch gerichtliche Verfügung vom 24. Mai 2019 übermittelt wurde, ausführlich Stellung genommen. Auch in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen und von ihm in das Verfahren eingeführten Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie vom 18. Juli 2019 sind umfangreiche Angaben, die der Antragsteller gegenüber dem Gutachter zu der in der Vergangenheit erfolgten und häufig mit Schwierigkeiten belasteten Interaktion mit Behördenvertretern gemacht hat, enthalten (siehe Seite 5 bis 10 des Gutachtens, Bl. 35 - 37 GA). Damit ergeben sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen „Schwierigkeiten bei Behördenkontakten“ des Antragstellers eindeutig aus der (Gerichts)Akte. Zudem hatte der Antragsteller sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Möglichkeit, sich zu diesen Umständen zu äußern. Für die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Gehörsgrundsatzes bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte.

16

b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 einseitig den Angaben der Frau C. und der Frau D. gefolgt, ohne die Richtigkeit der von diesen Frauen gemachten Aussagen kritisch zu hinterfragen, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Angaben sind in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang durch dienstliche Erklärungen der beiden Frauen dokumentiert. Die schriftlichen Erklärungen sind nachvollziehbar, schlüssig und frei von Widersprüchen, so dass für das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt kein Anlass bestand, die Richtigkeit dieser Angaben zu hinterfragen. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 28. März 2019 (Bl. 16 GA) Ausführungen dazu gemacht hat, wie er die Vorfälle am 21. Februar 2019 wahrgenommen hat, hat sich das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zu der zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass diese durch die subjektive Wahrnehmung und die (angebliche) Intention des Antragstellers geprägten Angaben der Annahme der Richtigkeit der in den Vermerken der Frau C. und Frau D. enthaltenen Aussagen nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Antragsteller in dem erwähnten Schriftsatz ausdrücklich einräumt, am 21. Februar 2019 in dem Gespräch mit Frau D. von „Mord und Totschlag“ gesprochen zu haben. Damit hat er die Angaben der Frau D. in einem bedeutenden Punkt ausdrücklich bestätigt. Seine weitergehenden schriftsätzlichen Ausführungen, er habe mit seiner Wortwahl lediglich auf die Dringlichkeit seines Anliegens hinweisen wollen, wobei es sich um eine „überzogene, scherzhaft oder sarkastisch […] und nicht ernst gemeinte Erklärung“ gehandelt habe, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unzureichend angesehen, um die Richtigkeit der von Frau D. gemachten Aussagen in Frage zu stellen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen in Nr. 50.2, 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Bei dem Widerruf von Waffenbesitzkarten bringt der Senat als Streitwert im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz. In dem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe enthalten. Für alle weiteren Waffen - hier: zehn - sind jeweils 750 EUR anzusetzen (siehe Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs). Hinzu kommen jeweils weitere 5.000 EUR für das unter Ziffer II. verfügte Erwerbs- und Besitzverbot erlaubnisfreier Waffen und Munition (siehe § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG) sowie für das unter Ziffer III. verfügte Verbot. Der sich daraus ergebende Gesamtwert i.H.v. 22.500 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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