Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 251/20

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2020 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Beschwerdeverfahren

2 NB 250/20, 2 NB 251/20, 2 NB 252/20,
2 NB 253/20, 2 NB 255/20, 2 NB 256/20
und 2 NB 260/20

auszulosen und

2. diejenige Antragstellerin bzw. denjenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Teilstudienplatz zuzulassen,

a) auf die bzw. den bei der Verlosung der 1. Rangplatz entfällt

b) und die bzw. der innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr bzw. ihm die Zuweisung des Studienplatzes im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass sie bzw. er an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin auf einen Studienplatz zugelassen ist, sowie

3. nach Maßgabe der gemäß Ziffer 1. ausgelosten Reihenfolge von den nach Ziffer 2. a) unberücksichtigt gebliebenen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern im Wege des Nachrückens eine weitere Antragstellerin bzw. einen weiteren Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Teilstudienplatz zuzulassen, wenn eine rangbessere Antragstellerin ihre bzw. ein rangbesserer Antragsteller seine vorläufige Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer 2. b) beantragt hat.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen jeweils 9/10 und die Antragsgegnerin trägt jeweils 1/10 der Kosten des jeweiligen gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 29. April 2020, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Sommersemester 2020 für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 124 Vollstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2019/2020 und zum Sommersemester 2020 vom 3. Juli 2019 - ZZ-VO 2019/2020 (Nds. GVBl. S. 163) in der zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 7. November 2019 (Nds. GVBl. S. 349). Hinsichtlich der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2020 eine Kapazität von 41 errechnet; auch dies entspricht den Festsetzungen der genannten Verordnungen.

2

Hiergegen führen die Antragsteller ihre jeweilige Beschwerde.

II.

3

Die Beschwerde der Antragsteller mit dem jeweiligen sinngemäßen Beschwerdeantrag,

4

die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise auf einen Teilstudienplatz zuzulassen,

5

haben teilweise Erfolg.

6

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist im 1. Fachsemester noch ein weiterer Teilstudienplatz verfügbar, sodass die Beschwerden der Antragsteller nach den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben teilweise begründet (dazu 1.) und im Übrigen unbegründet (dazu 2.) sind.

7

1. Für das 1. Fachsemester des Studienjahres 2019/2020 geht der Senat - wie in seiner Entscheidung zum vorangegangenen Wintersemester 2019/2020 (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 10) - im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung von den Festsetzungen in der Änderungsverordnung vom 7. November 2019 aus. Hiernach sind im 1. Fachsemester für das gesamte Studienjahr 2019/2020 372 (statt ursprünglich 370) Studienplätze, für das Wintersemester 2019/2020 168 (statt ursprünglich 146) Vollstudienplätze und 39 Teilstudienplätze (wie zuvor) und für das Sommersemester 2020 124 (statt ursprünglich 146) Vollstudienplätze sowie 41 (statt wie bisher 39) Teilstudienplätze festgesetzt.

8

Im 1. Fachsemester des Sommersemesters 2020 sind nach der von der Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten endgültigen Belegungsliste insgesamt 124 zählbare Vollstudienplätze und 41 Teilstudienplätze belegt. Daher stehen an sich keine weiteren freien Voll- und Teilstudienplätze zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2019/2020 festgesetzten Kapazität ergibt sich indes ein geringfügig anderes Bild. Ausweislich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungslisten für das Wintersemester 2019/2020 waren (einschließlich der vom Senat mit dem oben genannten Beschluss zusätzlich zugelassenen Studierenden) 168 Vollstudienplätze belegt, sodass auf das gesamte Studienjahr bezogen die 292 verfügbaren Vollstudienplätze belegt sind. Da im Wintersemester 2019/2020 aber nur 39 und im Sommersemester 2020 nur 41 Teilstudienplätze belegt waren, steht unter Berücksichtigung der Berechnung des Senats zum Wintersemester 2019/2020 (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 14 ff. und Rn. 28 f.: insgesamt 81 Teilstudienplätze) bezogen auf das gesamte Studienjahr 2019/2020 mit 41 und 39 belegten Teilstudienplätzen noch ein weiterer Teilstudienplatz zur Verfügung, der bisher nicht vergeben ist. Dieser Umstand resultiert aus der entgegen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - wie die Antragsteller zu Recht in ihren Beschwerdebegründungen anführen - richtigerweise für Prof. Dr. H. in Ansatz zu bringenden Lehrverpflichtung von im Ergebnis 4,5 LVS statt 4,0 LVS (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 18 und v. 30.1.2020 - 2 NB 498/19 -, juris Rn. 19 f.).

9

Die Antragsteller der vorliegenden sechs Beschwerdeverfahren und die weitere Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens 2 NB 250/20 haben entsprechend ihrem jeweiligen Hilfsantrag mithin einen Anspruch auf Teilnahme an der im Losverfahren zu erfolgenden Vergabe dieses einen freien Teilstudienplatzes. Dieser Anspruch folgt auch für Teilstudienplätze aus dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätserschöpfung, wonach tatsächlich vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen und freie Studienplätze in gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitskonformer Verteilung zu besetzen sind. Die Kapazitätsberechnung bezieht sich auf das gesamte Studienjahr und nicht lediglich auf ein einzelnes Semester (Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 22).

10

2. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller haben hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich auf einen Vollstudienplatz (dazu a) und hilfsweise einen (weiteren) Teilstudienplatz (dazu b) beziehen.

11

a) Soweit die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Hauptantrag auch in ihren Beschwerdeverfahren jeweils die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 1. Fachsemester begehren, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass es ihrer Beschwerdebegründung an einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Vollstudienplätze fehlt. Insoweit sind die Beschwerden mithin nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits unzulässig. Einwände gegen die von der Antragsgegnerin während der Beschwerdeverfahren vorgelegten endgültigen Belegungslisten des Vollstudiums im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2019/2020 und des Sommersemesters 2020 haben die Antragsteller nicht erhoben.

12

b) Die Berechnung der Teilstudienplätze durch das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin ist - abgesehen von der aufgezeigten Erhöhung des Lehrangebots um 0,5 LVS - nicht im Sinne der Antragsteller zu korrigieren.

13

Soweit die Antragsteller die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft rügen, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg der Beschwerden. Der Senat folgt - wie auch in den Vorjahren (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 770/18 -) - vielmehr der hiervon abweichenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin.

14

Der Beschwerdeeinwand der Antragsteller gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports seitens der Antragsgegnerin greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits hinlänglich geklärt, dass der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport in die sogenannten innovativen Studiengänge anzuerkennen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 770/18 - und Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

15

Soweit die Antragsteller unter Zitierung der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 25. August 2016 - 2 NB 247/16 u.a. - einwenden, dass für den Studiengang Zahnmedizin der aus dem Beispielstundenplan resultierende Curricularnormwert von 0,8666 wegen der Unterschreitung der Vorgabe dieses Studienplans nicht in Ansatz gebracht werden könne, weist der Senat darauf hin, dass diese Unterschreitung lediglich bis zum Sommersemester 2018 angedauert hatte und für die Studienjahre ab 2018/2019 wieder der genannte Curricularanteil zugrunde gelegt werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 NB 770/18 -, juris Rn. 24). Des Weiteren ist im Fall eines Dienstleistungsexports nach der nunmehr ständigen Senatsrechtsprechung eine Schwundberechnung nicht vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 43 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 690/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

16

Der Senat hält des Weiteren auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller an seiner Rechtsprechung fest, dass die Antragsgegnerin wegen eines Sondereffekts im Studienjahr 2016/2017 ihre Schwundberechnung von einem regulären Schwundfaktor von 1,1691 um den Wert von 0,0481 auf einen effektiven Schwundfaktor von 1,1210 korrigieren durfte. Die Antragsgegnerin sieht den zu berücksichtigenden Sondereffekt ohne Rechtsfehler darin begründet, dass die Erhöhung der Vollstudienplätze durch die geänderte Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Einbeziehung der Privatpatienten im Studienjahr 2016/2017 zu einer entsprechenden Senkung der Teilstudienplätze geführt habe und in höheren Fachsemestern des Teilstudiums dementsprechend Schwund nicht mehr durch eine Aufnahme neuer Studierender ausgeglichen worden sei. Daher durfte die Antragsgegnerin diesen Sondereffekt im Rahmen ihres Regelungsermessens (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 697 m.w.N. und OVG NRW, Beschl. v. 31.7.2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 44) für die Prognostik des künftigen Schwundverhaltens eliminieren.

17

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich in pauschalierender Weise zum einen am Unterliegen der Antragsteller in Bezug auf einen Vollstudienplatz im 1. Fachsemester (1/2 der Verfahrenskosten) und zum anderen an den Erfolgsaussichten in dem angeordneten ergänzenden Losverfahren bei einem zu vergebenden weiteren Teilstudienplatz im 1. Fachsemester und insgesamt acht an dieser Verlosung teilnehmenden Antragstellern.

18

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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