Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 224/16
Tenor
Den Beteiligten wird zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß §§ 106 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgender
gerichtlicher Vergleich
vorgeschlagen:
I. Der Beklagte hebt den streitgegenständlichen Gebührenbescheid auf, soweit ein Betrag in Höhe von … EUR überschritten wird.
II. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR.
III. Die Klägerin trägt im Außenverhältnis die Gerichtskosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR (II. Instanz) und … EUR (I. Instanz) (50% der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten). Der Beklagte stellt keinen Kostenantrag.
IV. Mit der Annahme dieses Vergleichs sind die wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis abgegolten.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 28.983,12 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Vergleichsvorschlag folgt der mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15. Januar 2021 mitgeteilten außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits.
- 2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 106 1x