Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 OA 266/22

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 7. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht ist unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 7.500,- EUR ist nicht zu beanstanden.

2

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden, aber objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. OVG MV, Beschl. v. 22.6.2009 - 3 K 8/09 -, juris Rn. 7). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, juris Rn. 16).

3

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung zutreffend daran orientiert, was der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziff. 54.2.1 für Gewerbeuntersagungen empfiehlt und den sich danach ergebenden Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Denn die Betriebsuntersagung der beiden oberen Stockwerke der Pflegeeinrichtung „G.“ der Antragstellerin stellt sich wirtschaftlich betrachtet als vorübergehende Untersagung eines Teils des Heimbetriebs dar (vgl. hierzu BremOVG, Beschl. v. 14.6.2021 - 2 B 106/21 -, juris Rn. 60; aA OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2013 - 12 B 606/13 -, juris Rn. 36: Auffangstreitwert bei Betriebsuntersagung und Belegungsstopp für Pflegeeinrichtungen). Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs gilt als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwartenden Gewinns, mindestens 15.000,- EUR. Da sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Räumungsverfügung vorliegend nicht verlässlich beziffern lassen, ist es sachgerecht, den Mindestbetrag von 15.000,- EUR zugrunde zu legen.

4

Soweit die Antragsgegnerin von einem Jahresgewinn i.H.v. 500.000,- EUR ausgeht, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin übersandten Berechnung aus dem Jahr 2021, dass der Betrieb der Antragstellerin in den hier zu betrachtenden Monaten (Januar bis September 2021) und somit vor dem (ersten) streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Oktober 2021 im Durchschnitt sogar Verluste verbuchte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist es vorliegend auch sachgerecht auf die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide abzustellen, da gerade diese repräsentativ für den zu erwartenden Gewinn in den unmittelbar darauffolgenden Monaten, in denen die Teilbetriebsschließung erfolgte, ist. Anhaltspunkte dafür, dass der zu erwartende Gewinn in den von der Teilbetriebsschließung betroffenen Monaten tatsächlich höher ausgefallen wäre, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der erzielte Gewinn oder der zu erwartende Gewinn über dem Mindestbetrag von 15.000,- EUR liegt.

5

Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Streitwert müsse sich an dem parallel beim Verwaltungsgericht anhängigen bauaufsichtsrechtlichen Verfahren orientieren, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Da - wie bereits dargelegt - die Teilbetriebsuntersagung mit der Gewerbeuntersagung vergleichbar ist, ist es sachgerecht, für die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin auf die Streitwertempfehlung im Streitwertkatalog für Gewerbeuntersagungen zurückzugreifen.

6

Eine Streitwerterhöhung durch die weiteren Anordnungen unter Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 10. November 2021 kommt nicht in Betracht, da diese keine eigenständigen Anordnungen darstellen und lediglich - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - die Nachweisführung für die Auszüge aus der Pflegeeinrichtung betreffen.

7

Mithin hat das Verwaltungsgericht zutreffend den für Gewerbeuntersagungen geltenden Mindestbetrag von 15.000,- EUR angenommen und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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