Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 21/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 27. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt zum Wintersemester 2021/22 die außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester bei der Antragsgegnerin.

2

Der 1992 in A-Stadt geborene Antragsteller, der deutscher Staatsangehöriger ist, erwarb im Juni 2010 die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,8. Vom Wintersemester 2016/17 bis zum Sommersemester 2019 studierte er an der Universität E. (F.) Allgemeine Humanmedizin. Das Auslandsstudium wurde im September 2019 nach § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (AÄpprO) als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt. Zum Sommersemester 2020 erhielt der Antragsteller an der G. H. die Zulassung zum Medizinstudium im 5. Fachsemester. Nach der von ihm eingereichten Übersicht über den Studienverlauf war das Wintersemester 2021/22 für den Antragsteller das 3. klinische Semester; bis zu dessen Beginn hatte er zwei der insgesamt 33 in dem auf drei Jahre angelegten Zweiten Studienabschnitt zu erbringenden Leistungsnachweise erworben (vgl. …S. 8).

3

Seit Juni 2021 ist der Antragsteller Vater einer Tochter. Mit ihr und der Kindesmutter bewohnt er in seinem Geburtsort eine im Eigentum seiner Mutter, die im selben Haus lebt, stehende Wohnung. Die Lebensgefährtin des Antragstellers steht in A-Stadt, wo auch ihre Eltern wohnen, seit mehreren Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach der Geburt ihrer Tochter nahm sie Elternzeit bis zum Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes.

4

Zum Wintersemester 2021/22 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, die das Studium der Humanmedizin seit dem Studienjahr 2005/06 auf der Grundlage von § 41 AÄpprO als Modellstudiengang „…“ (I.) anbietet (siehe zu den Einzelheiten Senatsbeschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris Rn. 2), um einen Studienplatz im 5. Fachsemester. In dem gleichzeitig gestellten Härtefallantrag führte der Antragsteller an, dass es für ihn wegen der großen Distanz zwischen seinem Wohnort und seinem Studienort schwierig sei, für seine Familie zu sorgen. Die relativ geringe Entfernung von seiner Wohnung zum Campus D-Stadt (ca. 1,5 h) würde es ihm ermöglichen, das Vollzeitstudium erfolgreich an der Antragsgegnerin zu beenden. Ein Umzug nach J. sei seiner Familie und ihm aufgrund der Arbeitsstelle seiner Lebensgefährtin in A-Stadt, auch aus wirtschaftlichen Gründen, nicht möglich. Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin sei für ihn zudem vorteilhaft, da er an den Blockpraktika unproblematisch teilnehmen könnte. An der H. gebe es hingegen immer einen bis zwei Praktikumstage das ganze Semester über und es sei ihm unmöglich, zweimal die Woche dorthin zu pendeln.

5

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab. Die gesamte Studienplatzkapazität des Modellstudiengangs I. sei in der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2021/2022 und zum Sommersemester 2022 (ZZ-VO 2021/2022) vom 8. Juli 2021 normativ auf 320 für das 1. und 3. Fachsemester und auf 300 für alle darüber liegenden Fachsemester bestimmt worden. Sämtliche festgesetzten Studienplätze seien im Zuge des Rückmelde- und Zulassungsverfahrens zum Wintersemester 2021/22 belegt worden. Daher hätten für höhere Fachsemester keine Studienplätze mehr vergeben werden können.

6

Der Antragsteller hatte unter dem 13. Oktober 2021 zusätzlich bei der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung zum Wintersemester 2021/2022 in das 5. Fachsemester des Modellstudiengangs I. außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht. Am 8. Dezember 2021 - eine Bescheidung seines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung war bis dahin nicht erfolgt - hat er ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet. Zur Begründung hat er die der ZZ-VO 2021/2022 zugrundeliegende Kapazitätsberechnung im Einzelnen angegriffen. Der Antragsteller hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass er nicht auf seinen Studienplatz an der H. verwiesen werden könne. Zur Wahrnehmung seines Grundrechts auf ein Familienleben mit seiner Tochter und der Kindesmutter sei er darauf angewiesen, an einer Hochschule zu studieren, die von A-Stadt aus täglich für eine Hin- und Rückfahrt erreichbar sei. An der Universität A-Stadt sei eine Bewerbung für einen Studienplatz im dortigen Modellstudiengang nur zum Sommersemester möglich, wobei völlig ungewiss sei, ob dort dann Studienplätze vergeben würden. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sehe ausdrücklich das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vor. In der dazu eingereichten eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller erklärt, dass seine Lebensgefährtin ihr Arbeitsverhältnis in A-Stadt nicht aufgeben wolle. Sie sei deshalb und wegen der dortigen familiären Bindungen, die für die Betreuung ihrer Tochter wichtig seien, mit einem Umzug nach J. nicht einverstanden. Seine Lebensgefährtin erwarte, dass er sich als Vater intensiv um das Kind kümmere, und sei über seine durch das Studium in J. bedingten langen Abwesenheiten zunehmend genervt.

7

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller schon kein Anordnungsgrund zur Seite stehe, da er an der H. einen Studienplatz im zweiten Studienabschnitt habe. Zwar könne unter ganz engen Voraussetzungen des Härtefalls auch einmal ein Anordnungsgrund trotz anderweitiger Zulassung bestehen. Eine solche Ausnahme sei im Fall des Antragstellers jedoch nicht anzuerkennen. Während der Elternzeit seiner Lebensgefährtin seien sowohl ein gemeinsamer Umzug der Familie nach J. als auch eine Wochenendbeziehung zumutbar. Die die räumliche Trennung bewirkende Entscheidung der Lebensgefährtin, in A-Stadt wegen der dortigen familiären Bindungen wohnhaft zu bleiben, möge persönlich nachvollziehbar sein. Es handele sich aber nicht um einen den Antragsteller gewissermaßen schicksalhaft treffenden persönlichen Grund, der es auch im Lichte der bestehenden Konkurrenten-Situation gerechtfertigt erscheinen lasse, ihn vor anderen vorzuziehen.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 27. Januar 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass bereits kein Anordnungsgrund vorliege. Der Antragsteller berufe sich nicht mit Erfolg auf ein Rechtsschutzbedürfnis. Sein Anspruch auf Zulassung zu einem Studium seiner Wahl sei durch sein zum Sommersemester 2020 an der H. im Zweiten Studienabschnitt aufgenommenes Medizinstudium erfüllt. Der auf privaten Gründen fußende Wunsch nach einem Wechsel des Studienortes sei nicht im Wege der außerkapazitären Zulassung zu verwirklichen.

9

Gleichlautenden Eilrechtsschutzanträgen von Studienbewerbern ohne anderweitige Zulassung zum Studium der Humanmedizin hat das Verwaltungsgericht am selben Tage teilweise stattgegeben. Auf der Grundlage seiner Feststellung, dass die Studienplatzkapazität im Wintersemester 2021/22 im 5. Fachsemester des Modellstudiengangs I. sieben Plätze mehr als durch die ZZ-VO 2021/2022 festgesetzt betrage, hat es die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter den insgesamt 15 Antragstellern sieben Studienplätze zu verlosen. Diese Beschlüsse sind rechtskräftig geworden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind nur sechs Studienplätze besetzt worden; die anderen Studienbewerber hätten ihren Antrag zurückgenommen oder den angebotenen Studienplatz abgelehnt.

10

Zur Begründung seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, rügt der Antragsteller maßgeblich einen Verstoß gegen den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Familie sowie sein Recht und seine Pflicht zur Beteiligung an der Pflege und Erziehung seiner Tochter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

II.

11

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht schon wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abgelehnt, so dass über das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr entschieden werden muss. Hiernach kann dem Antragsteller nicht zugutekommen, dass einer der sieben von dem Verwaltungsgericht zum Wintersemester 2021/22 im 5. Fachsemester des Modellstudiengangs I. der Antragsgegnerin über die durch die ZZ-VO 2021/2022 bestimmten 300 Studienplätze hinaus festgestellten Studienplätze nicht besetzt worden ist. Auch braucht den Darlegungen des Antragstellers zur Begründung seiner Auffassung, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität noch weitaus höher, nämlich bei mindestens 370 Studienplätzen liege, nicht mehr nachgegangen werden.

12

Die von dem Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung erscheint auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

13

Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG allen Deutschen gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein verfassungsmäßig gewährleistetes - auf gesetzlicher Grundlage regel- und einschränkbares - Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht allerdings - dies lässt der Antragsteller bei seiner Berufung auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG außer Acht - unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, juris Rn. 67). Durch die Knappheit der Studienplätze unumgänglich werdende Beschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte können sich zulässigerweise auch daraus ergeben, dass der Studienplatzmangel zur schnellstmöglichen Vergabe von Studienplätzen zwingt. Das Gebot erschöpfender Studienplatzvergabe verwehrt daher grundsätzlich die Fortführung eines Rechtsstreits um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wenn der betreffende Studienplatzbewerber an einer anderen Hochschule endgültig zugelassen wird (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 16/84 u.a. -, juris Leitsatz 1 und Rn. 6).

14

Auf dieser Grundlage geht die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich eines von einem Studienortwechsler angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens übereinstimmend vom Fehlen eines Anordnungsgrundes aus (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, Köln 2011, Rn. 170 mit FN 436; siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Berl.-Bdg., Beschl. v. 25.2.2020 - OVG 5 NC 39.19 -, juris Rn. 8). Auch der Senat hat bereits entschieden, dass eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn ein Studienbewerber bereits an einer anderen Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zu dem angestrebten Studium zugelassen worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2011 - 2 NB 458/10 -, n.v., aber bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, Köln 2011, Rn. 170 in FN 436 zitiert, BA S. 3). Diese Bewertung stellt der Antragsteller als Grundsatz auch nicht in Frage. Mit seinem bereits bei Stellung des Eilantrags erfolgten Vortrag, er könne nicht auf seinen Studienplatz an der H. verwiesen werden, erstrebt er für sich die Anerkennung eines Sonderfalls.

15

Zuzugeben ist dem Antragsteller insoweit, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angeführt hat, dass es Ausnahmesituationen geben möge, in denen ein überwiegendes Interesse des Studienbewerbers an dem im Streit befindlichen Studienplatz anzuerkennen sei, welches das Interesse an der umgehenden „Freigabe“ eines Studienplatzes überwiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 16/84 u.a. -, juris Rn. 6). Ebenso hat der Senat in seiner oben angegebenen Entscheidung bereits erwogen, dass Abweichendes gelten könne, wenn ohne den beabsichtigten Wechsel des Studienortes die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung ernstlich gefährdet sei oder - was hier einschlägig sein könnte - andere zwingende Umstände, insbesondere existentieller Art, einen Ortswechsel rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2011 - 2 NB 458/10 -, n.v., BA S. 3). Auch die Antragsgegnerin verschließt sich der Anerkennung einer Ausnahme vom Grundsatz des Fehlens eines Anordnungsgrundes bei schon bestehender anderweitiger Zulassung nicht. Dabei dürfte sich die von ihr formulierte Anforderung „unter ganz engen Voraussetzungen des Härtefalls“ inhaltlich nicht von dem Ansatz des Senats, dass der Studienortwechsel durch zwingende Umstände gerechtfertigt sein muss, unterscheiden.

16

In etwa auf derselben Linie liegt auch der in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin in Bezug genommene und von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aufgegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, nach dem für die ausnahmsweise Bejahung eines Anordnungsgrundes Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen die - auch nur vorübergehende - Fortsetzung des Studiums an einem anderen Ort und das Warten auf einen nach Maßgabe der jeweiligen Vergabe-Verordnung geregelten Studienplatzwechsel aus persönlichen oder finanziellen Gründen für den Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde (VG Hannover, Beschl. v. 12.5.2004 - 6 C 1864/04 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 12; ebenso VG Göttingen, Beschl. v. 26.5.2004 - 8 C 714/04 -, juris Rn. 12). Soweit sich der Antragsteller unter Verweis auf diese Rechtsprechung an der von der Antragsgegnerin benutzten Wendung eines „gewissermaßen schicksalhaft treffenden persönlichen Grundes“ stößt, ist anzumerken, dass damit offenkundig nur eine Abgrenzung gegenüber einer durch eigenes Handeln verursachten Härtesituation ausgesprochen werden sollte. Auch der vom Senat gewählte Begriff der zwingenden Umstände setzt jedoch eine Alternativlosigkeit voraus. Demgegenüber betrifft die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung zu einem nach Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel für die Weitergewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erforderlichen wichtigen oder unabweisbaren Grund i.S. von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BAföG angeführte Rechtsprechung einen gänzlich anderen Rechtsbereich. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Fall eines mit einem Fachrichtungswechsel verbundenen Studienortwechsels getroffenen Aussage, das Ansinnen an den (damaligen) Kläger, er müsse eine Trennung von seiner Ehefrau aus förderungsrechtlichen Gesichtspunkten respektieren, sei mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 14), kann der - im Übrigen mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratete - Antragsteller daher für sich nichts herleiten.

17

Allerdings kommt ohne Weiteres in Betracht, dass sich die einen Wechsel des Studienortes rechtfertigenden zwingenden Umstände aus besonderen familiären Verhältnissen ergeben können. Die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde maßgeblich stützt, finden insoweit Raum. Entgegen seiner Ansicht wirkt sich die Geburt seiner Tochter im Juni 2021 aber nicht in der Weise aus, dass der von ihm zum Wintersemester 2021/22 angestrebte Studienortwechsel (existentiell) zwingend erscheint.

18

Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers zu Beginn des Wintersemesters 2021/22 und bis in den Juni 2022 hinein wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit örtlich nicht gebunden war. Die familiäre Gemeinschaft hätte sich daher durchaus am Studienort des Antragstellers oder jedenfalls in dessen Nähe herstellen lassen können. Der Antragsteller hat zwar gute Gründe für die Entscheidung gegen einen Umzug der Familie nach J. dargetan (günstige Miete für die im Eigentum seiner Mutter stehende K. Wohnung, zusätzliche Möglichkeiten der Betreuung des Kindes durch seine Mutter, die Eltern seiner Lebensgefährtin sowie seine Uroma, finanzielle Belastung durch Umzug und Anmietung einer wahrscheinlich teureren Wohnung am Studienort). Dass, wie er und seine Lebensgefährtin in einem von ihnen am 23. Dezember 2021 verfassten, in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz wiedergegebenen Schreiben meinen, ein Umzug in der Elternzeit nach J. und „einige Monate später wieder zurück“ mit einem Kleinkind - bzw. Säugling - nicht zumutbar gewesen sei, erschließt sich indes nicht. Nicht angenommen werden kann und nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die finanzielle Belastung für die Familie nicht zu tragen gewesen wäre. Angesichts des sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Arbeitsvertrag ergebenden bisherigen Bruttoverdienstes der Lebensgefährtin des Antragstellers kann das ihr zustehende Elterngeld nicht geringfügig sein; hinzu kommt der Kindergeldanspruch. Zudem hätten sich für den Antragsteller die für die Reisen zwischen A-Stadt und J. anfallenden Fahrtkosten zumindest erheblich reduziert. Denn angesichts dessen, dass der Antragsteller schon seit dem Sommersemester 2020 in J. studiert, die Jahre zuvor sogar in F. studiert hat und seine Lebensgefährtin bereits seit mehreren Jahren in A-Stadt Vollzeit berufstätig ist, liegt auf der Hand, dass beide jedenfalls außerhalb der Semesterferien schon vor der Geburt ihres Kindes eine Wochenendbeziehung geführt haben. Vor diesem Hintergrund überrascht der - allerdings auch nicht weiter substantiierte - Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren, eine Wochenendbeziehung A-Stadt-J. sei aufgrund der hohen Fahrtkosten nicht zu verwirklichen, da die finanziellen Mittel dafür nicht ausreichten.

19

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Lebensgefährtin des Antragstellers nach Ablauf der einjährigen Elternzeit beabsichtigte Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit mit in den Blick nimmt. Zwar ist ab diesem Zeitpunkt eine Herstellung der Familieneinheit am Studienort des Antragstellers nicht mehr möglich. Angesichts der Entfernung zwischen A-Stadt und J. könnte der Antragsteller in der Vorlesungszeit unter der Woche nicht mehr mit seiner Familie zusammenwohnen. Dass eine solche zeitweise Trennung mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Familie sowie mit dem Recht und der Pflicht des Antragstellers zur Beteiligung an der Pflege und Erziehung seiner Tochter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre, lässt sich entgegen seiner Auffassung aber nicht feststellen. Gerade angesichts der in A-Stadt neben seiner Lebensgefährtin zur Verfügung stehenden weiteren Betreuungspersonen kann nicht angenommen werden, dass die Versorgung des Kindes nach dessen Kitabesuch außerhalb der Semesterferien innerhalb der Woche nicht ohne den Antragsteller sichergestellt werden könnte. Soweit sich der Antragsteller durch die zeitweise räumliche Trennung in seiner Beziehung zu seiner Tochter beeinträchtigt sieht, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend angemerkt, dass ihn auch die Verfolgung des Medizinstudiums in D-Stadt bei der selbst angegebenen und nach Einschätzung des Senats äußerst optimistisch veranschlagten täglichen Fahrtzeit von drei Stunden zu umfänglicher Abwesenheit aus A-Stadt verpflichten würde. Als durchgreifend lässt sich auch nicht das Argument des Antragstellers ansehen, dass seine Lebensgefährtin erwarte, dass er sich als Vater intensiv um das Kind kümmere. Denn seiner Lebensgefährtin konnte nicht verborgen geblieben sein, dass für den Antragsteller eine Verlagerung des Studienortes in den norddeutschen Raum angesichts der knappen Kapazitäten in dem begehrten Studium der Humanmedizin nicht einfach sein würde. Schließlich spricht gegen die Annahme, dass der Studienortwechsel hier durch zwingende Umstände gerechtfertigt ist, dass die mit einem Verbleib des Antragstellers an der H. einhergehende zeitweilige familiäre Trennung absehbar zeitlich begrenzt ist. Denn der Antragsteller ist in seinem Medizinstudium bereits weit fortgeschritten. Das Wintersemester 2021/22 war für ihn das 3. klinische Semester, so dass er den insgesamt auf drei Jahre angelegten Zweiten Studienabschnitt gerechnet von dem Zeitpunkt des Auslaufens der Elternzeit seiner Lebensgefährtin in etwa eineinviertel Jahr abgelegt haben könnte. Das daran anschließende Praktische Jahr, nach dem der Dritte (und letzte) Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgt, kann zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AÄpprO auch in (familienfreundlicherer) Teilzeit absolviert werden. Zwar mag die Einhaltung dieses Zeitplans angesichts dessen, dass der Antragsteller bis zum Beginn des Wintersemesters 2021/22 lediglich zwei der insgesamt 33 in dem Zweiten Studienabschnitt zu erbringenden Leistungsnachweise erworben hat, nicht sicher sein. Eine etwaig eingetretene Studienverzögerung müsste sich der Antragsteller aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte selbst zurechnen lassen.

20

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 18.1 i.V.m. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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