Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 ME 70/24
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 14. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, mit denen ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners abgelehnt worden ist.
Am ... 2018 trat die am ... 2018 erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "E." (LSG ...) im Landkreis F., Stadt G., Stadt H., Gemeinde I. und Gemeinde J. (Nds. MBl. S. ...; im Folgenden: LSG-VO) in Kraft, durch die das in § 1 Abs. 2 und 3 LSG-VO näher bezeichnete Gebiet in der Stadt G., der Gemeinde J., der Gemeinde I. und der Stadt H. zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "E." erklärt wird (§ 1 Abs. 1 LSG-VO). Das ca. ... ha große Landschaftsschutzgebiet umfasst das - mit ... ha fast gleich große - Fauna-Flora-Habitat (FFH-)Gebiet ... "E." (DE ...) (§ 1 Abs. 4, 5 LSG-VO). Maßgeblich wertbestimmende FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind als prioritärer Lebensraum die Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxisnus excelsior (LRT 91E0*), als übrige Lebensraumtypen die Mageren Flachlandmähwiesen (LRT 6510), der Hainsimsen-Buchenwald (LRT 9110), der Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwald (LRT 9120) sowie der Feuchte Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9160) (§ 1 Abs. 2 Unterabs. 3 LSG-VO). Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet bezweckt insbesondere auch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Gesamterhaltungszustandes der genannten maßgeblich wertbestimmenden und prioritären FFH-Lebensraumtypen mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LSG-VO). Insgesamt 428,90 ha der FFH-Lebensraumtypfläche im LSG "E.", davon 51,11 ha LRT 9110 und 346,46 ha LRT 9160, stehen nach Angaben der Antragstellerin in ihrem Eigentum.
Mit E-Mail vom 18. November 2021 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner Verkehrssicherungsarbeiten entlang der den westlichen Teil des LSG "E." in Nord-Süd-Richtung durchschneidenden Bundesstraße K. an. Es sei beabsichtigt, in den nächsten Wochen im Rahmen der Verkehrssicherung Holzeinschlagsmaßnahmen entlang der B K. durchzuführen, um die durch die Wetterextreme der letzten Jahre verursachte Gefährdungssituation auf der Bundesstraße und dem angrenzenden Radweg zu minimieren. Im Rahmen der Holzerntemaßnahmen werde, wie in den letzten Jahren auch, eine Rückegasse parallel zur Straße angelegt und es würden verkehrsgefährdende Bäume entnommen. Nach Beendigung der Maßnahme sei das letzte Teilstück entlang der B K. zwischen Ampelanlage und der - nördlich des Schutzgebiets verlaufenden - BAB L. fertiggestellt. Zukünftig werde sich ein mehrstufig aufgebauter Waldrand entwickeln und der Verkehrssicherungspflichtige könne die verkehrsgefährdenden Bäume von der angelegten Gasse aus sicher zu Boden bringen. Wegen der konkreten Maßnahmenfläche wurde auf eine beigefügte Karte verwiesen, in der ein östlich an die B K. angrenzender, nach der Abzweigung zur M. G. beginnender Bereich in nördlicher Richtung rot markiert war.
Mit E-Mail vom 25. November 2021 erwiderte der Antragsgegner, dass, um die FFH-Verträglichkeit sicherzustellen, der Eingriff so gering wie möglich gehalten werden sollte. Die auf der Maßnahmenfläche vorhandenen LRT 9160 und LRT 9110 sollten erhalten bleiben. Mögliche Habitate sollten nach Möglichkeit ebenfalls erhalten bleiben. Dies könne auch bedeuten, dass bei besonders wertvollen, aber verkehrsgefährdenden Habitatbäumen lediglich die Krone entfernt werde oder andere Maßnahmen zur Verkehrssicherung ergriffen würden. Aus naturschutzfachlicher Sicht habe ein mehrstufig aufgebauter Waldrand eine hohe Wertigkeit. Wenn dieser allerdings mit dem Verlust wertvoller Lebensraumtypen und Habitate einhergehe, sei dies nicht zielführend.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit E-Mail vom selben Tag, dass sie schon aus Kostengründen versuche, den Eingriff so gering wie möglich zu halten. Die nach der Schutzgebietsverordnung ausgewiesenen und kartierten Habitatbäume und die kartierten Wochenstubenquartiersbäume blieben sämtlich unangetastet. Nach Abschluss der Arbeiten sei sie bezüglich der Verkehrssicherung entlang der öffentlichen Straßen im FFH-Gebiet erstmal gut aufgestellt und könne zukünftig durch die Fällung von Einzelbäumen ohne Straßensperrung reagieren. Aufgrund der Wetterextreme der letzten Jahre beobachte sie weiter massive Waldschäden an allen Baumarten im FFH-Gebiet, betroffen seien insbesondere Buchen und alte Eichen.
Anfang Dezember 2021 wurde in der örtlichen Presse darüber berichtet, dass im E. zahlreiche Bäume gefällt worden seien. Daraufhin führte der Antragsgegner eine durch Fotos dokumentierte Ortsbesichtigung durch. In dem dazu erstellten Sachstandsbericht vom 10. Dezember 2021 heißt es, dass in der 48. und 49. KW 2021 entlang der B K. zahlreiche Bäume gefällt worden seien. Dabei sei eine etwa 500 m lange Rückegasse parallel zur B K. geschaffen worden. Entlang dieser seien auf einer Breite von ca. 40 m Fällarbeiten durchgeführt worden. Die betroffenen Flächen befänden sich innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutz- und FFH-Gebiets E. und unterlägen somit der Schutzgebietsverordnung vom ... 2018. Die Flächen seien zudem als FFH-Lebensraumtypen kartiert. Betroffen seien dabei im nördlichen Bereich der LRT 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" in einem guten Erhaltungszustand (B) sowie im südlichen Bereich der LRT 9160 "Feuchter Eichen-Hainbuchenwald" in einem schlechten Erhaltungszustand (C). Hierzu wurden später in den Verwaltungsvorgang ein Luftbild, das auf der von der Antragstellerin angegebenen Maßnahmenfläche die Einzeichnung "Fläche I" mit den Angaben "1.406 m2 LRT 9110" nördlich und "2.596 m2 LRT 9160" südlich zeigt, sowie eine Karte, die die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet N. und deren Erhaltungszustand darstellt, aufgenommen. Beigefügt wurde des Weiteren eine Karte, in der zusätzlich zur "Fläche I" vier weitere Maßnahmenflächen (II bis V) westlich der B K. im Nordwesten des LSG "E." eingetragen waren.
Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Juli 2022 die Wiederherstellung der durch die Baumfällarbeiten/Verkehrssicherungsmaßnahmen zerstörten FFH-Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald und 9160 Eichen-Hainbuchenwald an. Bestandteil der Wiederherstellung sei die Anpflanzung der Gehölze, die aus den Pflanzplänen - Anlage 1a und Anlage 1b - zu entnehmen seien. Die Anpflanzungsflächen seien in der als Anlage 2 beigefügten Karte dargestellt. Die sich aus den Pflanzplänen ergebenen Anpflanzungen und beschriebenen Schutzmaßnahmen für die Neuanpflanzungen seien spätestens bis zum 30. April 2023 vorzunehmen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht. In der mehrere Seiten umfassenden Begründung der auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützten Wiederherstellungsanordnung wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund einer Ortsbesichtigung ersichtlich gewesen sei, dass östlich der B K. Waldflächen, die dem LRT 9110 und dem LRT 9160 entsprächen, auf einer Fläche von rund 4.000 m2 vollständig von Gehölzen geräumt worden seien. Da hierbei auch gesunde Bäume gefällt worden seien, gehe diese Maßnahme weit über die angezeigte Verkehrssicherung hinaus. Wegen der während der Rodungsarbeiten verursachten Schädigungen des Bodens und des angrenzenden Brombeerbewuchses sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich hier die Brombeere als Störungsanzeiger etablieren werde. Die betroffenen Flächen könnten daher zumindest für einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum nicht mehr als Flächen der genannten wertbestimmenden FFH-Waldlebensraumtypen angesprochen werden (Bescheidabdruck, S. 2). Die flächenhafte Beseitigung des gesamten Gehölzbestandes auf einer Fläche von rund 0,4 ha erfülle die Merkmale des Eingriffsbegriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG (Bescheidabdruck, S. 3). Dem Argument der Antragstellerin aus dem Anhörungsverfahren, dass zu der Maßnahme im Vorfeld die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde nach § 3 Abs. 2 LSG-VO eingeholt worden sei, sei entgegenzusetzen, dass in der E-Mail vom 25. November hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass nicht einer vollständigen Beseitigung der auf der Maßnahmenfläche vorhandenen FFH-Lebensraumtypen zugestimmt worden sei (Bescheidabdruck, S. 3).
Den dagegen von der Antragstellerin ohne weitere Begründung erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 als unbegründet zurück. Die Anordnung der Wiederherstellung der zerstörten FFH-Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald und 9160 Eichen-Hainbuchenwald sei erforderlich gewesen, da nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne. Die Fällaktion sei nicht nach § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegiert. Diesen Anforderungen werde nur die im Sinne des Fachrechts ordnungsgemäße Forstwirtschaft gerecht. Die Fällaktion erfülle die Merkmale des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO, weil hierbei wildwachsende Pflanzen zerstört (Bodenvegetation) und entnommen (Gehölze) worden seien. Eine dem geltenden Recht zuwiderlaufende forstliche Maßnahme sei nicht ordnungsgemäß. Die Freistellungsregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO sei nicht einschlägig, da sie sich nach ihrem Satz 4 nur auf die Gehölzpflege und die Entnahme von Bäumen aus dem Bestand aus Gründen der Verkehrssicherheit beziehe. Auch die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LSG-VO für die Holzentnahme auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen geltenden Bewirtschaftungsvorgaben seien, wie bereits im Bescheid vom 13. Juli 2022 erläutert worden sei, nicht eingehalten. Ebenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 LSG-VO nicht vor, da der Verlust der LRT 9110 und LRT 9160 nicht als unerheblich zu bewerten sein werde. Mögliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG kämen im Nachhinein zur Legitimierung des Eingriffs nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall seien 1.406 m2 LRT 9110 und 2.596 m2 LRT 9160 direkt und in einer Weise in Anspruch genommen worden, die es nicht mehr erlaube, diese Flächen den genannten FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen. Da die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LSG-VO u.a. um der Erhaltung der LRT 9110 und 9160 willen erfolgt sei und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO die Zerstörung und Entnahme wildwachsender Pflanzen untersage, ohne dass die von § 4 Abs. 4 Nr. 2 LSG-VO bestimmte Freistellung für die ordnungsgemäße Forstwirtschaft daran etwas ändern könnte, liege die mangelnde Verträglichkeit der Fällaktion auf der Hand.
Den von der Antragstellerin am 30. November 2022 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage (3 A 222/22 bzw. jetzt 7 A 167/23), über die auch derzeit noch nicht entschieden ist, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2023 (3 B 123/22) ab. Zur Begründung verwies es maßgeblich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen es vollumfänglich folge. In ihnen seien auch die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gründe, auf die sie sich ohne weiteren Vortrag in der Sache alleine in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufe, umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen sei aufgrund der Lichtbilder in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners offensichtlich, dass die Antragstellerin keinerlei Verkehrssicherungsmaßnahmen vorgenommen, sondern offensichtlich und eindeutig Abholzungen aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt habe.
Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 12. Mai 2023 (- 4 ME 11/23 -, juris) zurück. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vermöge eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung dürfte sich die Wiederherstellungsanordnung als rechtmäßig erweisen. Ohne Erfolg mache die Antragstellerin geltend, dass die Wiederherstellungsanordnung bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten genüge; die von ihr angeführten Unklarheiten über den Umfang der von der Wiederherstellungsanordnung erfassten Flächen lägen nicht vor. Ebenfalls habe die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG erfüllt seien, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere könne nach Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die östlich der B K. gelegenen Waldflächen der FFH-Lebensraumtypen 9110 und 9160 auf einer Fläche von 4.000 m2 vollständig von Baumbestand geräumt worden seien. Auch habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO seine Zustimmung zu einer Abweichung von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO erteilt habe. Zudem habe der Antragsgegner das ihm nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnete Auswahlermessen erkannt und betätigt. Ebenfalls könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf Rechtsfehler hinsichtlich der Entscheidung des Antragsgegners berufen, nicht Maßnahmen nach § 15 BNatSchG, sondern die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen. Schließlich greife auch die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer natürlichen Sukzession sinngemäß geltend gemachte Rüge der Antragstellerin eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht durch.
Am 14. Dezember 2023 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner "für die bereits durchgeführten Baumfällarbeiten im E. an der B K." die Erteilung einer Zustimmung zu einer Abweichung bzw. einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 LSG-VO von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO sowie hilfsweise die Erteilung einer Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 LSG-VO von diesem Verbot und der Bewirtschaftungsvorgabe in § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LSG-VO; zugleich nahm sie nachträglich unter Vorlage einer Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung eine Anzeige gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG für das Projekt "Baumfällarbeiten an der B K." vor. Ihren Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag stützte die Antragstellerin maßgeblich auf das Argument, dass wegen des geringen Umfangs der tatsächlich durch die Baumfällarbeiten betroffenen Lebensraumtyp-Fläche eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "E." ausgeschlossen werden könne. Anstatt der bislang vom Antragsgegner angenommenen 4.000 m2 beträfen die Baumfällarbeiten nämlich tatsächlich nur 972 m2 LRT-Fläche, die sich aus 371 m2 LRT 9110 und 601 m2 LRT 9160 zusammensetze, was schon im Vergleich zu den in ihrem Eigentum stehenden Flächen von 51,11 ha LRT 9110 und 346,46 ha LRT 9160 die Bagatellschwelle nicht überschreite. Die Richtigkeit ihrer Angabe ergebe sich aus einem Absteckungsriss, den das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) in ihrem Auftrag auf der Grundlage der ihr von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Shape-Datei über die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet E. sowie aufgrund von Messungen im Juni und Oktober 2023 erstellt habe. Darin markiere die aus der Shape-Datei übernommene und in die Örtlichkeit übertragene rote Linie zwischen den Punkten 100 bis 106 die Grenze der kartierten LRT-Flächen und die blaue Linie zwischen den Punkten 200 bis 221 die aufgemessene Grenze der von den Baumfällarbeiten betroffenen Fläche. Lediglich die Fläche zwischen diesen beiden Linien im Umfang von 972 m2 stelle die tatsächlich von den Baumfällarbeiten betroffene LRT-Fläche dar. Demgegenüber liege ein deutlich größerer Teil der Maßnahmenfläche außerhalb der LRT-Fläche, d.h. zwischen der B K. und der roten Linie, wie auch auf von ihr beigefügten Lichtbildern anhand der im Gelände mit Pflöcken markierten Grenze der LRT-Fläche zu erkennen sei.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag vollumfänglich ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 LSG-VO oder jedenfalls einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO lägen jeweils nicht vor. Das Projekt "Baumfällarbeiten" habe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen geführt. Es treffe nicht zu, dass nur 972 m2 LRT-Fläche vollständig von Gehölzen geräumt worden sei. Entgegen der Annahme der Antragstellerin befinde sich zwischen der B K. und der LRT-Fläche kein anders zu bewertender Waldbereich.
Die Antragstellerin legte am 22. Januar 2024 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Antragstellerin ebenfalls fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2023, mit dem der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin seiner Wiederherstellungsanordnung nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht von sich aus nachkam, unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verfügte, dass seiner Wiederaufforstungsverfügung vom 13. Juli 2022 Folge zu leisten und die Wiederaufforstung spätestens bis zum 15. Januar 2024 umzusetzen sei. Zur Begründung dieses Widerspruchs führte die Antragstellerin an, dass sie vor dem Hintergrund ihres am 14. Dezember 2023 gestellten Abweichungs-/Ausnahme- bzw. Befreiungsantrags am 17. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt habe, unter Abänderung dessen Beschlusses vom 19. Januar 2023 und des Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 14. März 2024 hat das Verwaltungsgericht den Änderungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag habe keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 19. Januar 2023 und des Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2023 nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beanspruchen. Auch eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO könne in dem vorliegenden Verfahren nicht erreicht werden (Beschlussabdruck, S. 16). Ein Abänderungsanspruch gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände bestehe nicht, weil sich die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Änderungsverfahren nach summarischer Prüfung weiterhin als rechtmäßig erweise (Beschlussabdruck, S. 17). Zur Begründung im Einzelnen heißt es, dass zwar der Verstoß der Antragstellerin gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO, der einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG darstelle, einer nachträglichen Legalisierung grundsätzlich zugänglich sein dürfte. Einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Abweichung bzw. Ausnahme habe die Antragstellerin jedoch nicht, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LSG-VO nicht vorlägen. Mit ihren 2021 durchgeführten Baumfällarbeiten habe die Antragstellerin in erheblichem Umfang in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO benannten allgemeinen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets eingegriffen. Ihr Vorbringen, dass von den geräumten 4.000 m2 nur eine Fläche von 972 m2 FFH-Lebensraumtypen betreffe, da die kartierten Polygongrenzen der LRT nicht an die B K. bzw. den angrenzenden Radweg reichten, womit eine negative Auswirkung des Verlustes auf den Gesamterhaltungszustand der jeweiligen LRT im FFH-Gebiet ausgeschlossen sei, teile das Verwaltungsgericht nicht. Es folge insoweit angesichts der vorliegenden Lichtbilder dem Vorbringen des Antragsgegners, dass es sich bei der gesamten Fläche um einen homogenen (Wald)bestand gehandelt habe. Eine etwaige Heterogenität sei von der Antragstellerin nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus sei bereits aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung erkennbar, dass sich die wertgebenden Waldgesellschaften (nur) "weitestgehend" mit den FFH-Lebensraumtypen deckten (§ 1 Abs. 2 LSG-VO). Da das Landschaftsschutzgebiet das FFH-Gebiet "E." umfasse, seien in diesem Zusammenhang auch die sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen bzw. Ziele zu beachten. So zielten die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung normierten Verbote u.a. auf die Einhaltung des in Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie europarechtlich verankerten und in § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in nationales Recht umgesetzten allgemeinen Verschlechterungsverbots. Auch der von der Antragstellerin angeführte "Waldleitfaden - NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern" führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Beschlussabdruck, S. 17 bis 19). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO bestehe gleichfalls nicht. Schon die Einschätzung über den Umfang der Fläche, in die mit dem Projekt "Baumfällarbeiten an der B K." eingegriffen worden sei, werde nicht geteilt. Darüber hinaus hätte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor der Durchführung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, die auch nicht nachgeholt werden könne (Beschlussabdruck, S. 20 bis 22). Das Gericht sehe sich auch nicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu einer Abänderung veranlasst. Der von der Antragstellerin weiterhin vertretenen Ansicht, dass der Umfang der von der Wiederherstellungsanordnung umfassten Flächen unklar sei, sei nicht zu folgen. Aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Juli 2022 ergebe sich hinreichend bestimmt, dass (nur) die Fläche von ca. 4.000 m2 östlich der B K. von der Wiederherstellungsanordnung umfasst sei. Unverändert sei auch die Bewertung hinsichtlich einer - mittlerweile bereits eingetretenen - Sukzession. Die Antragstellerin habe weiterhin nicht darzulegen vermocht, dass das "Sich-Entwickeln-Lassen" des Bewuchses auf den betroffenen Flächen durch Unterlassen weiterer Handlungen ebenso zur Wiederherstellung des lebensraumtypischen Pflanzbestandes geeignet sei wie die vom Antragsgegner angeordneten Anpflanzungen. Schließlich griffen auch die Einwände der Antragstellerin gegen die hinreichende Bestimmtheit der LSG-VO "E." nicht durch. Selbst im Falle der vollständigen Unwirksamkeit der Schutzgebietsverordnung würde sich die Wiederherstellungsanordnung nicht als rechtswidrig erweisen, da für das Projekt "Baumfällarbeiten an der B K." jedenfalls die davon unabhängig geltenden Anforderungen des § 34 BNatSchG nicht erfüllt seien (Beschlussabdruck, S. 23 ff.).
Gegen den ihr am 15. März 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28. März 2024 Beschwerde erhoben, die sich nach ihrer am 15. April 2024 eingereichten Beschwerdebegründung allein gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO richtet (Beschwerdebegründung, S. 12/13). Mit Schriftsatz vom 30. April 2024 ist der Antragsgegner der Beschwerde entgegengetreten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 abschließend Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 15. April 2024 (Beschwerdebegründung) und 22. Mai 2024 (Abschließende Stellungnahme) dargelegten bzw. zulässigerweise noch vertieften (vgl. dazu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85) Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit hier angegriffen, nicht. Zwar ist mit der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 14 bis 15) davon auszugehen, dass ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, nach dem jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen kann, nicht schon unzulässig ist (1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 16 bis 39; Abschließende Stellungnahme, S. 2 bis 3) hat das Verwaltungsgericht ihren Änderungsantrag aber zu Recht als unbegründet bewertet (2.). Soweit sich die Antragstellerin "aus Klarstellungsgründen" veranlasst sieht, auch noch zu der Ablehnung einer Änderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen (Beschwerdebegründung, S. 39 bis 45 mit Anlagenkonvolut AS 17; Abschließende Stellungnahme, S. 3 bis 4), kann dieses Vorbringen, wie sie selbst einräumt, nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Senat in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sein und zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses führen (3.).
1. Den von dem Antragsgegner erstinstanzlich bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geäußerten Bedenken (Antragserwiderung, S. 1 bis 2), denen die Antragstellerin mit umfangreichen Ausführungen entgegengetreten war (Replik Antragstellerin, S. 2 bis 8), ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
Wie die Antragstellerin insoweit zutreffend ausführt (Beschwerdebegründung, S. 14), setzt die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO insbesondere das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus, was jedenfalls erfordert, dass der betreffende Antragsteller einen schlüssigen Vortrag zur Änderung der Sach- oder Rechtslage, auch der Prozesslage, bietet und auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung besteht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2022 - 14 MN 279/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.; ferner Schoch, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 576). Ebenfalls zu Recht geht die Antragstellerin davon aus, dass das Verwaltungsgericht, auch wenn das in der von ihm in den Entscheidungsgründen verwandten Formulierung "Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg" (Beschlussabdruck, S. 16) nicht explizit zum Ausdruck kommt, den von ihr gestellten Antrag als zulässig - aber unbegründet - angesehen, die erforderliche Antragsbefugnis mithin bejaht hat. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern. Mit dem Verweis auf den von ihr am 14. Dezember 2023 gestellten Abweichungs-/Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag (Antragsschrift, S. 13 bis 15), bei dessen Stattgabe sich der von dem Antragsgegner in seinem Erstbescheid vom 13. Juli 2022 (Bescheidabdruck, S. 4) und seinem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 (Bescheidabdruck, S. 2) und ihm nachfolgend von dem Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 19. Januar 2023 (Beschlussabdruck, S. 2) sowie vom Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 (Beschlussabdruck, S. 7) angenommene Verstoß der Antragstellerin gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO nicht mehr feststellen ließe, hatte die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners das Vorliegen einer Antragsbefugnis schlüssig dargelegt.
Zwar ist der Antrag der Antragstellerin vom 14. Dezember 2023 entgegen der von ihr vorgenommenen Einordnung (Antragsbegründung, S. 14; Beschwerdebegründung, S. 14) für sich genommen kein veränderter Umstand im Sinne der ersten Variante des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Die Fragen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zu einer Abweichung bzw. Ausnahme nach § 3 Abs. 2 LSG-VO oder jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO vorlagen, waren nämlich schon Gegenstand der behördlichen und dementsprechend nachfolgend auch der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Da sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung darauf berufen hatte, dass zu der Maßnahme im Vorfeld die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt worden sei, setzte sich der Antragsgegner bereits in seinem Bescheid vom 13. Juli 2022 mit den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LSG-VO auseinander (Bescheidabdruck, S. 3/4) und prüfte zudem von sich aus sowohl im Erstbescheid (Bescheidabdruck, S. 5) als auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 (Bescheidabdruck, S. 2) das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 LSG-VO, das er jedoch mit der Begründung, dass der Verlust der LRT 9110 und 9160 nicht als unerheblich zu bewerten sein werde, ablehnte. Das Verwaltungsgericht folgte den Gründen der angefochtenen Bescheide in seinem Beschluss vom 19. Januar 2023 vollumfänglich (Beschlussabdruck, S. 2) und auch der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen beschränkte Senat stellte in seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 jedenfalls fest, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Zustimmung des Antragsgegners gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu einer Abweichung von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO nicht dargelegt habe (Beschlussabdruck, S. 11). Allein die nach Abschluss des durch beide Instanzen geführten Eilverfahrens erfolgte förmliche Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Abweichung bzw. einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 LSG-VO von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO sowie hilfsweise die Erteilung einer Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 LSG-VO von diesem Verbot stellt daher - darauf zielten auch die vom Antragsgegner geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (Antragserwiderung, S. 2) ab - keinen veränderten Umstand dar.
Allerdings beruft sich die Antragstellerin der Sache nach auch auf einen im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstand im Sinne der zweiten Variante des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Der Antrag der Antragstellerin vom 14. Dezember 2023 beschränkt sich nämlich nicht auf die Nachholung einer bloßen Förmlichkeit, vielmehr wird er tragend damit begründet, dass die durch die Baumfällarbeiten der Antragstellerin betroffene Lebensraumtyp-Fläche nicht wie bislang angenommen 4.000 m2, sondern nur 972 m2 betrage, weswegen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "E." ausgeschlossen werden könne. Die Antragstellerin macht folglich geltend, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 13. Juli 2022 (Bescheidabdruck, S. 2) und seinem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 (Bescheidabdruck, S. 2) und ihm nachfolgend in dem im gerichtlichen Eilverfahren erlassenen Beschlüssen das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck, S. 2) sowie der Senat (Beschlussabdruck, S. 7) von einem - für die Entscheidung auch erheblichen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016 - 3 VR 2.15 -, juris Rn. 14) - unrichtigen Sachverhalt ausgegangen seien. Die Antragstellerin beruft sich damit zwar nicht auf einen veränderten, aber einen von ihr bisher nicht geltend gemachten Umstand. Denn die Antragstellerin war der ihr bereits im Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2022 mitgeteilten Annahme des Antragsgegners, dass die vollständig von Gehölzen geräumte Fläche von rund 4.000 m2 (gänzlich) den LRT 9110 und 9160 entsprechenden Waldflächen beträfe (Schreiben vom 3.2.2022, S. 1), bis zu der Stellung ihres Abweichungs-/Ausnahme- bzw. Befreiungsantrags am 14. Dezember 2023 in keiner Weise entgegengetreten.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 16) hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht als unbegründet angesehen.
Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Der die rechtliche Prüfung einleitende Ansatz des Verwaltungsgerichts, erneut eine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmen, mithin, maßgebend die Frage aufzuwerfen, ob sich die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2022 nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Änderungsverfahren weiterhin als rechtmäßig erweist (Beschlussabdruck, S. 17), ist daher zutreffend. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht dies bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weiterhin wie auch in dem vorangegangen Eilverfahren davon aus, dass die östlich der B K. gelegenen Waldflächen auf einer Fläche von insgesamt etwa 4.000 m2 vollständig von Baumbestand geräumt worden sind, dies den günstigen Gesamterhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen 9110 und 9160 negativ beeinflusst hat und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LSG-VO bzw. des § 5 Abs. 2 LSG-VO daher nicht vorliegen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
a) Die Erteilung der von der Antragstellerin zuvörderst beantragten Zustimmung zu einer Abweichung bzw. Ausnahme von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO setzt nach Satz 2 des § 3 Abs. 2 LSG-VO voraus, dass durch die Abweichung bzw. Ausnahme keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des Landschaftsschutzgebiets oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Dass zu den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen des LSG "E." (u.a.) die nach § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 LSG-VO maßgeblich wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald (LRT 9110) und Feuchte Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9160) gehören, liegt auf der Hand. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LSG-VO bezweckt die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet insbesondere auch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Gesamterhaltungszustandes dieser beiden FFH-Lebensraumtypen. Ebenfalls ist offensichtlich, dass - wie es der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 formuliert hat - die Inanspruchnahme der LRT 9110 und LRT 9160 in einer Weise, die es nicht mehr erlaubt, diese Flächen den genannten Lebensraumtypen zuzuordnen (Bescheidabdruck, S. 2), geeignet ist, eine mit § 3 Abs. 2 Satz 2 LSG-VO nicht vereinbare Beeinträchtigung hervorzurufen. Aus diesem Grund hatte der Antragsgegner auch bereits in seiner auf die Anzeige der Verkehrssicherungsarbeiten reagierenden E-Mail vom 25. November 2021 darauf hingewiesen, dass die auf der Maßnahmenfläche vorhandenen LRT 9160 und LRT 9110 erhalten bleiben sollten.
Der mit der Beschwerde erhobene Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung, ob durch die von ihr vorgenommenen Fällarbeiten keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten seien, in unzulässiger Weise auf den allgemeinen Schutzzweck nach § 2 Abs. 1 LSG-VO beschränkt, ist unzutreffend. Zwar stellt das Verwaltungsgericht in den diesbezüglichen Gründen seiner Entscheidung einleitend fest, dass die Antragstellerin mit ihren Baumfällarbeiten im Jahr 2021 in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO benannten allgemeinen Schutzzweck, mithin in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, erheblich eingegriffen habe und gerade nicht, wie es der allgemeine Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei, diese erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt habe (Beschlussabdruck, S. 18). In den nachfolgenden Gründen führt das Verwaltungsgericht aber auch (zutreffend) aus, dass die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung normierten Verbote unter anderem auf die Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse abzielten (Beschlussabdruck, S. 19). Bezugspunkt seiner Prüfung ist daher ersichtlich auch der besondere Schutzzweck der LSG-VO und der Erhaltungsziele für das Gebiet, wie sie für die LRT 9110 und 9160 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) und d) LSG-VO festgelegt sind.
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Vorbringen der Antragstellerin, von den geräumten 4.000 m2 betreffe nur eine Fläche von 972 m2 FFH-Lebensraumtypen, da die kartierten Polygongrenzen der LRT nicht an die B K. bzw. den angrenzenden Radweg reichten, nicht zu folgen ist (Beschlussabdruck, S. 18). Maßgeblich für die räumliche Ausdehnung und Abgrenzung eines FFH-Lebensraumtyps sind die tatsachlichen Verhältnisse vor Ort. Zu ihrer Ermittlung kann auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln wie Vermerke über Feststellungen vor Ort, Fotodokumentationen, Luftbilder oder Biotop- oder Lebensraumkartierungen zurückgegriffen werden. Anhand der hier vorhandenen Luftbilder und der Dokumentation des erfolgten Eingriffs durch den Antragsgegner ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei der freigeräumten Fläche von ca. 4.000 m2 um einen homogenen Waldbestand gehandelt hat, der den LRT 9110 und 9160 zuzuordnen gewesen ist, wie es der Senat bereits in dem Beschluss vom 12. Mai 2023 ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 7 f.).
Soweit die Antragstellerin einwendet, dass es sich nach den kartierten Polygongrenzen der LRT, wie er sich aus dem von ihr vorgelegten "Absteckungsriss" ergebe, nicht bei der gesamten Fläche um Waldbestände des LRT 9110 und 9160 gehandelt habe, verfängt dies nicht. Denn dem "Absteckungsriss" kommt die ihm von der Antragstellerin beigemessene Aussagekraft nicht zu, wie der Antragsgegner in seinen Vermerken vom 14. Dezember und 20. Dezember 2023, in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme zum Änderungsantrag vom 27. Dezember 2023 und nachfolgend auch in seinem Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 2024 überzeugend dargelegt hat.
Nach den für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners können die Daten aus der sog. "Shape-Datei" über die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet E. nicht "metergenau" in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Darstellung der Kartierergebnisse im Maßstab von 1:10.000 bedeutet, dass 1 cm auf der Karte 100 m in der Wirklichkeit entspricht. Eine Darstellung in diesem Maßstab weist daher gewisse Unschärfen auf, insbesondere, wenn wie hier die Fläche, auf denen der Waldbestand geräumt worden ist, eine Breite von etwa 10 m Breite aufweist. Die tatsächliche Ausdehnung der Waldbestände und ihre Beschaffenheit vor der Räumung sind daher nicht exakt und metergenau aus den in einer Karte im Maßstab 1:10.000 visualisierten Daten der Shape-Datei abzuleiten. Demgemäß ist in dem Kartierbericht zur Basiserfassung auch auf mögliche Abgrenzungsdifferenzen zwischen der Biotoptypenkartierung auf Grundlage der Deutschen Grundkarte (DK5) und einer Nutzungskartierung der ALKIS-Daten hingewiesen worden, die bis zu 10 m betragen könnten (vgl. Bescheidabdruck, S. 2 bis 3 mit dazu vorgelegter Anlage 1, Einleitung S. 3).
Zudem widerspricht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners die im "Absteckungsriss" rot gekennzeichnete Linie, die nach Auffassung der Antragstellerin die tatsächliche Ausdehnung der LRT 9110 und 9160 wiedergeben soll, den Daten der parallel zur Lebensraumtypenkartierung durchgeführten Biotoptypenkartierung, die eine flächendeckende Darstellung aller vorhandenen Biotope darstellt und sich auf dieselben Polygonabgrenzungen bezieht. Der Antragsgegner stellt insoweit heraus, dass es nur ein Shape gebe, das sowohl Informationen zu den Biotopen als auch zu den vorhandenen Lebensraumtypen enthalte. Für den in Rede stehenden Bereich seien auf Waldseite von Norden nach Süden Biotope kartiert worden, die dem LRT 9160 in gutem Erhaltungszustand (B), dem LRT 9110 in gutem Erhaltungszustand (B) mit Übergängen zum LRT 9160, dem LRT 9160 in schlechtem Erhaltungszustand (C) und dem LRT 9160 in gutem Erhaltungszustand (B) mit Übergängen zum LRT 9120 entsprächen. Westlich angrenzend sei die B K. als "Straße" kartiert worden. Nach der Biotoptypenkartierung existiere demgemäß zwischen Straße und Lebensraumtyp-Fläche kein anders zu bewertender Waldbereich. Auch orientierten sich die Polygone in etwa an den Abteilungen der Forsteinrichtung der Antragstellerin, welche hier ebenfalls keine Unterscheidung der Bestände darstelle (Antragserwiderung, S. 3; Bescheidabdruck, S. 3).
Für den damit von dem Antragsgegner aufgezeigten Widerspruch der Daten zu den vorhandenen Biotopen und Lebensraumtypen innerhalb des Shapes, der sich durch die Annahme, dass die LRT-Flächen nicht an die B K. heranreichten, ergäbe, hat die Antragstellerin eine nachvollziehbare Erklärung nicht abgegeben. In ihrer Replik auf die Stellungnahme des Antragsgegners hat sie nur erneut auf die bildhafte Darstellung der kartierten LRT-Flächen in den Auszügen aus der Shape-Datei sowie ergänzend darauf verwiesen, dass auch nach dem von dem Antragsgegner in einen Aktenvermerk vom 14. Dezember 2023 aufgenommenen Auszug aus der Grundkarte AK5 (Verwaltungsvorgang, Bl. 192) sowie ihrer Forstbetriebskarte die Grenzen der Polygone noch vor der Bundesstraße endeten (Replik Antragstellerin, S. 9 bis 11). Dazu, welcher Art die Flächen sind, die ihrer Ansicht nach zwischen der B K. und der roten Linie des Absteckungsrisses liegen, und warum diese Flächen in die Biotoptypenkartierung nicht aufgenommen worden sein sollen, hat sich die Antragstellerin dagegen nicht geäußert.
Zur Begründung der Annahme, dass die LRT-Flächen bis an die B K. heranreichten, hat der Antragsgegner zudem einem Luftbild der Maßnahmenfläche aus dem Jahr 2014 eines aus dem Jahr 2023 gegenübergestellt, in denen die Wiederaufforstungsfläche jeweils (rot) eingezeichnet ist (Verwaltungsvorgang, S. 191; Antragserwiderung, S. 4; Bescheidabdruck, S. 4). Der Vergleich der Fotos, auf die auch das Verwaltungsgericht maßgebend abgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 18), belegt nicht nur, dass der Bereich, wie vom Antragsgegner angeführt, vollständig von Gehölzen geräumt worden ist. Das Luftbild aus dem Jahr 2014 bestätigt auch die Richtigkeit seiner in dem von der Antragstellerin angeführten Aktenvermerk vom 14. Dezember 2023 enthaltenen Bewertung, dass der Wald vor den von der Antragstellerin angeführten Baumfällarbeiten ohne sichtbare Veränderung in der Struktur an die Straße angeschlossen hat. Dort heißt es weiter, dass es vor Ort keine Hinweise darauf gebe, dass die besagten Bäume nicht den genannten FFH-Lebensraumtypen zuordnen seien, wie dies etwa durch die Trennung eines Radwegs oder Grabens der Fall sein könnte. Auch habe es sich bei den gefällten Bäumen um die Lebensraumtypischen Gehölze Eichen und Hainbuchen gehandelt. Die Darstellung, dass z.B. eine Eiche, die dem Bestandsalter entspreche, nicht dem Bestand zugehörig sei, da sie außerhalb der Erfassungsgrenze stehe, erscheine konstruiert (Verwaltungsvorgang, S. 191). Daraus hat der Antragsgegner die überzeugende Schlussfolgerung gezogen, dass aufgrund der Homogenität des Bestandes sowohl forstlich als auch naturschutzfachlich die gesamte Kahlschlagsfläche denselben Wald- bzw. FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen sei (Bescheidabdruck, S. 5).
Auch diesen Darlegungen hat die Antragstellerin erstinstanzlich nichts Substantielles entgegengesetzt. In ihrer Replik hat sie nur erneut auf die sich aus der Shape-Datei ergebenden Polygonabgrenzungen verwiesen und die Auffassung vertreten, dass, um davon abweichende Lebensraumtypgrenzen annehmen zu können, eine erneute oder jedenfalls ergänzende Kartierung vorgenommen werden müsste (Replik Antragstellerin, S. 11 bis 12). Dabei lässt die Antragstellerin aber außer Acht, dass die sich auf dieselben Polygonabgrenzungen beziehende Biotoptypenkartierung zwischen der B K. und der Lebensraumtyp-Fläche keine andersartigen Flächen ausweist, was bei ihrer Sichtweise zu einem Widerspruch innerhalb des Shapes führen würde. Die von ihr angenommene Diskrepanz zwischen Kartierung und Realität, die sich nur durch eine Nachkartierung auflösen ließe, besteht daher in dieser Schärfe nicht. Hiernach ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, S. 21 bis 23; Abschließende Stellungnahme, S. 2) nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt hat, unter Bezugnahme auf die vorgelegten Licht- bzw. Luftbilder dem Vorbringen des Antragsgegners, dass es sich bei der gesamten Fläche um einen homogenen (Wald)bestand gehandelt habe, zu folgen und der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, eine demgegenüber etwaig bestehende Heterogenität nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht zu haben (Beschlussabdruck, S. 18). Ein entsprechend ergänzender Vortrag ist auch mit der Beschwerde nicht erfolgt. Zwar wendet die Antragstellerin - für den Senat allerdings nicht überzeugend - ein, dass die Luftbilder, weil sie anscheinend im Frühjahr/Sommer aufgenommen worden seien, "wenig aussagekräftig" und nicht geeignet seien, einen "homogenen" Waldbestand erkennen zu lassen (Beschwerdebegründung, S. 22; Abschließende Stellungnahme, S. 2). Sie legt aber weiterhin nicht dar, wie sich stattdessen im Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Baumfällarbeiten der direkt an der Bundesstraße liegende Waldbereich dargestellt habe und aus welchen Gründen diese Flächen nicht dem LRT 9110 bzw. dem LRT 9160 zuzuordnen gewesen sein sollten.
Soweit die Antragstellerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Weiteren moniert, sie stünden im Widerspruch zu dem von ihr erstinstanzlich angeführten "Waldleitfaden - NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern" (Leitfaden für die Praxis, 2. Aufl. 2019) und auch zu "§ 4 Abs. 4 Nr. 4 Satz 2 LSG-VO" (Beschwerdebegründung, S. 23 bis 24), überzeugt dies nicht.
Auf den "Waldleitfaden - NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern" hatte sich die Antragstellerin bei der Stellung ihres Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Zusammenhang mit ihrer Auffassung gestützt, dass der durch die Baumfällarbeiten entstandene Verlust an LRT-Fläche von nach ihrer Berechnung nur 972 m2 nicht die Bagatellschwelle überschreite (Antragsschrift, S. 29 ff.). Dem Waldleitfaden sei nämlich (auf S. 22) zu entnehmen, dass sich der bei der Beschreibung des besonderen Schutzzweckes in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LSG-VO verwandte Begriff des Gesamterhaltungszustandes nicht auf einzelne, sondern auf alle Flächen des jeweiligen Lebensraumtyps in einem FFH-Gebiet beziehe (Antragsschrift, Bl. 29). Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Passagen in dem Waldleitfaden stehen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die gesamte geräumte Fläche von etwa 4.000 m2 Wald-Lebensraumtypen betroffen habe, allerdings ersichtlich nicht entgegen. In dem Waldleitfaden heißt es auf S. 22 wie folgt: "Der Erhaltungszustand bezieht sich auf das gesamte Vorkommen eines Lebensraumtyps (z. B. Waldmeister-Buchenwald) im FFH-Gebiet. Dieses kann je nach Gebietscharakter aus großen Waldflächen bestehen oder (besonders bei seltenen Lebensraumtypen auf Sonderstandorten) auch nur aus einem einzelnen kleinen Bestand. In der Regel werden in einem FFH-Gebiet die zu bewertenden Einzelvorkommen eines Lebensraumtyps summarisch bewertet, wobei die zugehörigen Einzelbestände durchaus unterschiedliche Qualitäten aufweisen können." Aus der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von Einzelvorkommen eines Lebensraumtyps zur Bewertung des Erhaltungszustands des gesamten Vorkommens kann nicht abgeleitet werden, dass bei einer Räumung von Waldbereichen, die im Verhältnis zu der gesamten Waldfläche eines FFH-Lebensraumtyps einen kleineren Umfang einnimmt, eine Beeinträchtigung des Gesamterhaltungszustands des Lebensraumtyps ausgeschlossen ist. Denn nach der Legaldefinition des Art. 1 e) der Richtlinie 92/43/EWG ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums günstig, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Die tatsächliche Ausbreitung eines Lebensraumtyps ist daher - wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt (Beschlussabdruck, S. 19) - ein Aspekt eines günstigen Erhaltungszustands. Des Weiteren weist das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hin, dass auch nach dem Waldleitfaden die räumliche Ausdehnung des Wald-Lebensraumtyps zu berücksichtigen ist, da es darin auf S. 22 ebenfalls heißt, dass bedingt durch die natürliche Dynamik sich die räumliche Ausdehnung und die Erhaltungszustände der Lebensraumtypen verschieben und eine Aggregation für den jeweiligen Lebensraumtyp insofern unerlässlich ist.
Soweit das Verwaltungsgericht den Umfang der von der Räumung betroffenen Wald-Lebensraumtypen anhand von Lichtbildern ermittelt hat, steht der Waldleitfaden - anders als die Antragstellerin meint (Beschwerdebegründung, S. 23) - ebenfalls nicht entgegen. Als Informationsschrift bzw. "Umsetzungshilfe" für Waldbesitzende, betreuende Försterinnen und Förster sowie die mit der Umsetzung von Natura 2000 befassten Behörden (Waldleitfaden, Einleitung, S. 6) beinhaltet der Leitfaden bereits keine Vorgaben, die für die Ermittlung der tatsächlichen Ausdehnung eines Lebensraumtyps verbindlich sind. Entsprechend seiner Funktion beschränkt sich der Waldleitfaden auf den Hinweis, dass sich die Abgrenzung der Lebensraumtypenflächen beziehungsweise der Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten wertbestimmender Arten aus der jeweils aktuellen Waldbiotopkartierung beziehungsweise für den Privatwald aus der Basiserfassung des NLWKN ergebe und eine Karte mit der genauen Lage der Lebensraumtypen beziehungsweise der Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten wertbestimmender Arten bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden könne (Waldleitfaden, 5. Lebensraumtypen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, S. 65). Diese Karten können ein Erkenntnismittel zur Ermittlung der tatsächlichen Ausdehnung der Lebensraumtypen sein, sie sind indes nicht allein maßgeblich.
Aus den gleichen Gründen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 24) auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und dem - von ihr gemeinten - letzten Satz des § 4 Abs. 4 LSG-VO, nach dem eine aktuelle Karte mit der genauen Lage der Lebensraumtypen bei der Naturschutzbehörde während der Dienststunden unentgeltlich eingesehen werden kann. Denn auch die danach zur Einsicht vorgesehene aktuelle Karte dient der Information für die von den Bewirtschaftungsvorgaben in § 4 Abs. 4 LSG-VO betroffenen Nutzer und hat ersichtlich nicht den Zweck, die Ausdehnung oder Abgrenzung von Lebensraumtypen verbindlich festzusetzen.
c) Trifft aber die Behauptung der Antragstellerin, dass die von ihr 2021 durchgeführten Baumfällarbeiten nicht, wie bisher angenommen, 4.000 m2, sondern nur 972 m2 LRT-Fläche beträfen, nicht zu, ist ihrem Antrag auf Zustimmung zu einer Abweichung bzw. Ausnahme von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO die Grundlage entzogen. Dass, wie es § 3 Abs. 2 Satz 2 LSG-VO fordert, auch bei einer Vernichtung von 1.406 m2 LRT 9110 und 2.596 m2 LRT 9160 keine Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des LSG "E." zu befürchten seien, hat die Antragstellerin im gesamten Verfahren selbst nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie von sich aus, soweit sie - im Zusammenhang mit dem von ihr hilfsweise gestellten Befreiungsantrag - konkrete Berechnungen zur Grenze der Unerheblichkeit eines Verlustes von FFH-Lebensraumtyp-Fläche angestellt hat, für den LRT 9160 die Bagatellschwelle auf 1.000 m2 angesetzt (Antragsbegründung, S. 41), mithin auf einen Wert, der durch die tatsächlich betroffenen 2.596 m2 LRT 9160 weit überschritten ist.
Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Erwägungen überzeugen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Ablehnung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer Zustimmung bzw. Ausnahme von dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LSG-VO noch zusätzlich ("Darüber hinaus...") begründet hat (Beschlussabdruck, S. 18 unten bis 20 oben). Auf die von der Antragstellerin an diesen Ausführungen umfangreich geäußerte Kritik (Beschwerdebegründung, S. 24 bis 29) braucht daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr eingegangen zu werden.
Es bedarf schließlich auch keiner Erörterung, ob die Antragstellerin den nunmehr von ihr vorgebrachten Umstand, die durchgeführten Baumfällarbeiten hätten nur 972 m2 LRT-Fläche umfasst, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat, was gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine weitere Voraussetzung für die von ihr beantragte Änderung der Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats ist. Dies ist zumindest zweifelhaft. Zwar ist der Antragstellerin die Shape-Datei über die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet E., die für die Erstellung des Absteckungsrisses durch das LGLN erforderlich war, anscheinend erst nach Abschluss des Eilverfahrens vom Antragsgegner zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus ergab sich aus dessen Verwaltungsvorgang im Zeitpunkt der im Rahmen der Anhörung im März 2022 erfolgten Akteneinsicht der Antragstellerin (Verwaltungsvorgang, Bl. 38) nicht, auf welcher Grundlage die Eintragungen in das Luftbild der "Fläche I" von "1.406 m2 LRT 9110" nördlich und "2.596 m2 LRT 9160" südlich (Verwaltungsvorgang, Bl. 26) erfolgt waren. Die zudem beigefügte Karte über die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet N. und deren Erhaltungszustand (Verwaltungsvorgang, Bl. 28) ließ schon aufgrund ihres Maßstabes eine flächenmäßige Auswertung nicht zu. Erst in einem weitaus später zur Akte genommenen Vermerk vom 10. März 2023 wurde festgehalten, dass zwischen dem Sachstandsbericht vom 10. Dezember 2021 und dem Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2022 eine sorgfältige Untersuchung und Abwägung des Sachverhalts stattgefunden habe, zu der u.a. das überschlägige Ausmessen der Fläche (Field Maps von Esri und IPad) am 14. Januar 2022 und ein Abgleich der Lebensraumtypenfläche der Basiserfassung gehört hätten; diese GIS Arbeiten seien jedoch nicht Teil des Verwaltungsvorgangs geworden (Verwaltungsvorgang, Bl. 163). Allerdings dürfte der Antragstellerin die tatsächliche Struktur und die Beschaffenheit des Waldbestandes, den sie auf einer Fläche von ca. 4.000 m2 geräumt hat, ohne Weiteres bekannt gewesen sein. Demzufolge hätte sie auch in dem bereits durchgeführten Eilverfahren vorbringen können, aus welchen Gründen die von ihr geräumte Fläche nicht den Wald-Lebensraumtypen 9110 und 9160 zuzuordnen sei.
d) Das Vorstehende gilt entsprechend für den von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO. Die Vorschrift bestimmt hinsichtlich ihrer hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative, dass eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten gewährt werden kann, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG - jetzt § 26 NNatSchG - als mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar erweisen. Gegen die vom Antragsgegner bereits in seinem Bescheid vom 13. Juli 2022 (Bescheidabdruck, S. 5) und auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 (Bescheidabdruck, S. 2) vertretene Auffassung, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 LSG-VO nicht vorlägen, weil der Verlust von 1.406 m2 LRT 9110 und 2.596 m2 LRT 9160 nicht als unerheblich - und demgemäß nicht als mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar - zu bewerten sei, hat sich die Antragstellerin allerdings zu keinem Zeitpunkt gewandt. Der von ihr nach Abschluss des Eilverfahrens (hilfsweise) gestellte Antrag auf Erteilung einer Befreiung stützt sich maßgeblich auf die Annahme, dass hinsichtlich der Größe der vernichteten FFH-Lebensraumtyp-Fläche bislang von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Erweist sich diese Prämisse jedoch - wie oben (unter 2.b)) festgestellt - nicht als zutreffend, entfällt die Grundlage des Befreiungsantrags, zumal nach den eigenen Berechnungen der Antragstellerin (Antragsbegründung, S. 41) jedenfalls hinsichtlich des LRT 9160 die Bagatellschwelle deutlich überschritten ist. Demgemäß hat auch der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 12. Januar 2024 die Ablehnung des Hilfsantrags allein damit begründet, dass sich entgegen der Annahme der Antragstellerin zwischen der B K. und der LRT-Fläche kein anders zu bewertender Waldbereich befinde (Bescheidabdruck, S. 5 und 3).
An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Darlegungen zur Ablehnung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Befreiung zwar auch zunächst festgestellt hat, nicht ihre Flächeneinschätzung zu teilen, zusätzlich ("Darüber hinaus...") aber darauf abgestellt hat, dass vor der Durchführung der als Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG einzuordnenden Baumfällarbeiten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte erfolgen müssen, die auch nicht nachgeholt werden könne (Beschlussabdruck, S. 21 bis 22). Daher kommt es auf die Überzeugungskraft dieser Beschlussausführungen wiederum nicht an, so dass auch hier dahingestellt bleiben kann, ob die gegen sie umfangreich erhobenen Einwände der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, S. 29 bis 39) berechtigt sind.
3. Wie die Antragstellerin selbst anführt (Beschwerdebegründung, S. 12/13) und die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 zutreffend ausweist, ist die in ihm zudem ausgesprochene Ablehnung einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 19. Januar 2023 und des Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2023 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht beschwerdefähig (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 30.6.2009 - 4 ME 168/09 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 5 m.w.N.; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 593). Soweit sich die Antragstellerin dennoch, auch unter Verweis auf das noch anhängige Klageverfahren (7 A 167/23), "zur Klarstellung" veranlasst sieht, sich auch zu den eine Änderung von Amts wegen ablehnenden Beschlussausführungen (Beschlussabdruck, S. 23 bis 25) zu äußern (Beschwerdebegründung, S. 39 bis 45 mit Anlagenkonvolut AS 17; Abschließende Stellungnahme, S. 3 bis 4), ist dem Senat daher eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen verwehrt. Allerdings weist der Senat seinerseits im Hinblick auf den von der Antragstellerin behaupteten Widerspruch (Beschwerdebegründung, S. 39 bis 40) zwischen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Juli 2022 hinreichend bestimmt ergebe, dass die Fläche von ca. 4.000 m2 östlich der B K. von der Wiederherstellungsanordnung umfasst sei, die von der Antragstellerin in Bezug genommenen rot schraffierten Flächen mit der Bezeichnung "9160 außerhalb des Weges", die nach ihrem Vorbringen teilweise nicht in ihrem Eigentum stünden, dagegen nicht von der Wiederherstellungsanordnung umfasst seien, da diese sämtlich westlich der B K. lägen (Beschlussabdruck, S. 23), und dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 2023 (Beschlussabdruck, S. 4) zur Klarstellung darauf hin, dass sich seine damaligen Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit der Wiederherstellungsanordnung entsprechend der Vorgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nur auf den seinerzeitigen Beschwerdevortrag der Antragstellerin bezogen haben. Dies kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck in der Formulierung "Dass in dem Kartenmaterial über die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids angesprochenen FFH-Lebensraumtypenflächen 9110 und 9160 hinaus noch weitere Flächen dargestellt sind (schraffierte Flächen mit der Bezeichnung "kein LRT" und "Einzelbäume"), deutet entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht in unauflösbarem Widerspruch zu dem Wortlaut von Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids darauf hin, dass diese kartografisch dargestellten Flächen ebenfalls von der Wiederherstellungsverfügung mitumfasst sein könnten." (Beschlussabdruck, S. 4). Die Ausführungen des Senats sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass nach dem Bescheid auch die in der Karte rot schraffierten Flächen mit der Bezeichnung "9160 außerhalb des Weges" wiederherzustellen seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung, die der Streitwertfestsetzung im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Beschwerdeinstanz entspricht (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.4.2021 - 1 ME 58/20 -, juris Leitsatz und Rn. 22), beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014,11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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