Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 ME 7/25

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 19. Dezember 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2024 (1 A 4121/24) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 625 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

Die Antragstellerin war Halterin von vier Pferden, vier Hunden und eines Katers. Seit 2017 wurden mehrfach amtstierärztliche Kontrollen der Tierhaltung bei der Antragstellerin durchgeführt, die zu tierschutzrechtlichen Anordnungen führten.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab sofort (Datum der Zustellung) die Haltung und Betreuung von Tieren (Ziffer 1) und gab ihr auf, den jetzigen Tierbestand (4 Pferde, 2 Hunde, 1 Kater) bis zum 8. Juli 2024 aufzulösen und die Abgabe und den Verbleib der Tiere nachzuweisen (Ziffer 2).

Unter Ziffer 3 traf der Antragsgegner folgende Anordnung:

"Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes (Ziffer 2) nicht nachkommen, werden die Tiere auf Ihre Kosten im Rahmen des unmittelbaren Zwangs sichergestellt und verwertet. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs drohe ich hiermit ausdrücklich an."

Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 angeordnet (Ziffer 4).

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 5. Juli 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (5 A 1963/24, jetzt 1 A 3503/24). Auf ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 B 1964/24) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer - mit Beschluss vom 20. September 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Juni 2024 hinsichtlich dessen Ziffer 3 angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 hat der Antragsgegner Folgendes angeordnet:

1. Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes (Ziffer 2 meiner Verfügung vom 05.06.2024) nicht bis spätestens zum 31.10.2024 nachkommen, werden die Tiere auf Ihre Kosten im Rahmen des unmittelbaren Zwangs sichergestellt und verwertet.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs drohe ich hiermit ausdrücklich an.

2. Die unter Ziffer 3. meiner Verfügung vom 05.06.2024 erfolgte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nehme ich zurück.

Die Antragstellerin hat am 9. November 2024 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Oktober 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (1 A 4121/24). Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Allerdings dürften die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, die (grundsätzlich) allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen. Die Antragstellerin hat innerhalb der bis zum 20. Januar 2025 laufenden Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen, die Sicherstellung sei unverhältnismäßig, es wäre als milderes Mittel die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen, dass sie - die Antragstellerin - die Tiere selbstständig an eine dritte Person abgebe, diese Möglichkeit habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, sie zeige sich gewillt, die ihr aufgegebenen Maßnahmen umzusetzen, so habe der Antragsgegner beispielsweise in der Kontrolle vom 23. Mai 2024 Verbesserungen der Tierhaltung festgestellt. Diese Beschwerdegründe vernachlässigen in weiten Teilen den nach Lage der Akten gegebenen Sachverhalt. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit und über Jahre hinweg wiederholt und gröblich ihre Pflichten als Tierhalterin vernachlässigt hat und bei der von der Antragstellerin angeführten Kontrolle ihrer Tierhaltung am 23. Mai 2024 Verbesserungen auch nur in Teilbereichen festgestellt werden konnten. Auf die nach Lage der Akten zutreffenden Gründe des - den Beteiligten bekannten, rechtskräftigen - Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) wird verwiesen. Bereits in seinem Beschluss vom 20. September 2024 ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner - wie ausgeführt - nach Aktenlage zutreffenden Gründe zu der Einschätzung gelangt, die Antragstellerin habe die Aufforderungen und Anordnungen des Antragsgegners zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Tierhaltung lediglich in geringen Ansätzen und auch nur zeitweise umgesetzt, insgesamt zeichne sich ihre Haltung durch Uneinsichtigkeit aus. Angesichts dieser Feststellungen ist die Beschwerdebegründung der Antragstellerin, sie zeige sich gewillt, die ihr aufgegebenen Maßnahmen umzusetzen, so habe der Antragsgegner beispielsweise in der Kontrolle vom 23. Mai 2024 Verbesserungen der Tierhaltung festgestellt, ersichtlich nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Verfahren angenommene fehlende Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch ist für den Senat sonst ersichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung ins Spiel gebrachte mildere Maßnahme, es ihr zu überlassen, die Tiere selbstständig an eine dritte Person abzugeben, gleichermaßen geeignet sein könnte, das angeordnete Ziel der Bestandsauflösung zu erreichen.

Allerdings erweist sich die Beschwerde aus anderen als den fristgerecht dargelegten Gründen als begründet. Diese anderen Gründe sind ausnahmsweise berücksichtigungsfähig (vgl. dazu OVG SH, Beschl. v. 30.1.2024 - 6 MB 6/24 - juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 6, m.w.N.). Zwar hat das Beschwerdegericht angesichts der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht (fristgerecht) dargelegte Gründe unberücksichtigt zu lassen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf die sich aus solchen Gründen ergebende Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Normzweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Prüfungsaufwand und den Prüfungsumfang zu straffen, gebietet es jedoch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf, um deren Unrichtigkeit festzustellen, auch andere als die (fristgerecht) dargelegten Gründe zu berücksichtigen. Bei einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit aus anderen als den (fristgerecht) dargelegten Gründen droht keine Verfahrensverzögerung, vielmehr kommt es zu einer Verfahrensbeschleunigung. In einer solchen Situation wäre es untragbar, ein Gericht dazu zu zwingen, sehenden Auges materiell falsch zu entscheiden. Die offensichtliche Unrichtigkeit eines mit einer Beschwerde angegriffenen Beschlusses eines Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) ermöglicht eine Abänderung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung damit im Ergebnis selbst dann, wenn der eigentlich maßgebliche Grund nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt worden ist (OVG SH, Beschl. v. 30.1.2024 - 6 MB 6/24 - juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 6, m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2016, § 146 Rn. 110 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - juris Rn. 5).

Der vom Senat hier zu berücksichtigende Grund ergibt sich aus der Bindungswirkung (vgl. dazu § 121 Nr. 1 VwGO sowie Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 122 Rn. 5; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 122 Rn. 3) des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (5 B 1964/24). Wie ausgeführt hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Juni 2024 hinsichtlich des unter Ziffer 3 des Bescheides angedrohten unmittelbaren Zwangs angeordnet. Die Bindungswirkung dieses Beschlusses erstreckt sich auf den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2024. Dazu im Einzelnen:

1. Wird einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgegeben, darf die Behörde den Verwaltungsakt nicht vollziehen, insbesondere nicht vollstrecken. Dem Sofortvollzug steht analog § 121 Nr. 1 VwGO die Bindungswirkung des dem Eilantrag stattgebenden Gerichtsbeschlusses entgegen. Die Bindungswirkung tritt im Umfang der getroffenen Eilentscheidung ein, der sich wiederum aus dem Tenor und den tragenden Gründen des Beschlusses ergibt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 530; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 171). Zeitlich reicht die Wirkung einer stattgebenden Entscheidung grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO). Eine Behörde darf die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt worden ist, nicht dadurch umgehen, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt und insoweit die sofortige Vollziehung anordnet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit der gerichtlichen Entscheidung geändert hat. Gerade für diesen Fall bestimmt § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO den Vorrang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit. Bei geänderter Sach- und Rechtslage ist es der Behörde daher nicht nur verwehrt, den Sofortvollzug ihres ursprünglichen Verwaltungsakts (erneut) anzuordnen. Sie darf auch nicht unter Aufhebung des früheren Verwaltungsakts einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlassen und ihn mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbinden. In diesen Fällen muss die Behörde vielmehr ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einleiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 17.3.2020 - 3 VR 1/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 28.7.2023 - 12 MS 89/22 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 18.4.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 11.5.2021 - 1 LA 80/19 - juris Rn. 18; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 530, 533; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 127; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 171; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 194; W.-R. Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 173; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1010, 1016).

Ob von einem identischen oder im Wesentlichen inhaltsgleichen Verwaltungsakt auszugehen ist, bestimmt sich nach der Regelung in der Hauptsache (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1016; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 194; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 22.7.2003 - 7 ME 104/03 - juris Rn. 9 u. Beschl. v. 26.1.2012 - 12 ME 291/11 - juris Rn. 11 ff.). Ersetzt die Behörde nach einer die aufschiebende Wirkung wiederherstellenden oder anordnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Verwaltungsakt durch einen in diesem Sinne identischen oder im Wesentlichen inhaltsgleichen Verwaltungsakt, ist sie gehindert, ohne vorherige Befassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich dieses neuen Verwaltungsaktes die sofortige Vollziehung anzuordnen. Im Falle einer Vollziehbarkeit kraft Gesetzes muss sie mit seinem Erlass zugleich die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen. Geschieht dies nicht, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag ohne weitere Prüfung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 143).

2. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2024 von der Bindungswirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) erfasst mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2024 ohne weitere Prüfung anzuordnen ist.

Der Antragsgegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2024 die unter Ziffer 3 seines Bescheides vom 5. Juni 2024 erfolgte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, zurückgenommen (Ziffer 2) und für den Fall, dass die Bestandsauflösung nicht fristgemäß erfolgt, erneut die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 1). Bis auf die neu gesetzte Frist zur Bestandsauflösung sind die Wortlaute der aufgehobenen Ziffer 3 des Bescheides vom 5. Juni 2024 und der neuen Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Oktober 2024, also die Regelungen in der Hauptsache, identisch. Der Antragsgegner hat damit unter Aufhebung der ursprünglichen Regelung einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlassen, mit dem erneut unmittelbarer Zwang angedroht worden ist, ohne im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) angeordnete aufschiebende Wirkung ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einzuleiten. Dass der Antragsgegner die erneute Androhung unmittelbaren Zwangs mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 - anders als im Bescheid vom 5. Juni 2024 - nunmehr umfassend begründet und insbesondere Ermessenserwägungen zur Auswahl der Zwangsmittel angestellt hat, ändert nichts daran, dass die ursprüngliche Regelung, d.h. die Androhung unmittelbaren Zwangs, durch eine inhaltsgleiche Regelung ersetzt worden ist. Die bloße ergänzende Begründung des Bescheids vom 7. Oktober 2024 begründet im Vergleich zum Bescheid vom 5. Juni 2024 nicht schon eine Wesensveränderung (vgl. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 26.1.2012 - 12 ME 291/11 - juris Rn. 13). Um der Bindungswirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (5 B 1964/24) Rechnung zu tragen, hätte der Antragsgegner daher mit dem Erlass seines Bescheides vom 7. Oktober 2024 aufgrund dessen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG) zugleich die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist ohne weitere Prüfung die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2024 anzuordnen (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 143).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt für das Beschwerdeverfahren aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5.1 und Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Nach Ziff. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren 1/4 des Streitwertes der Hauptsache, hier also 1/4 vom Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR (= 1.250 EUR). Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt, ist der Wert entsprechend Ziff. 1.5.1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass sich der in Höhe von 625 EUR festgesetzte Streitwert ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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