Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 92/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 10. Juli 2025 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass ein Betrieb der Parkplatz-/Straßenbeleuchtung nur bei Einhaltung der Vorgaben der Textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplans Nr. 0228 "Sportzentrum Tjücher Moortun" zulässig ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, begehrt - in erster Instanz erfolgreich - die vorläufige Außervollzugsetzung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Sportzentrums im bisherigen Außenbereich.

Die Beigeladene, eine Samtgemeinde, möchte ihre bisherige, am Schiffsleidingsweg in der Mitgliedsgemeinde Upgant-Schott gelegene, mit baulichen Mängeln behaftete Sportplatzanlage durch ein neues Sportzentrum in der Mitgliedsgemeinde Marienhafe ersetzen. Das hierfür vorgesehene Vorhabengrundstück mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 120 m und einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 630 m liegt östlich der Bundesstraße 72 und wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Südlich schließen sich eine durchgehende Baumreihe und dahinter ein als Naherholungsgebiet mit Laufwegen ausgestalteter Kiessee an, nördlich und östlich landwirtschaftliche Flächen.

Am 17. Februar 2021 fasste der Verwaltungsausschuss des Fleckens Marienhafe zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0228 "Sportzentrum Tjücher Moortun". Vom 22. April bis zum 24. Mai 2024 fand eine erste, vom 19. August bis zum 20. September 2024 eine zweite öffentliche Auslegung der Planunterlagen statt. Am 13. Januar 2025 fasste der Rat des Fleckens einen ersten Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan. Der beschlossene Plan setzt den Großteil des Vorhabengrundstücks teils als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Sportlichen Zwecken dienenden Anlagen", teils als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" fest. Entlang der Südgrenze des Grundstücks ist eine Straßenverkehrsfläche, flankiert von Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Stellplätze" festgesetzt. Weitere zeichnerische Festsetzungen sehen öffentliche Grünflächen, überlagert mit Festsetzungen für Maßnahmenflächen, Pflanz- und Erhaltungsgebote, sowie eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken vor. Die textlichen Festsetzungen konkretisieren im Wesentlichen die grünordnerischen Maßnahmen. Die textliche Festsetzung Nr. 6 sieht vor, dass Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung zulässig sind, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben und dass nur der Einsatz von Leuchten mit zeit- oder sensorengesteuerten Abschaltungsvorrichtungen und Dimmfunktionen zulässig sind. Eine mit dem Plan verbundene örtliche Bauvorschrift enthält ebenfalls Vorgaben zur Beleuchtung.

Am 4. März 2025 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung des Sportzentrums. Dieses soll insgesamt drei Sportfelder, eines davon mit Kunstrasenbelag, ein Bolzplatz, eine Rundlaufbahn, weitere Sportanlagen und zwei Funktionsgebäude erfassen. Zwei Sportfelder sollen mit einer Beleuchtungsmöglichkeit versehen werden. Im als Verkehrsfläche festgesetzten Bereich soll eine Zufahrtsstraße mit Stellplatzanlage entstehen; hinzu kommen gepflasterte Wegeverbindungen zwischen den Sportfeldern. Die Bauvorlagen zeigen drei Fußwegeverbindungen zum Wegenetz des südlichen Kiesseegrundstücks, die über das Baugrundstück hinausweisen. Die westlichste ist mit dem Vermerk "Bäume und Sträucher roden, Anschluss Weg" versehen. In den Nebenbestimmungen Nr. VI.1, 2, 11-15 sind Vorgaben zur Beleuchtung enthalten.

Dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Ein der Antragstellung vorausgehender Antrag auf behördliche Außervollzugsetzung der Baugenehmigung sei entbehrlich gewesen, da Vollstreckung gedroht habe. Der Antragsteller sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Sein Vortrag müsse nicht gemäß § 5 UmwRG ungehört bleiben. Der Antrag sei auch begründet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse, da die Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig sei. Das nicht privilegierte Vorhaben werde im unbeplanten Außenbereich errichtet und sei daher nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu beurteilen. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB könne keine Anwendung finden, da die dafür erforderliche materielle Planreife nicht vorliege. An dieser fehle es unter anderem dann, wenn ein Bebauungsplan nach Fassung des Satzungsbeschlusses nicht unverzüglich in Kraft gesetzt werde. Hier lägen zwischen Satzungsbeschluss und Baugenehmigungserteilung rund acht Wochen; Entschuldigungsgründe, die diese Verzögerung rechtfertigten, seien nicht vorgetragen. Im Außenbereich beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange, die zu den Zielen gehörten, die der Antragsteller seiner Satzung nach fördere.

Am 15. Juli 2025 hat der Rat des Fleckens Marienhafe den Bebauungsplan inhaltlich unverändert erneut als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister wurde der Plan am 18. Juli 2025 öffentlich bekannt gemacht.

II.

Die von der beigeladenen Samtgemeinde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es insbesondere nicht an einer Beschwerdebegründung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO, die sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Hierfür hätte bereits der Verweis auf die durch Inkraftsetzen des Bebauungsplans bewirkte nachträgliche Veränderung der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtslage genügt. Aber auch soweit sich die Beschwerdebegründung mit den übrigen tragenden Gründen des angegriffenen Beschlusses - Zulässigkeit des Eilantrags, keine materielle Planreife - auseinandersetzt, genügt sie ohne weiteres den Darlegungsanforderungen.

Die Beschwerde ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung auch begründet. Der Eilantrag ist zwar zulässig; die gegen die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Beschwerdegründe greifen nicht durch. Er ist jedoch weitestgehend unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich mit der im Tenor formulierten einschränkenden Maßgabe als rechtmäßig erweisen wird.

1.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB vor; insbesondere fehlte es nicht an der materiellen Planreife. Der Zeitraum von sieben Wochen und einem Tag, der hier zwischen Satzungsbeschluss (Montag, der 13. Januar 2025) und Genehmigung (Dienstag, der 4. März 2025) lag, war jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht so lang, dass er die Erwartung, die Bekanntmachung könne noch "unverzüglich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 38 ff.) erfolgen, in Frage stellte. Der für die Veranlassung der Bekanntmachung verantwortliche Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde hat die Pflicht, jedenfalls aber das Recht, vom Rat beschlossenes Satzungsrecht vor Inkrafttreten auf seine Konformität mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Diese Prüfung ist nicht förmlich und, wie der Antragsteller fordert, nachweisbar, durchzuführen; erst recht muss sie nicht mit einer dokumentierten Entscheidung über die Ausübung der Befugnisse nach § 88 Abs. 1 NKomVG abschließen. Dass die planende Gemeinde nur im Ausnahmefall untätig den Ausgang eines für Beurteilung der Rechtmäßigkeit aussagekräftigen Gerichtsverfahrens abwarten darf (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 42), ändert an dieser Befugnis zur Selbstvergewisserung der Rechtmäßigkeit eigenen Handelns - zumal im Angesicht angekündigter Rechtsbehelfe (Schreiben des Antragstellers vom 17.1.2025, BA 11 Bl. 4437) - nichts. Jedenfalls im Fall einer - wie hier - kontroversen und mit komplexen umweltrechtlichen Fragestellungen verbundenen Planung sind sieben Wochen abzüglich der für die technische Vorbereitung der Veröffentlichung ohnehin stets zu berücksichtigenden Frist kein zu langer Zeitraum. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Antragsgegnerin schon vor dem Satzungsbeschluss in die Planung involviert war.

Der Verdacht eines taktischen Hinauszögerns der Planbekanntmachung mit dem Ziel, dem Antragsteller Rechtsschutzmöglichkeiten vorzuenthalten, liegt hier ohnehin fern, da von vornherein absehbar war, dass dieser den bisherigen Verfahrensablauf und den Planinhalt als Vorfrage der materiellen Planreife auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die auf Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB erteilten Baugenehmigung würde überprüfen lassen können, und zwar im selben Umfang, wie ihm dies im Rahmen einer Normenkontrolle möglich wäre. Auf die (allerdings voraussichtlich zu bejahende) Frage, ob jedenfalls mit der nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bewirkten Bekanntmachung des Bebauungsplans am 18. Juli 2025 die Baugenehmigung eine Rechtsgrundlage in § 30 BauGB erlangt hätte - eine Rechtsänderung, die zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen wäre -, kommt es angesichts dessen nicht an.

2.

Auch im Übrigen lag zum Genehmigungszeitpunkt materielle Planreife vor; weder das Planaufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss vom 13. Januar 2025 noch der Planinhalt wiesen zu diesem Zeitpunkt Mängel auf, die die Prognose eines wirksamen Inkrafttretens in Frage gestellt hätten.

a)

Die insoweit maßgebliche zweite Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19. August bis zum 20. September 2024 verlief verfahrensfehlerfrei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehörte der Prüfbericht Nr. 7763 vom 20. Dezember 2013 zur Machbarkeit einer Instandsetzung der Sportanlage in Upgant-Schott und eine darauf aufbauende Kostenkalkulation nicht zu den auszulegenden Planunterlagen. Nach § 3 Abs. 2 BauGB in der hier noch anwendbaren, bis zum 6. Juli 2023 geltenden Fassung sind neben dem Planentwurf und dessen Begründung die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Eine Studie, die allein die technische Machbarkeit einer Planungsalternative betrifft, ist bereits nicht umweltbezogen in diesem Sinne. Dass sie mittelbar im Rahmen der Gesamtabwägung relevant für die Entscheidung für oder gegen eine Planung ist, die - auch - Umweltbelange berührt, ändert an der Einordnung der Stellungnahme selbst nichts; anderenfalls wäre praktisch jede Stellungnahme umweltbezogen. Unabhängig davon ist diese Stellungnahme auch angesichts des Umstandes, dass der Flecken Marienhafe neben technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch Lärm- und ökologische Gründe für die Verwerfung der Instandsetzung der alten Sportplatzanlage als Alternative zum geplanten Neubau angeführt hat, nicht derart zentral für die Planung, dass der Flecken seinen weiten Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der "Wesentlichkeit" (vgl. Senatsurt. v. 30.6.2021 - 1 KN 54/19 -, juris Rn. 34) mit der Nichtauslegung überschritten hätte.

b)

Dass der Flecken Marienhafe auf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte Änderungen im Umweltbericht nicht mit einer dritten öffentlichen Auslegung reagiert hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nur bei Änderungen des Planentwurfs selbst, nicht bei bloßen Änderungen des Umweltberichts als eines Teils der Planbegründung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Möglichkeit angedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 6 und 8 der PlanUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG) eine Pflicht folgen könnte, im nationalen Recht eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann vorzusehen, wenn lediglich der nach Art. 5 PlanUP-Richtlinie erstellte Umweltbericht geändert wurde. Es hat eine solche Pflicht aber jedenfalls für Fälle verneint, in denen sich die Änderungen in einer Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen erschöpften (Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 -, BVerwGE 158, 182 = juris Rn. 18 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die vom Antragsteller angeführten Änderungen (vgl. S. 20 ff. der Antragsbegründung vom 27.5.2025) betreffen teilweise bereits nicht den Umweltbericht, sondern Gutachten oder die Planbegründung außerhalb des Umweltberichts. Soweit der Antragsteller Änderungen des Umweltberichts in der Fassung vom Dezember 2024 gegenüber der Fassung vom Juli 2024 vorträgt, rechtfertigen diese eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Die Angabe, dass die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung anhand des Modells des Niedersächsischen Städtetags vorgenommen wurde, fand sich schon in der Julifassung des Umweltberichts (S. 119). Soweit der neue Umweltbericht, wie der Antragsteller geltend macht, erstmals bzw. zusätzlich (auf Vorhabenzulassungsebene mögliche, aber nicht planerisch vorgesehene) Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufzeigt, welche die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen abmildern und unter die Erheblichkeitsschwelle absenken können, handelt es sich ebenfalls nicht um zusätzliche Erkenntnisse, die zu einer Neuauslegung nötigten. Selbst bei Änderung des Bebauungsplans erfordern Änderungen, mit denen lediglich den im Rahmen der vorangegangenen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken Rechnung getragen werden soll, ohne dass gleichzeitig neue Betroffenheiten entstehen, keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Beschl. v. 3.1.2020 - 4 BN 25.19 -, ZfBR 2020, 676 = BRS 88 Nr. 25 = juris Rn. 7 m.w.N.). Nichts anderes kann für die Änderung des Umweltberichts gelten. Neue Umweltbetroffenheiten, die durch die aufgezeigten Minderungsmaßnahmen entstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der Umweltbericht sei mit Blick auf geänderte Aussagen in der nach Öffentlichkeitsbeteiligung geänderten Fachstellungnahme Fledermäuse fehlerhaft gerade nicht geändert worden, erschließt sich nicht, unter welchem Blickwinkel sich daraus das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sollte.

Auf die vom Bundesverwaltungsgericht offengelassene Frage, ob Unionsrecht wirklich bei einer Ergänzung des Umweltberichts um neue Sachinformationen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gebietet und ob eine solche Vorgabe unmittelbar anwendbar wäre, muss der Senat angesichts dessen nicht eingehen.

c)

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dem Rat des Fleckens Marienhafe hätten bei Fassung des Satzungsbeschlusses nicht alle für die Abwägung maßgeblichen Unterlagen vorgelegen. Dass den Ratsmitgliedern der Umweltbericht in seiner jüngsten Fassung und das Fledermausgutachten in der Novemberfassung bereits im Vorfeld der Sitzung übermittelt worden waren, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Dass die Ratsmitglieder für eine dem Abwägungsgebot genügende Entscheidung über den Bebauungsplan weitere Dokumente benötigt hätten, ist nicht erkennbar. Die wesentlichen Aussagen der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten sind in den Umweltbericht eingeflossen. Namentlich die Überarbeitung des Fledermausgutachtens mit Stand Dezember 2024 enthält keine insoweit erforderlichen Erkenntnisse; die Änderungen gegenüber der Novemberfassung sind vielmehr lediglich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung relevant. Unabhängig davon lag das Gutachten unstreitig in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Rats vom 9. bzw. 13. Januar 2025 aus und wurde dort vorgestellt. Die Änderungen gegenüber der Novemberfassung sind nicht so gravierend, dass sich die Ratsmitglieder hiervon nicht in der Sitzung ein Bild hätten machen können.

d)

Den Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot durch Teilnahme der Ehefrau des Bürgermeisters der Beigeladenen als Vorhabenträgerin an der Abstimmung rügt der Antragsteller ausdrücklich nur mit Blick auf den erneuten Satzungsbeschluss am 15. Juli 2025. Aber auch soweit man die Rüge auf den für die Beurteilung des Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB allein relevanten ersten Satzungsbeschluss beziehen wollte, läge er nicht vor. Zum einen ist ein unmittelbarer Vorteil der Beigeladenen i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG nicht mit einem unmittelbaren Vorteil ihres Bürgermeisters gleichzusetzen. Sähe man das anders, dürfte ein Bürgermeister entgegen der Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG niemals an einem Beschluss der Vertretung mitwirken, der seiner Gemeinde einen unmittelbaren Vorteil bringt; das ist schon mit Blick auf seine Verpflichtung, zum Wohl der eigenen Gemeinde zu wirken, abwegig. Zum anderen gilt das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG nicht für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen.

e)

Die nötige Planreife fehlte nicht deshalb, weil der Bebauungsplan aufgrund unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse auf Vollzugsebene nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gewesen wäre. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens selbst mit § 44 BNatSchG verwiesen.

f)

Der Bebauungsplan ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil er das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bzw. des Vorrangs der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3, § 1a Abs. 2 BauGB) nicht hinreichend berücksichtigte. Die Antragsgegnerin hat diese Normen zwar nicht ausdrücklich benannt, in der Sache aber behandelt: Sie hat den Bedarf an einer leistungsfähigen Sportanlage umfangreich begründet (S. 3 f., 6 f., 9 ff. der Planbegründung) und sich ausführlich mit der - den Außenbereich weniger in Anspruch nehmenden - Alternative einer Ertüchtigung der bestehenden Sportanlage in Upgant-Schott auseinandergesetzt. Auch die mit dem Bebauungsplan verbundene Verringerung landwirtschaftlicher Nutzflächen hat die Antragsgegnerin gesehen und abgewogen (S. 18 der Planbegründung).

Die Rüge, der Flecken habe seine Alternativenprüfung zu Unrecht darauf gestützt, dass die Sportanlage in Upgant-Schott nicht sanierungsfähig sei, ist unbegründet. Die Planbegründung enthält zwar die Aussage, diese Sportanlage lasse sich aus wirtschaftlichen und baurechtlichen Gründen am Altstandort nicht sanieren bzw. nicht an die heutigen Anforderungen anpassen. Wie sich aus den übrigen Aussagen der Planbegründung ergibt, ist dies allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass der Rat von einer technischen Unmöglichkeit der Sanierung ausgegangen wäre, sondern lediglich dahin, dass die Sanierung einen Aufwand erfordere, der zusammen mit dem für eine Bewältigung des Lärmkonflikts nötigen Maßnahmen zu den Vorteilen eines Neubaus an anderer Stelle außer Verhältnis stünde. Neben schlechten Baugrundverhältnissen werden die mangelnde Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Lärmkonflikte mit der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung, schlechte Parkmöglichkeiten und die Gefahr, dass eine erweiterte Sportplatzplanung das in der Nähe bestehende Naturschutzgebiet "Bahnkolk Upgant-Schott" noch stärker umfassen und ggf. beeinträchtigen würde, als gegen eine Sanierung sprechende Gründe angeführt. Dem hat der Flecken neben wirtschaftlichen Erwägungen die gute Verkehrsanbindung des neuen Standorts, seine Konfliktarmut in Bezug auf Lärm sowie seine Synergieeffekte mit dem Laufwegenetz des unmittelbar angrenzenden Naherholungsgebiets entgegengesetzt. Das lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

Die Aussage, dass eine Sanierung der Bestandsanlage in Upgant-Schott einen ungewöhnlich hohen Aufwand erwarten lasse, wird durch den vom Antragsteller dagegen angeführten Prüfbericht Nr. 7763 nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr in substantiierter, weitergehende Untersuchungen nicht erfordernder Weise gestützt. Aus dem Bericht ergibt sich etwa für die Umwandlung des Tennen- in ein Kunststoffrasenspielfeld, dass die Baustoffe der beiden oberen Schichten des Bestandsfeldes keine Wiederverwendung finden könnten (S. 5) und wegen des sehr hohen Grundwasserstandes eine Anhebung des gesamten Bodenniveaus empfohlen werde. Mit Blick auf die Sanierung der Rundlaufbahn warnt der Gutachter selbst bei Durchführung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen vor einem erhöhten Setzungspotential; von einem tolerablen Restrisiko spricht er explizit nicht, sondern stellt seine Sanierungsvorschläge unter den Vorbehalt, dass die Beigeladene das Setzungsrisiko trotz seiner Warnung tolerieren möchte (S. 10). Auch für das Rasenspielfeld empfiehlt der Gutachter neben dem Einbau einer Drainage umfangreiche Bodenveränderungen. Dass die Beigeladene, wie der Gesprächsvermerk vom 10. März 2021, auf den der Antragsteller verweist, zeigt, gleichwohl parallel zur Einleitung des Planaufstellungsverfahrens eine Sanierung sondiert hat, ändert daran nichts.

Ebenso wenig greift die Rüge des Antragstellers durch, der Flecken habe sich nicht mit anderen Standorten auseinandergesetzt. Vielmehr werden auf S. 113 ff. des Umweltberichts über die Sanierung des Standortes in Upgant-Schott hinaus noch drei weitere Standortalternativen (Speckweg, Alter Kirchweg, Hochfenne) untersucht und jeweils mit schlüssiger Begründung verworfen.

g)

Auch die aus der Anlage eines Kunst- anstelle eines Naturrasenplatzes folgenden Umweltauswirkungen hat der Rat des Fleckens Marienhafe nicht abwägungsfehlerhaft behandelt. Die Problematik des Auswaschens von Schadstoffen durch Verwendung ungeeigneter Belagsmaterialien musste der Flecken planerisch nicht bewältigen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Lösung auf der Ebene des Baugenehmigungs- bzw. des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erfolgen könnte.

Die Auswirkungen der Anlage einer Kunstrasenfläche auf das Mikroklima hat der Flecken gesehen und sich damit auf S. 20 der Abwägungstabelle auseinandergesetzt. Er hat dem möglichen Erwärmungseffekt namentlich die positiven Auswirkungen der geplanten Eingrünung des Sportplatzes entgegengehalten. Konkrete Ausführungen dazu, weshalb dies fehlerhaft sein sollte, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Für gravierende kleinklimatische Veränderungen bestehen mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Ausdehnung der planbedingt möglichen Kunstrasenflächen ohnehin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

3.

Die Baugenehmigung wird sich voraussichtlich nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil der Antragsgegner darauf verzichtet hat, in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zu klären, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Zwar neigt der Senat der Auffassung des Antragstellers zu, dass das Vorhaben grundsätzlich der Vorprüfungspflicht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 UVPG unterfällt. Dieser Tatbestand beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht auf die Begründung einer Vorprüfungspflicht für den für ein Städtebauprojekt aufgestellten Bebauungsplan, sondern gilt auch für das durch diesen Bebauungsplan ermöglichte Städtebauprojekt selbst, sofern es die in der Norm genannte Grundfläche erreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 18; v. 14.7.2022 - 1 ME 58/22 -, BauR 2022, 1475 = juris Rn. 20; ebenso BayVGH, Urt. v. 25.9.2023 - 9 BV 22.481 -, BRS 91 Nr. 160 = juris Rn. 26). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (- 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = NVwZ 2024, 1501 = juris Rn. 21) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich damit, ob Angebotsbebauungspläne für Städtebauprojekte i.S.d. Nr. 18.7 der Anlage 1 UVPG unabhängig von ihrem Bezug zu etwaigen nachfolgenden Baugenehmigungen Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG sein können. Dass auf Zulassungsebene eine weitere UVP-Pflicht bestehen kann, stellt das Bundesverwaltungsgericht auch für die "städtebaulichen" Vorhaben nicht in Frage; es führt lediglich aus, dass dies typischerweise nicht der Fall ist, weil Städtebauprojekte auf Zulassungsebene meist in eine Vielzahl von einzeln zu genehmigenden Vorhaben zerfallen.

Ebensowenig dürfte eine Vorprüfungspflicht hier entfallen, weil das Vorhaben die Mindestgrundfläche nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht erreichte. Zu Recht verweist der Antragsteller insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (- 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = NVwZ 2024, 1501 = juris Rn. 24 ff.), wonach die Grundfläche einer Sportanlage mit ortsfesten Einrichtungen wie Toren, Ballfangnetzen, Lichtmasten o.ä. deren Gesamtfläche, nicht lediglich diejenige etwaiger Hochbauten ist. Das überzeugt, und zwar unabhängig davon, ob die Spielfelder mit Rasen oder Kunstrasen belegt sind. Ein regelmäßig bespieltes Sportfeld kann selbst mit Naturrasenbelag die natürlichen Bodenfunktionen nur noch in sehr eingeschränktem Umfang erfüllen. Unabhängig davon dürfte die Vorprüfungspflicht im Ansatz auch dann bestehen, wenn man, der Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = NVwZ 2024, 1501 = juris Rn. 27), die Schwellenwerte der Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG knüpften an den Versiegelungsgrad an, folgend auf die vorhabenbedingt versiegelte Fläche abstellte. Eine solche Lesart der Nummer 18.7 müsste dann konsequenterweise alle versiegelten Flächen, auch solche für Nebenanlagen und insbesondere versiegelte Zufahrts-, Wege- und Stellplatzflächen, einbeziehen. Zwar sind, anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, nicht alle Spielfelder durch Kunstrasenbelag versiegelt. Unter Zugrundelegung der im Umweltbericht (S. 84) genannten Angaben misst die Gesamtheit der zumindest teilversiegelten Flächen des Sportzentrums einschließlich der gepflasterten Wege und Zufahrten 22.645 m2 und liegt damit über dem in Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorprüfungswert.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG schließt eine Vorprüfungspflicht auf Vorhabenzulassungsebene nicht aus. Die Vorschrift betrifft nach ihrer Systematik die Ebene der Bauleitplanung und sieht vor, dass auch im Fall der bloßen Vorprüfungspflichtigkeit des planerisch ermöglichten Vorhabens eine Umweltprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = NVwZ 2024, 1501 =a.a.O. juris Rn. 40). Für die hier maßgebliche Ebene der Vorhabenzulassung trifft § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG keine Aussage.

Eine Vorprüfung war hier jedoch voraussichtlich ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil nach § 50 Abs. 3 UVPG in einem einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, nachfolgenden Zulassungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll. Die Norm trägt dem Anliegen Rechnung, unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden. Während daraus regelmäßig lediglich eine Verringerung des Prüfumfangs innerhalb der gleichwohl erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung folgt, kann die Vorschrift ausnahmsweise auch zur vollständigen Entbehrlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung führen, nämlich dann, wenn sämtliche auf Zulassungsebene erkennbaren Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits im Rahmen der Umweltprüfung für den Bebauungsplan untersucht wurden (Senatsbeschl. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 19; ebenso OVG RP, Beschl. v. 10.1.2020 - 8 B 11880/19 -, NuR 2020, 479 = BRS 88 Nr. 162 = juris Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 25.9.2023 - 9 BV 22.481 -, BRS 91 Nr. 160 = juris Rn. 27); in diesen Fällen reduziert sich der Prüfungsumfang gleichsam auf Null. Ob dies der Fall war, ist nicht anhand des Prüfungsumfangs zu beurteilen, den die Aufstellung des Bebauungsplans höchstens erfordert hätte, sondern anhand des Umfangs der tatsächlich vorgenommenen Umweltprüfung, mag dieser für Zwecke der Bauleitplanung auch überobligatorisch gewesen sein.

§ 50 Abs. 3 UVPG bezieht sich zwar unmittelbar nur die Umweltverträglichkeitsprüfung; auf die Vorprüfung ist er grundsätzlich nicht anwendbar (Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 LB 157/18 - BauR 2020, 968 = BRS 88 Nr. 145 = juris Rn. 58 f.; OVG SH, Beschl. v. 8.11.2021 - 5 LA 6/19 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschl. v. 2.10.2024 - 1 ME 71/24 -, juris Rn. 10). Vielmehr bietet hier § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG die Handhabe, in einer vorangegangenen Umweltprüfung gewonnene Erkenntnisse für die Einschätzung fruchtbar zu machen, ob das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen kann. Ein Sonderfall liegt allerdings dann vor, wenn - wie hier - das zur Genehmigung stehende Vorhaben bereits in all seinen Auswirkungen Gegenstand der Betrachtung der vorangegangenen Umweltprüfung war. Da in diesem Fall aufgrund der Anwendung des § 50 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem oben Ausgeführten nicht mehr stattfinden wird, wäre auch die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls lediglich eine sinnentleerte Förmlichkeit; auch diese ist daher entbehrlich.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die auf Planungsebene vorgenommene Umweltprüfung begnügt sich nicht damit, die in die Abwägung einzustellenden Auswirkungen einer Planausnutzung unter Ausklammerung all der Konflikte zu untersuchen, die die Gemeinde in das Vorhabenzulassungsverfahren verlagern darf. Vielmehr bezieht sich die Umweltprüfung konkret auf das nachfolgend beantragte Vorhaben. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Prüfung der Auswirkungen der Sportanlage auf geschützte Fledermausarten macht dies besonders deutlich. Der Flecken hat sich gerade nicht damit begnügt, die für die Bejahung der Erforderlichkeit ausreichende Prognose zu treffen, irgendein mit artenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbares Vorhaben werde sich auf Grundlage der Planfestsetzungen schon verwirklichen lassen. Auch im Übrigen, etwa hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser setzt sich der Umweltbericht bereits mit den Spezifika des streitgegenständlichen konkreten Bauvorhabens auseinander. Auswirkungen des genehmigten Vorhabens, die nicht bereits im Rahmen der Umweltprüfung auf der Ebene der Bauleitplanung untersucht worden wären, hat weder der Antragsteller mit seinem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen benannt, noch sind sie dem Senat aufgefallen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 50 Abs. 3 UVPG hier nicht deshalb unanwendbar, weil die Baugenehmigung nicht unmittelbar auf Grundlage des Bebauungsplans, für den die Umweltprüfung erstellt wurde, sondern auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB ergangen ist. Der Wortlaut des § 50 Abs. 3 UVPG schließt seine Anwendung in derartigen Fällen nicht aus. Soweit darin von dem dem Planaufstellungsverfahren "nachfolgenden" Zulassungsverfahren die Rede ist, kann dies ebenso eine logische wie eine streng zeitliche Nachfolge bezeichnen. Sinn und Zweck der Norm, Doppelprüfungen zu vermeiden, legen eben dies und damit die Anwendung in Fällen der Zulassung auf Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nahe. Das Erfordernis der Planreife in diesen Fällen stellt sicher, dass das Verfahren der Umweltprüfung auf der Ebene der Bauleitplanung abgeschlossen und mittelbar - über den bereits vorliegenden beschlussfertigen oder sogar bereits beschlossenen Planentwurf - in den Prozess der Vorhabenzulassung eingeflossen ist.

4.

Der Baugenehmigung wird sich unter Beachtung der vom Senat vorgenommenen Maßgabe voraussichtlich nicht wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als rechtswidrig erweisen. Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Fledermausgutachten (Stand Dezember 2024). Auf dieser Grundlage sieht der Senat im Wesentlichen vier mögliche Konfliktbereiche, in deren Rahmen eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Betracht kommt. Erstens könnte die Anlage von Wegeverbindungen zwischen der Sportanlage und dem Wegenetz um den südlich angrenzenden Kiesweg eine Fällung von Bäumen bedingen, die Fledermäusen als Balzquartiere dienen, und damit eine Verletzung des Verbots, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) bewirken. Zweitens könnte ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die auf die Baumreihe südlich des Vorhabengrundstücks einwirkenden Lichtimmissionen, die zur Aufgabe der Balzquartiere führen könnten, bewirkt werden. Drittens gehen durch die Geländeumformung intensiv genutzte Jagdhabitate im Süden des Vorhabengrundstücks verloren. Viertens könnten vorhabenbedingte Lichtimmissionen die Nutzung des Jagdhabitats im Bereich des südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Kiessees stören. Keiner dieser Konflikte führt indes voraussichtlich zur Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes.

a)

Dies gilt zunächst, soweit eine Zerstörung von Balzquartieren der Rauhautfledermaus, der Zwergfledermaus und des Abendseglers im Bereich der südlich des Plangrundstücks gelegenen Baumreihe in Rede steht. Zwar geht mittlerweile offenbar auch die Beigeladene davon aus, dass Balzquartiere zu den Fortpflanzungsstätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören (Schriftsatz vom 16.9.2025, S. 27). Zur Beseitigung von Bäumen, auf denen die Balzquartiere festgestellt wurden, ermächtigt die Baugenehmigung indes nicht. Das Argument der Beigeladenen, die Baugenehmigung bilde keine Rechtsgrundlage für Baumaßnahmen, die - wie hier - außerhalb des Baugrundstücks erfolgen sollten, begegnet zwar insoweit - wie der Antragsteller im Ansatz richtig sieht - Bedenken, als die Bauvorlagen die östlichste der drei Wegeverbindungen - kurz vor dem Wendehammer der Stellplatzanlage - nicht nur über das Baugrundstück hinausreichend darstellt, sondern mit dem Zusatz "Bäume und Sträucher roden, Anschluss Weg" versieht. Auch wenn dies, wofür einiges spricht, eine Rodung der an dieser Stelle etwa vorhandenen Bäume legalisierte, ergäbe sich daraus jedoch keine Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes; denn ein Vergleich der Bauzeichnungen mit den in den Karten 3 und 4 des Fledermausgutachtens dargestellten Balzquartieren ergibt, dass diese sich nicht auf der Höhe dieser Wegeverbindung befinden. Die zwei weiter westlich dargestellten Wegeverbindungen enthalten keinen Zusatz, der als Ermächtigung zum Roden von Bäumen verstanden werden könnte. Dem entspricht, dass die Beigeladene substantiiert vorgetragen hat, inzwischen die Wegeverbindungen ohne entsprechende Rodungen hergestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge, die Baugenehmigung sehe zu Unrecht keine auf die Rodung von Bäumen bezogenen CEF-Maßnahmen vor, ins Leere.

b)

Eine den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllende Störung der Fledermäuse in ihren Balzquartieren im Bereich der Baumreihe südlich außerhalb des Vorhabengrundstücks infolge von Lichtimmissionen hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem Planungsstand August 2024 reduzierten Leuchtstärke der eingesetzten Strahler grundsätzlich für möglich gehalten (Fledermausgutachten, Stand Dezember 2024, S. 21). Er hat insoweit jedoch Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die - so dürften seine Ausführungen zu verstehen sein - eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der betroffenen Arten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausschließen. Diese umfassen eine Versetzung der Straßenlaternen an die Südseite der Straße (mit der Folge einer Ausrichtung der Lichtkegel weg von der Baumreihe), zeitliche Begrenzungen der Nutzungsdauer der Beleuchtung (regelmäßig bis 21.00 Uhr, an maximal 10 Tagen im Jahr bis 22.00 Uhr) und eine Steuerung der Parkplatz-/Straßenbeleuchtung durch Bewegungsmelder (Fledermausgutachten, Stand: November 2024, S. 22; Fledermausgutachten, Stand: Dezember 2024, S. 23). Die erste Minderungsmaßnahme ist dadurch umgesetzt, dass das Lichtimmissionsgutachten des Ingenieurbüros G. in der korrigierten 3. Fassung vom 15. Januar 2025 in der Nebenbestimmung VI.11 Gegenstand des genehmigten Vorhabens geworden ist; dort ist die Neupositionierung der Parkplatz-/Straßenbeleuchtung beschrieben (S. 19); gleiches ergibt sich aus der Nebenbestimmung VI.13. Die zweite Minderungsmaßnahme ist in der Nebenbestimmung VI.2 umgesetzt. Dass die Straßen-/Parkplatzbeleuchtung mit einem Bewegungsmelder oder einer Zeitschaltuhr an die tatsächliche Parkplatznutzung zu koppeln wäre, vermag der Senat hingegen weder den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung selbst noch den Bauvorlagen zu entnehmen. Er geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei angesichts der offenbar von der Beigeladenen mitgetragenen textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplans und auch ihrer im gerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung, die Baugenehmigung enthalte alle im Fledermausgutachten enthaltenen Vorgaben (Antragserwiderung vom 18.6.2025, S. 21), lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, das vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch einen entsprechenden Nachtrag korrigiert wird. Angesichts dessen rechtfertigt das Fehlen einer entsprechenden Vorgabe in der Baugenehmigung nicht deren vollständige Außervollzugsetzung, sondern lediglich eine Beschränkung ihrer Ausnutzungsmöglichkeit, die die Artenschutzrechts- (und Plan)konformität des Vorhabens sicherstellt.

c)

Der vorhabenbedingte Verlust von Jagdhabitaten im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks verletzt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Zu Recht weist die Beigeladene insoweit darauf hin, dass Jagdgebiete geschützter Arten im Regelfall nicht zu den Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören. Anderes gilt allenfalls dann, wenn sie unentbehrlich für die Nutzung des Bruthabitats sind (Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025 § 44 Rn. 17 m.w.N.). Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Karten 2 und 4 zum Fledermausgutachten zeigen, dass der weit überwiegende Teil der bedeutsamen Jagdgebiete im Untersuchungsraum außerhalb des Vorhabengrundstücks im Bereich des Kiesteichs und südlich von diesem bzw. in dem Teil des Vorhabengrundstücks liegen, der nicht überbaut, sondern durch Ausgleichsmaßnahmen als Jagdhabitat aufgewertet wird.

Eine mehr als geringfügige Entwertung von Jagdhabitaten im Bereich des Kiesteichs durch vorhabenbedingte Lichtimmissionen ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erwarten. Wie im Fledermausgutachten überzeugend dargelegt wird, gibt es zwischen den Tages- bzw. Jahreszeiten, in denen das Jagdgebiet von lichtempfindlichen Fledermäusen aufgesucht wird, und den Tages- bzw. Jahreszeiten, in denen eine Beleuchtung der Sportplatzanlagen stattfindet, nur sehr geringe Überschneidungen. In diesen Zeitfenstern wird die Lichtbeeinträchtigung durch die im Lichtgutachten beschriebene Konfiguration der Beleuchtung weiter reduziert.

d)

Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch die bauzeitliche Beleuchtung, die im Lichtgutachten nicht untersucht und in der Baugenehmigung nicht beschränkt ist, sind nicht von der Baugenehmigung gedeckt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich grundsätzlich auf das zu errichtende Bauwerk als solches. Das "Wie" der Bauarbeiten ist davon regelmäßig nicht erfasst; vielmehr liegt es in der Verantwortung des Bauherrn, das ihm genehmigte Bauwerk auf rechtmäßige Art und Weise herzustellen (Senatsbeschl. v. 30.10.2025 - 1 ME 37/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

e) Der weitere Einwand, Artenschutzrecht sei schon deshalb verletzt, weil der Baugenehmigung nicht das Fledermausgutachten in der aktuellen Fassung vom Dezember 2024, sondern dessen Vorgängerfassung zugrunde gelegt hätte, lässt einen normativen Anknüpfungspunkt vermissen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass - wie die Beigeladene zu Recht geltend gemacht hat - die Baugenehmigung die im Gutachten mit Stand Dezember 2024 vorgesehenen Minderungsmaßnahmen zur Umsetzung vorgibt.

5.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie entgegen der Ankündigung auf S. 85 des Umweltberichts kein Abscheidesystem für Abrieb vom Kunstrasenbelag am Regenrückhaltebecken vorschreibe. Ob dies rechtlich geboten wäre - das Plangebiet ist kein Wasserschutzgebiet -, kann dahinstehen. Der als Teil der Bauvorlagen grüngestempelte Entwässerungsplan sieht am Einlauf der Drainageleitungen der Spielfelder Absetzschächte vor. Unabhängig davon hat der Antragsgegner der Gefahr, dass vom Kunstrasen Schadstoffe in das abfließende Oberflächenwasser gelangen, dadurch Rechnung getragen, dass er in Nebenbestimmung Nr. III.3 verfügt hat:

"Materialien, insbesondere Kunststoffrasenbeläge, Tragschichten, Asphalt- und Pflasterbeläge, aus denen zum Beispiel durch Niederschläge Schadstoffe ausgewaschen werden können, sind zu vermeiden. Vor ihrer Verwendung sind die Materialien auf schädliche Inhaltstoffe zu prüfen und gegebenenfalls zu ersetzen."

Dass damit die Gefahr eines Schadstoffeintrags über das abfließende Oberflächenwasser unzureichend behandelt wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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