Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 186/25
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 28. Oktober 2025 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Senat verwirft die Prozesskostenhilfebeschwerde in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 6.10.2022 - 14 PA 249/22 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 - , juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53/14 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil die Klägerin ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe, obgleich eine solche trotz Aufforderung mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen angefordert worden sei. Die am 29. Januar 2024 übermittelte Erklärung der Klägerin sei hingegen nicht ausreichend, die Bedürftigkeit im aktuellen Zeitpunkt nachzuweisen. Denn nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten müsste die Klägerin ihr Studium bereits beendet haben, sodass davon ausgehen sei, dass sie mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Etwas anderes habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 249/22 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PA 235/17 1x
- 6 So 69/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 17.91 1x (nicht zugeordnet)
- 12 M 53/14 1x (nicht zugeordnet)