Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 LA 65/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 5. Juni 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine straßenrechtliche Widmung. Im Gebiet der Beklagten befindet sich ein Weg, der zum Teil innerhalb der geschlossenen Bebauung liegt und sodann in westlicher Richtung weiter und dabei an der nördlichen Grenze eines Campingplatzes verläuft. Ein Teil des Weges war bereits als öffentliche Straße gewidmet; die Grenze der Widmung verlief im Bereich des Endes der geschlossenen Bebauung. Der westlich davon befindliche Teil des Weges war bislang ein nicht gewidmeter Wirtschaftsweg. Durch am 14. April 2023 bekannt gemachten Beschluss ihres Rates widmete die Beklagte einen 120 m langen Abschnitt des Wirtschaftsweges als Gemeindestraße. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, an dem der Weg vorbeiführt. Mit ihrer Klage hat sie die Aufhebung der Widmung aus dem Jahr 2023, hilfsweise deren Rückgängigmachung und die Schließung der Straße als reguläre Zu- und Abgangsstraße zu dem Campingplatz begehrt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, juris Rn. 17). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 9). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen der Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 B 7.16 -, juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausführen, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 05.01.2022 - 7 LA 51/21 -, juris Rn. 7; vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris Rn. 6).

1. Derartige Richtigkeitszweifel sind in Bezug auf den Hauptantrag der Klägerin, mit dem die Widmung angefochten wird, nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage selbständig tragend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin werde durch die Widmung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Soweit es ausgeführt hat, die Erweiterung des Gemeingebrauchs belaste die Klägerin nicht und die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Haus bleibe erhalten, wendet der Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen nichts ein.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, § 6 NStrG ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Widmung einer öffentlichen Straße außer dem Recht des Eigentümers des Straßengrundes auch Belange privater Dritter zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift gewähre "Nachbarn" keine individuelle Rechtsposition. Sie stehe in einem Normgefüge des öffentlichen Straßenrechts, das zwar im Einzelfall durchaus Individualrechtsschutz zu vermitteln vermöge, das in erster Linie aber öffentliche Interessen verfolge. Mit dieser zutreffenden (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 [VGH Baden-Württemberg 07.07.1994 - 5 S 579/94], juris Rn. 30; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 173) Auslegung des Gesetzesrechts setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander, wenn er nur einwendet, das Verwaltungsgericht sei bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nicht darauf eingegangen, dass die Belange der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.

Weiter hat das Verwaltungsgericht angenommen, eine Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Klägerin durch Verkehrslärm und Abgase sei keine dem Rechtsakt der Widmung zuzurechnende Folge. Die Widmung sei lediglich der straßenrechtliche Abschluss der Planung und Herstellung einer Straße. Angriffe gegen eine Straße im Hinblick auf die von dem auf der Straße stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Emissionen müssten sich daher gegen die Straßenplanung wenden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wendet dagegen ein, die Umwidmung der Straße führe zu einer Erhöhung des Verkehrs und damit zu einer Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verkehrsimmissionen seien keine Folge einer fehlerhaften Bauleitplanung, sondern beruhten auf der straßenrechtlichen Widmung. Da die verkehrliche Erschließung nicht im Bebauungsplanverfahren abgewogen worden sei, müsse die Klägerin im straßenrechtlichen Verfahren geltend machen können, dass von dem umgewidmeten Weg unzumutbare Emissionen ausgingen. Jedenfalls wenn die verkehrliche Erschließung nicht auf Bebauungsplanebene abgewogen worden sei, erscheine es geboten, dass sich die Klägerin als Anliegerin auf die mit der Umwidmung einhergehenden Beeinträchtigungen berufen könne. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe die Klägerin im Einzelnen dargelegt, weshalb die nächtliche Nutzung des umgewidmeten Weges zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung bei ihr führe. Insbesondere sei dargelegt worden, dass der Verkehr auf diesem Weg, auf dem es in der Nacht nach den Prognosen eines Sachverständigen zu 87 Fahrzeugbewegungen kommen könne, zu einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm und der Grenzwerte der 16. BlmSchV während der Nachtzeit führe. Dies genügt zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln nicht.

Die Ausführungen ändern zunächst nichts daran, dass die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen der Klägerin durch Immissionen bei der Entscheidung über die Widmung nach einfachem Recht nicht vorgesehen ist. Oben wurden bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 6 NStrG wiedergegeben. Eine Veränderung der Widmung ohne bauliche Maßnahmen ist auch keine wesentliche Änderung i.S.d. § 41 BImSchG (vgl. Bracher in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, § 41 BImSchG Rn. 31 m.w.N.); damit geht auch der Verweis auf die 16. BImSchV fehl.

Aus Art. 2 Abs. 2, 14 GG ergibt sich für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Für die grundrechtliche Zurechnung der Auswirkungen von Immissionen zu einer Maßnahme der staatlichen Gewalt kommt es darauf an, welche verfahrensrechtliche Fallgestaltung vorliegt. Geht der Widmung die Herstellung der Straße aufgrund einer förmlichen Planung durch Planfeststellungsbeschluss oder Bebauungsplan voraus, sind verkehrsbedingte Immissionen dieser Planung zuzurechnen. Das Gesetz schreibt eine Abwägung vor, in die Beeinträchtigungen von Anwohnern und Grundstückseigentümern einzustellen sind (§ 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG, § 1 Abs.7 BauGB). Zur Abwehr immissionsbedingter Beeinträchtigungen kann nur die Planung, aber nicht die auf ihrer Grundlage ergehende Widmung angegriffen werden (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2.6.1993 - 12 L 6/90 -, UPR 1994, 107 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.05.1993 - 11 A 1438/91], juris Rn. 8).

Es ist jedoch nicht zwingend, dass der Herstellung einer Straße eine förmliche Planung vorausgeht (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 4 NStrG). Ist eine Straße zunächst herzustellen und findet eine förmliche Planung nicht statt, dann geht der Herstellung eine informelle Planung voraus. In der Rechtsprechung wird allgemein angenommen, dass die Behörde auch dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit wahrnimmt und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Abwägungsgebot zu beachten hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.06.1993 - 12 L 6/90 -, UPR 1994, 107, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 45 f.; vom 22.03.2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.11.1987 - 2 TG 3079/87 -, NVwZ 1989, 171, juris Rn. 10; vom 26.02.2021 - 2 B 2698/20 -, DVBl 2021, 1374, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 EO 211/24 -, NVwZ-RR 2025, 606, juris Rn. 28). Dies ist überwiegend in Entscheidungen ausgesprochen worden, in denen gegen den tatsächlichen Betrieb der Straße vorgegangen wurde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.11.1987 - 2 TG 3079/87 -, NVwZ 1989, 171, juris Rn. 6; vom 26.02.2021 - 2 B 2698/20 -, DVBl 2021, 1374, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 EO 211/24 -, NVwZ-RR 2025, 606, juris Rn. 24). Ob ein Abwägungsfehler im Rahmen einer informellen Planung zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Widmung führt, ist zum Teil - nicht entscheidungstragend - bejaht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.06.1993 - 12 L 6/90 -, UPR 1994, 107 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.05.1993 - 11 A 1438/91], juris Rn. 11) und zum Teil verneint worden, weil die mit dem Bau und der Benutzung der Straße einhergehenden Folgen des Kraftfahrzeugverkehrs nur nach Maßgabe der Grundsätze des Folgenbeseitigungsanspruchs abgewehrt werden könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 [VGH Baden-Württemberg 07.07.1994 - 5 S 579/94], juris Rn. 29; vom 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris Rn. 40; die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100, enthält keine Festlegung in Bezug auf informelle Planungen).

Keine dieser Fallgruppen einer geplanten, hergestellten und sodann gewidmeten Straße liegt hier vor. Die angefochtene Widmung betrifft eine "vorgefundene" Straße, die offensichtlich bereits vor längerer Zeit hergestellt worden ist, so dass im Vorfeld der Widmung eine Planung weder sinnvoll noch erforderlich war. Planerische Gestaltungsfreiheit wurde nicht in Anspruch genommen. Ergibt sich aber die Geltung des Abwägungsgebots aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung in Ausübung planerischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 36), so folgt daraus, dass in der vorliegenden Fallgestaltung der "vorgefundenen" Straße, für die nur in Ausübung des durch § 6 NStrG eingeräumten Ermessens zu entscheiden war, ob ihr der Sachstatus als öffentliche Sache verliehen werden soll oder nicht, der Anwendungsbereich des Abwägungsgebots nicht eröffnet war. Die Geltung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2, 14 GG wirkte sich dann nicht in der Weise aus, dass in den Schutzbereich dieser Grundrechte fallende Beeinträchtigungen als abwägungsrelevante Belange bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren.

Vielmehr kommt nur in Betracht, dass die Grundrechte der Klägerin als "äußere" Grenzen des Widmungsermessens wirken und die Straßenbehörde als zwingendes Recht daran hindern, eine Widmung auszusprechen, die sich als Verletzung dieser Grundrechte darstellt. Das hängt einerseits von der Frage ab, ob in der vorliegenden Fallgestaltung die Verkehrsimmissionen der Widmung zuzurechnen sind; verneint man das, kommt nur ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, falls durch die tatsächliche Eröffnung des Verkehrs ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Zum anderen ist eine Grundrechtsverletzung nur anzunehmen, wenn die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (zu deren Bestimmung s. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, DVBl 2018, 142, juris Rn. 86 f.) überschritten ist.

Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Lärmbelastung gegeben wäre, legt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dar. Dazu genügt die Angabe, nach der Prognose eines Sachverständigen könne es zu 87 Fahrzeugbewegungen in der Nacht kommen, nicht. Auch die nicht näher konkretisierte Behauptung, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, weshalb die nächtliche Nutzung des Weges zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führe, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Davon abgesehen kann nicht festgestellt werden, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein substantiierter Vortrag zur Lärmbelastung erfolgt wäre. Bei der Zahl von 87 Fahrzeugbewegungen in der Nacht handelt es sich um eine konservative Annahme in der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV NORD vom 15. August 2023, für die unterstellt wurde, dass bei einer maximalen Auslastung von 87 Stellflächen 87 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde stattfinden. Die Schalltechnische Untersuchung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter dieser Annahme der Immissionsrichtwert in der Nacht sicher eingehalten werde. Die Klägerin hat das Gutachten zwar kritisiert, aber nicht selbst Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass bei realitätsgerechter Prognose eine Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu erwarten wäre. Somit kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm zur Aufhebung der Widmung oder zu einem Folgenbeseitigungsanspruch führen müsste.

2. Eigenständige Zulassungsgründe werden in Bezug auf den Hilfsantrag, mit dem die Rückgängigmachung der Widmung und die Schließung der Straße begehrt werden, nicht geltend gemacht, so dass die Berufung auch insoweit nicht zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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