Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LA 206/25
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 17. November 2025 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene und der Klägerin am 18. Dezember 2025 zugestellte Urteil ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19. Januar 2025, einem Montag, ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst zugelassenen Bevollmächtigten nicht eingelegt worden.
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Klägerin wird unstreitig nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO vertreten.
Es liegt auch keine zulässige Vertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 7 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten als Bevollmächtigte Vereinigungen für ihre Mitglieder zugelassen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderung wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für die sachkundige Prozessvertretung bieten.
Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob die Satzung des als Bevollmächtigten der Klägerin auftretenden B. im Hinblick auf die in ihr vorgesehenen Aufgaben vorstehende Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist nicht dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zuzuordnen. Das Schwerbehindertenrecht findet sich im Wesentlichen in §§ 151 ff. SGB IX. Schwerbehindert im Sinne dieser Vorschriften sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Die hier streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind - wie es sich auch aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m.) § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt -, dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) zuzuordnen und nicht dem insbesondere in §§ 151 ff. SGB IX geregelten Schwerbehindertenrecht, das v.a. die Statusfeststellung GdB, Merkzeichen, Nachteilsausgleiche und den besonderen arbeitsrechtlichen Schutz umfasst.
Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ist auch nicht als mit dem Schwerbehindertenrecht in Zusammenhang stehende Angelegenheit zu betrachten. § 35a Abs. 1 SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung. Die Regelung richtet sich somit an seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, nicht notwendigerweise aber auch an schwerbehinderte Kinder und Jugendliche, es werden also keine spezifischen Ansprüche gerade von Schwerbehinderten geregelt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.1.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris Rn. 6 m.w.N. zum Schülerbeförderungsrecht; VG Lüneburg, Beschl. v. 15.9.2025 - 4 A 499/25 -, juris Rn. 3 und VG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 - 3 A 2100/09 -, juris Rn. 9 jeweils zu wohngeldrechtlichen Angelegenheiten).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (7 A 1948/14.Z -, juris Rn. 7 ff.) ausgeführt, dass auch aus der Entstehungsgeschichte von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO nicht folge, dass jegliche Vorschriften, die (auch) Regelungen für behinderte Menschen vorsehen, dadurch aus dem Gesamtkontext der Regelungsmaterie herausträten, der ohne sie einem anderen Rechtsgebiet als dem der Schwerbehinderten (oder dem seinerzeit von § 67 Abs. 2 Nr. 6 VwGO ebenfalls noch umfassten Recht der Kriegsopferfürsorge) zuzuordnen wäre:
"Die Ursprungsfassung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts lautete noch ,sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts' (vgl. BT-Drs. 16/3655, Begründung zu Art. 13 Nr. 2, S. 21). Die Bundesregierung betonte in der Begründung, dass mit dem geänderten Normaufbau der Neufassung des § 67 der geltende Rechtszustand nicht geändert werden sollte (BT-Drs. 16/3655, zu Art. 13 Nr. 2, Absatz 2, S. 97). Die Vorläuferregelung des § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) verlangte ebenfalls einen Zusammenhang mit ,Angelegenheiten des Sozialhilferechts'.
Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vor, das Wort ,Sozialhilferechts' durch ,Sozialrechts' zu ersetzen und wies zur Begründung auf die veränderte Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit hin (BT-Drs. 36/3655 zu Art. 13 Nr. 2, S. 111). Die Zuständigkeit für Streitigkeiten des Sozialhilferechts (SGB XII) und eines Teilbereichs hiervon - der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - ist am 1. Januar 2005 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übergegangen.
In ihrer Gegenäußerung erklärte die Bundesregierung, sie prüfe, ob der Zusatz ,des Sozialhilferechts' insgesamt entfallen könne. Die Vertretungsbefugnis der Behinderten- und Kriegsopferverbände würde sich dann auf die Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie alle übrigen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten erstrecken, die mit einer dieser beiden ausdrücklich genannten Angelegenheiten im Zusammenhang stünden. Ein Zusammenhang setze dabei immer einen direkten inhaltlichen Bezug zum Kriegsopferfürsorge- bzw. Schwerbehindertenrecht voraus, sodass eine weitere Eingrenzung durch den Begriff ,Sozialrecht' bzw. ,Sozialhilferecht' entbehrlich sei (BT-Drs. 36/3655, zu Art. 13 Nr. 2, S. 122). Der Rechtsausschuss folgte diesem Vorschlag (Fassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 16/6634 zu Art. 13 Nr. 2, S. 59/60), der schließlich Gesetz wurde.
Hieraus ergibt sich, dass der frühere Zusammenhang zum Sozialhilferecht nun eng auf das Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zu beziehen ist. Erforderlich ist ein direkter inhaltlicher Bezug zu einem der beiden Rechtsgebiete. Es muss sich um eine Regelung handeln, die gerade das Schicksal der Schwerbehinderten und Kriegsopfer vor Augen hat und hierauf bezogene Rechte und Vergünstigungen zum Ausgleich bestehender Beeinträchtigungen gewährt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch einen Vergleich des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO mit § 73 Abs. 2 Satz Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zuletzt genannte Regelung lautet: "Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder." Da in § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGG der Nachsatz des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO ... "in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten" fehlt, wird deutlich, dass die Vertretungsbefugnis von Vereinigungen wie dem B. vor den Sozialgerichten umfassender ist als die stark eingeschränkte Vertretungsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 - 3 A 2100/09 -, juris Rn. 10).
Der somit erforderliche direkte inhaltliche Bezug zum Schwerbehindertenrecht (vgl. auch Schramm, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 67 Rn. 38) ist der Vorschrift des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht zu entnehmen. Sie nimmt - wie ausgeführt - nicht allein die schwerbehinderten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in den Blick, sondern gewährt sämtlichen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung Eingliederungshilfe.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pflegesohn der Klägerin schwerbehindert ist. Die Zuordnung eines Sachgebiets zum Schwerbehindertenrecht muss aus Gründen der Rechtssicherheit sachverhaltsbezogen sein; der Status des Betroffenen kann keinen Ausschlag geben (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.1.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 20.7.2012 - 3 K 238/12 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Einer förmlichen Zurückweisung des Bevollmächtigten durch den Senat nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, da die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist. Prozesshandlungen müssen im zweiten und dritten Rechtszug - von den in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmten Ausnahmen abgesehen - durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Von anderen Personen vorgenommene Prozesshandlungen sind nicht bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten wirksam (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO), sondern von Anfang an unbeachtlich (Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 67 Rn. 74) und unwirksam (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 67 Rn. 41; Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 67 Rdnr. 43). Mit ihnen können Fristen nicht gewahrt werden (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 14.1.2020 - 7 A 1948/14.Z -, juris Rn. 16).
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1996 - 5 B 201.95 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 151 ff. SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 151 ff. SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 156 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 12x
- § 2 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 35a Abs. 1 SGB VIII 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x
- 7 A 1948/14 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 4 A 499/25 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (3. Kammer) - 3 A 2100/09 2x
- 3 K 238/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 201.95 1x (nicht zugeordnet)