Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 MN 28/26
Tenor:
Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 225 - Voslapper Groden-Nord/Nördlich Tanklager, der eine bisher als EU-Vogelschutzgebiet eingestufte und durch Naturschutzgebietsverordnung gesicherte Fläche für industrielle Nutzungen im Zusammenhang mit dem nahegelegenen LNG-Terminal verfügbar machen soll. Er hält die Ausnutzung des Plans insbesondere für unvereinbar mit § 34 Abs. 2 BNatSchG. Die Dringlichkeit einer Zwischenverfügung begründet er insbesondere mit einem beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg anhängigen Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach § 8a BImSchG, über den jederzeit entschieden werden könne. Ferner seien schon jetzt Aktivitäten im Plangebiet - insbesondere Schritte zur Umsiedelung von Kröten und die Anwesenheit eines Kleinbaggers sowie einer Fräse - zu beobachten.
II.
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses vor Ablauf der der Antragsgegnerin und den Beigeladenen gesetzten Stellungnahmefrist, da nach gestriger telefonischer Auskunft des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes eine Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn noch am heutigen Tag nicht völlig ausgeschlossen ist.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Da ein Hängebeschluss bzw. eine Zwischenentscheidung in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist und der Gesetzgeber insofern erkennbar davon ausging, dass in den vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann, kommt eine Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses nur ausnahmsweise in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer unübersichtlichen, komplexen Lage, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zugänglich ist. Zudem darf der Eilantrag nicht unzulässig, offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich sein, und schließlich muss eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile, deren Eintritt konkret bevorsteht, erforderlich sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.8.2021 - 11 ME 222/21 -, RdL 2022, 16 = juris Rn. 8; m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2020 - 4 ME 34/20 - , juris Rn. 4). Im Normenkontrolleilverfahren schließt dies ein, dass effektiver Rechtsschutz nicht durch reguläre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Planvollzug dienenden Akte erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 2.12.2019 - 1 MN 146/19 -, BauR 2020, 475 = NVwZ-RR 2020, 621 = juris Rn. 2).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Zulassung vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach § 8a BImSchG begründet nicht die Gefahr irreversibler Zustände. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG setzt diese voraus, dass der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Hauptantrag verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies impliziert, dass über § 8a BImSchG Maßnahmen, die eine Wiederherstellung des früheren Zustandes ausschließen, mithin irreversibel sind, a priori nicht zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1991 - 7 C 35.90 -, NVwZ 1991, 994 = juris Rn. 13 ff.). Dafür, dass das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg beabsichtigt, sich über diese Anforderung hinwegzusetzen, bestehen keine Anhaltspunkte. Ein solches Verhalten könnte auch nicht auf den Bebauungsplan gestützt werden. Angesichts dieser Rechtslage muss der Senat nicht beurteilen, ob die insoweit beantragten Maßnahmen - Gehölzentnahme auf begrenzten Flächen, Bodenuntersuchungen, Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit, vorübergehende Trockenlegungen über bestehende Gräben -, für die der Antragsteller offenbar laufende Vorbereitungen beobachtet und deren Planung die Beigeladene zu 1. teilweise dem Gericht auch mitgeteilt hat, tatsächlich reversibel wären. Hierfür ist zuvörderst das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
Soweit der Antragsteller befürchtet, unabhängig von der Entscheidung nach § 8a BImSchG könne es zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, etwa durch die Tötung von Kröten im Zusammenhang mit deren Absammeln an einem Amphibienzaun, kommen, wäre diese Folge ebenfalls nicht planbedingt. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht die Rechtsgrundlage einer solchen Maßnahme. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch den Erlass eines Bebauungsplans nicht aufgehoben und sind unabhängig von diesem zu beachten.
Die Erteilung wasserrechtlicher Zulassungsentscheidungen unabhängig von der Entscheidung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg nach § 8a BImSchG ist nach telefonischer Versicherung des Prozessbevollmächtigten der insoweit zuständigen Antragsgegnerin nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit der Erteilung sonstiger Einzelgenehmigungen ist für den Zeitraum bis zur Entscheidungsreife des Normenkontrolleilantrags weder substantiiert dargelegt, noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller befürchtet, irreversible Zustände könnten durch "tatsächliche und ungenehmigte" Maßnahmen herbeigeführt werden, ist anzumerken, dass auch ein Hängebeschluss nicht vor einem rechtswidrigen Handeln der Beigeladenen schützen würde.
Eine gesonderte Kostenpflicht für die Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines Hängebeschlusses sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
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Referenzen
- BImSchG § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns 6x
- § 34 Abs. 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 222/21 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 ME 34/20 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MN 146/19 1x
- 7 C 35.90 1x (nicht zugeordnet)