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BImSchG § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
2.
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
3.
der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung
1.
einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort,
2.
einer Änderungsgenehmigung.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen.

(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.

(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 4 S 1/26
17. April 2026
OVG 4 S 1/26 17. April 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 MN 28/26
26. Februar 2026
1 MN 28/26 26. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 1913/25 SN
19. September 2025
2 B 1913/25 SN 19. September 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 12/24
10. Juli 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 68/25
2. April 2025
10 S 68/25 2. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4146/19
6. September 2023
8 A 4146/19 6. September 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 142/21.Z
10. Mai 2023
2 L 142/21.Z 10. Mai 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 VR 1/23, 4 VR 1/23 (4 A 1/23)
10. Februar 2023
4 VR 1/23, 4 VR 1/23 (4 A 1/23) 10. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (10. Kammer) - 10 K 3127/20
8. Dezember 2022
10 K 3127/20 8. Dezember 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 A 18/20
28. April 2022
OVG 11 A 18/20 28. April 2022