Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 OA 37/25
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 7. April 2025 wird verworfen.
Unter Abänderung der genannten Streitwertfestsetzung von Amts wegen wird der Streitwert des Verfahrens 3 B 743/25 vor dem Verwaltungsgericht Stade auf 31.798,32 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade (3. Kammer) vom 7. April 2025 - 3 B 743/25 - entscheidet der Senat, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG nicht vorliegen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (1.). Gleichwohl ändert der Senat die Streitwertfestsetzung von Amts wegen (2.).
1. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 22. April 2025 (S. 1 der elektronischen Gerichtsakte des OVG - eGA-OVG -) ist sie ebenso wie die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 ME 36/25 -, über die noch nicht entschieden ist, ausdrücklich "Namens und in Vollmacht des Antragstellers" eingelegt worden. Der spätere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. April 2025 (S. 23 eGA-OVG) ändert hieran nichts; er stellt lediglich klar, dass sowohl gegen die Sachentscheidung als auch gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschwerde eingelegt worden ist.
Mit der Streitwertbeschwerde wird jedoch nicht etwa das Ziel verfolgt, die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes zu erwirken, wofür dem Antragsteller als Beschwertem ein Rechtsschutzbedürfnis ohne Weiteres zur Seite stünde. Vielmehr ist aus dem in der Beschwerdeschrift (a. a. O.) enthaltenen Verweis auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, der auf den Jahresbetrag zu zahlender Bezüge anstelle des im angegriffenen Beschluss nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG herangezogenen Halbjahresbetrags abstellt, zu entnehmen, dass der Antragsteller die Festsetzung eines höheren Streitwertes erstrebt.
Mit einer derartigen Zielrichtung wäre im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Blick auf eine Erhöhung der ihm zustehenden Rechtsanwaltsgebühren beschwerdeberechtigt, nicht jedoch der Antragsteller als der von diesem vertretene Beteiligte. Denn dieser hat derzeit (im für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hierüber) aufgrund der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses alle (gerichtlichen und außergerichtlichen) Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - 3 B 743/25 - zu tragen, deren Ausmaß sich durch eine Streitwerterhöhung in Bezug auf die streitwertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vergrößerte.
b) Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Beschwer des anwaltlich vertretenen Beteiligten durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung bejaht wird, führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Denn diese Ausnahme gilt nur bei einer Kostenberechtigung dieses Beteiligten und nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG getroffen hat, aufgrund deren er höhere Gebühren als die sich aufgrund des festgesetzten Streitwerts ergebenden schuldet; namentlich als Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar nach Stundensätzen (Honorarvereinbarung, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2014 - 7 OA 82/14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 18.8.2023 - 5 OA 79/23 -, n. v.; OVG M.-V., Beschluss vom 15.1.2013 - 1 O 103/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 -, juris Rn. 2) oder als Abrede, für die Gebühren einen höheren als den bisher festgesetzten Streitwert als Gegenstandswert zugrunde zu legen (Streitwertvereinbarung, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris Rn. 7). In diesen Fällen besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beteiligten, seine eigene gegenüber dem Prozessbevollmächtigten verbleibende Zahlungsverpflichtung durch einen höheren von der kostenpflichtigen Gegenseite zu erstattenden Betrag zu mindern und zu diesem Zweck einen zutreffenden höheren Streitwert festsetzen zu lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3.9.2010 - 3 E 32/10 -, juris Rn. 3).
Eine sich hieraus ergebende Beschwer hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Senat muss nicht aufklären, ob der Antragsteller mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung des geschilderten Inhalts getroffen hat. Denn derzeit ist der Antragsteller nicht kostenberechtigt, sondern kostenpflichtig. Ob die vom Antragsteller in der Sache eingelegte Eilbeschwerde 5 ME 36/25 erfolgreich sein, deshalb zu einer Kostenpflicht der Antragsgegnerin auch für das erstinstanzliche Verfahren und damit zu einer entsprechenden Kostenberechtigung des Antragstellers führen wird, ist völlig offen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 W 56/93 -, juris Rn. 2 ff., zu einer vergleichbaren Konstellation). Aus der bloßen Möglichkeit, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich im Sinne des Antragstellers und damit mit einer ihm günstigen Kostenentscheidung ausgehen kann, folgt keine Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens dahin, dass mit einer Entscheidung über die zeitgleich eingelegte Streitwertbeschwerde zugewartet werden müsste. Der Antragsteller erleidet keinen Nachteil dadurch, wenn er auf die Möglichkeit verwiesen wird, erst nach Erlass einer ihm günstigen Kostenentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 GKG Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung - soweit noch erforderlich - einzulegen.
2. Mangels Zulässigkeit kann der Senat daher nicht in eine Prüfung der Begründetheit der Streitwertbeschwerde eintreten.
Jedoch ändert der Senat - als das Rechtsmittelgericht, vor dem das Verfahren wegen der Hauptsache (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) "schwebt" - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen ab und setzt ihn auf 31.798,32 EUR fest (vgl. zum Vorliegen dieser Abänderungsbefugnis des Senats in einer derartigen Konstellation: Nds. OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 8).
Die geänderte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 GKG.
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller begehrt, die nach § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO gegen die unter dem 23. Januar 2025 von der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) erlassene Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
Bei der Bemessung des Wertes dieses Begehrens ist von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auszugehen, weil es sich bei dem Antragsteller, der zuletzt im Soldatenverhältnis als Kapitänleutnant (A 11 BBesG) gestanden hat, bereits seit dem 1. Oktober 2013 (vgl. BA 003 des Verfahrens 5 ME 36/25, Hauptteil A II, S. 26) um einen in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehenden Berufssoldaten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SG) handelt(e) und nicht mehr um einen Zeitsoldaten. Danach bemisst sich der Hauptsachestreitwert auf die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge einschließlich etwaiger ruhegehaltfähiger Zulagen (die hier nicht gewährt werden, vgl. S. 77, 84 eGA-OVG), aber ohne familienbezogene Zuschläge. Ausgehend von dem im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (26. Februar 2025) maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 5.299,72 EUR (§ 20 BBesG in Verbindung mit den Anlagen I und IV) errechnet sich somit ein Streitwert in Höhe von 63.596,64 EUR (= 12 x 5.299,72 EUR), der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist, mithin 31.798,32 EUR beträgt.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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