Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 132/25
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 8. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils zu einem Viertel und zueinander gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4., die Antragsteller zu 5. und 6. sowie die Antragsteller zu 7. und 8.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft.
Die mit Bauschein vom 3. Juli 2025 genehmigte Unterkunft soll auf dem Grundstück I-Straße... in A-Stadt entstehen. Geplant ist die Errichtung von vier u-förmigen und versetzt zueinander angeordneten zweigeschossigen Baukörpern ("Quartieren"), jeweils bestehend aus zwei mit einem Technikgebäude verbundenen Häuserzeilen, die sich jeweils um einen Innenhof und insgesamt um eine Freifläche in der Grundstücksmitte gruppieren. Insgesamt sind 49 Nutzungseinheiten vorgesehen; darunter 15 Einzimmer-, 22 Zweizimmer-, acht Dreizimmer- und vier Vierzimmereinheiten. Jede Wohneinheit verfügt über ein eigenes Bad/WC sowie über eine Kochgelegenheit. Gemeinschaftsräume sind nicht vorgesehen. Die Gesamtkapazität liegt bei 99 bis 107 Bewohnern. Das den Bauvorlagen beigefügte Nutzungskonzept sieht vor, dass in der Unterkunft Flüchtlinge - Einzelpersonen, Paare und Familien mit Kindern - untergebracht werden sollen, die dort eigenverantwortlich und ohne Überwachung oder Betreuung vor Ort leben sollen. Dabei können Einzelpersonen, die zueinander keine persönliche Beziehung aufweisen, auch in Mehrbetteinheiten untergebracht werden. Die Belegung erfolgt durch Zuweisung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Eine minimale oder maximale Aufenthaltsdauer ist nicht vorgesehen; die bei den Bauvorlagen befindliche Nutzungsbeschreibung führt dazu aus, diese hänge von der politischen Entwicklung in den jeweiligen Herkunftsländern bzw. den betroffenen Krisengebieten ab.
Erschlossen wird das Vorhabengrundstück von Süden; die Zufahrt liegt im Eckbereich E. - Straße/I-Straße. Zehn Pkw-Stellplätze sollen im südwestlichen Grundstücksbereich entstehen. Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswasser wird in einer Rückhaltevorrichtung gesammelt und gedrosselt über den öffentlichen Niederschlagswasserkanal abgeführt. Das übrige Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück abzuleiten. Eine Ableitung von Niederschlagswasser auf benachbarte/öffentliche Flächen schließt die Baugenehmigung aus; bei der Bemessung der Entwässerung ist ein außergewöhnliches (30-jähriges) Niederschlagswasserereignis zu Grunde zu legen.
Planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist der Bebauungsplan Nr. 262, rechtswirksam seit dem 15. Oktober 1969. Der Plan setzt für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, eine - im Höchstmaß - zweigeschossige, offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 fest.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken in der Nachbarschaft des Vorhabens. Das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. liegt östlich des Vorhabengrundstücks ebenfalls im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 262, der dort ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Geschossflächenzahl von 0,35 festsetzt. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller liegen im Süden des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 668, rechtswirksam seit dem 29. Dezember 1976, in einem reinen Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise, einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,4; zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Insgesamt wird die Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks im Wesentlichen durch eine aufgelockerte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt.
Gegen die Baugenehmigung, die sich die Antragsgegnerin zur Realisierung des Vorhabens selbst erteilt hat, erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Den daraufhin gestellten Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Dezember 2025 abgelehnt. Bei dem genehmigten Vorhaben handele es sich um eine Wohnnutzung und nicht um eine Anlage für soziale Zwecke. Die Bewohner könnten dort einen eigenen Haushalt führen und ihren häuslichen Wirkungskreis eigenständig gestalten. Sie hielten sich dort freiwillig auf, denn trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sei eine zwangsweise Zuweisung nicht geplant. Schließlich sei der Aufenthalt dauerhaft, da die Nutzungszeit nicht konkret begrenzt sei. Das Vorhaben sei gemessen an der typischen Nutzungsweise trotz seiner Größe gebietsverträglich. Lebensäußerungen der Bewohner seien im allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen; ein gebietsunverträgliches Störpotenzial sei wegen der besonderen Ausgestaltung - separate Apartments ohne Gemeinschaftsräume - nicht zu erwarten. Ebenso wenig verletzt sei der Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Die Wohnnutzung entspreche den umliegenden Nutzungen; auf Familienheime sei die Umgebung nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht begrenzt, sodass auch größere Mehrfamilienhäuser zulässig seien. Ob sich die Antragsteller, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans bzw. eines anderen Baugebiets lägen, überhaupt auf den Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen könnten, könne daher offenbleiben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Weder drohten unzumutbare Verkehrsverhältnisse noch nicht hinnehmbare Lärmimmissionen oder Konflikte. Dass sich die Bewohner wesentlich anders als andere Bewohner in einem allgemeinen Wohngebiet verhielten, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bewohner aufgrund ihrer Flucht für einen ruhigen und sicheren Rückzugsort dankbar seien. Ein Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte bestehe nicht. Mit Blick auf die Rechtspositionen der Antragsteller begegne schließlich die Entwässerung keinen Bedenken.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in ihren nachbarlichen Rechten.
1.
Zu Recht wenden die Antragsteller allerdings ein, dass die geplante Flüchtlingsunterkunft keine Wohnnutzung, sondern eine Anlage für soziale Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO darstellt. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist (stRspr., vgl. Senatsurt. v. 13.5.2022 - 1 KN 85/20 -, ZfBR 2022, 576 = UPR 2022, 355 = juris Rn. 33 m.w.N.). Anlagen für soziale Zwecke dienen demgegenüber in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen. Sie sollen - in der Formulierung des § 3 Abs. 3 BauNVO - den Bedürfnissen der die Einrichtung in Anspruch nehmenden Personen dienen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 22.9.2022 - 1 ME 90/22 - , BauR 2023, 51 = NordÖR 2022, 567 = juris Rn. 12 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Unterkünfte für Flüchtlinge können sowohl Wohngebäude als auch Anlagen für soziale Zwecke darstellen. Entscheidend sind die konkrete bauliche Gestaltung sowie das Nutzungskonzept nach Maßgabe der Baugenehmigung. Trifft die Baugenehmigung zu Art und Weise der Nutzung - wie in diesem Fall - nur vage Aussagen, ist der Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten entsprechend weit. Dieser weite Rahmen ist - das übersieht insbesondere die Antragsgegnerin - der bauplanungsrechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen. Ihre in diesem Verfahren bekundete Absicht, die nach der Baugenehmigung gegebenen Nutzungsmöglichkeiten nicht ausnutzen zu wollen, ist für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens unerheblich.
Gemessen daran stellt die hier genehmigte Flüchtlingsunterkunft keine Wohnnutzung, sondern eine Anlage für soziale Zwecke dar. Gegen eine Wohnnutzung spricht entscheidend, dass die Baugenehmigung die Unterbringung von Einzelpersonen ohne persönliche Beziehungen in Mehrbettzimmern explizit - und keineswegs nur im Ausnahmefall - ermöglicht. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen schließt eine Wohnnutzung regelmäßig aus, wenn keine persönlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern bestehen, weil dann ein Rückzug in das Private nicht in dem gebotenen Umfang möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.9.2015 - 1 ME 126/15 -, BauR 2015, 1961= BRS 83 Nr 102 = juris Rn. 10). Ein selbstbestimmtes Leben "in den eigenen vier Wänden", wie es für das Wohnen i.S.d. Bauplanungsrechts kennzeichnend ist, ist nicht gewährleistet, wenn praktisch kein individueller Rückzugsraum besteht. Dass die einzelnen Apartments nach ihrer Ausstattung für eine Wohnnutzung geeignet sind, ändert daran angesichts der nach der Baugenehmigung nahezu unbegrenzten Belegungsmöglichkeiten nichts.
Auch die weiteren Merkmale des Wohnbegriffs sind nicht erfüllt. Zu Recht wenden die Antragsteller ein, dass die Baugenehmigung die Freiwilligkeit des Aufenthalts der Bewohner nicht gewährleistet, sondern die öffentlich-rechtlichen Begriffe der Unterbringung bzw. Zuweisung verwendet. Unterbringung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe auf der Grundlage der Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019 - 4 C 9.18 -, BauR 2019, 936 = BRS 87 Nr. 77 = juris Rn. 9 ff.). Ebenso wie beim Begriff der Zuweisung gehört es nicht zum Wesen des Begriffs, dass der Aufenthalt freiwillig erfolgt; eine dahingehende Vorgabe enthält die Baugenehmigung nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung der Antragsgegnerin in erster Instanz zu verstehen, dass der Einzug eben nur "auf überwiegend freiwilliger Basis" erfolgt.
Schließlich ist die nötige Dauerhaftigkeit des Aufenthalts nicht gewährleistet. Auch wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, BauR 2015, 1317 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 21) und auch Aufenthalte einschließt, die nicht auf unabsehbare Zeit vorgesehen sind, ist die Baugenehmigung auch an dieser Stelle zu unpräzise, um eine dauerhafte Nutzung anzunehmen. Denn sie ermöglicht mit dem vagen Hinweis auf die Unabsehbarkeit der Aufenthaltsdauer auch die Unterbringung von Personen, deren Ausreise in Kürze bevorsteht. Wenn die Antragsgegnerin etwas anderes beabsichtigt, muss sie das in der Baugenehmigung - etwa durch den Ausschluss bestimmter Nutzergruppen - verbindlich regeln.
2.
Auf die Verletzung eines Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob die Zulassung des Vorhabens mit Blick auf die Gebietsart, die Anlagen für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelhaft einschließt, überhaupt rechtliche Bedenken aufwirft - gleichwohl nicht berufen, weil ihre Grundstücke nicht im selben Baugebiet - und teils auch nicht im Gebiet desselben Bebauungsplans - wie das Vorhabengrundstück liegen. Nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; v. 15.9.2020 - 4 B 46.19 -, BRS 88 Nr. 110 = juris Rn. 6). Nur wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen, sind entsprechende Ansprüche gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = BRS 81 Nr. 182 = juris Rn. 5). Faktische Auswirkungen auf benachbarte Gebiete genügen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des vom Vorhaben der Antragsgegnerin ausgenutzten allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan Nr. 262 Schutzwirkungen zugunsten der Gebiets- bzw. Plannachbarn entfalten sollte, sieht der Senat nicht. Die Planbegründung beschreibt unter der Überschrift "Bauland", dass reine und allgemeine Wohngebiete mit niedriger Bebauung ausgewiesen werden sollten. Das lässt keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Nachbarschutz zu. Die weiteren Ausführungen, dass der Eigenart des Gebietes entsprechend vorwiegend Flächen für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt und außerdem Flächen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ausgewiesen würden, betreffen schon nicht das hier maßgebliche allgemeine Wohngebiet. Der Senat hat schließlich erwogen, ob der Aussage, dass die planerischen Festsetzungen "entsprechend der bisherigen Ausweisung als ,Wohngebiet a'" erfolgten, die Absicht entnommen werden kann, eine bestehende einheitliche Wohngebietsfestsetzung in mit Blick auf den Drittschutz unveränderter Art fortzuschreiben. Auch diese Überlegung führt indes nicht weiter, denn das Vorhabengrundstück lag nicht im bisherigen "Wohngebiet a", sondern im Außenbereich. Wie den Ausführungen zum Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen ist, wurde die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche neu als Bauland festgesetzt.
Zu weit geht die Auffassung der Antragsteller, ein gebietsübergreifender Drittschutz sei bei der Planung von Wohngebieten anzunehmen, an die bereits bei Planerstellung weitere Wohngebiete angrenzten; in einem solchen Fall sei von einem einheitlichen Wohngebiet auszugehen. In Betracht kommt das nach der von den Antragstellern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 18.1.1995 - 3 S 3153/94 -, VBlBW 1996, 24 = BRS 57 Nr. 215 = juris Rn. 3) zwar dann, wenn in einem Bebauungsplan mehrere Gebiete des gleichen Gebietstyps aneinandergrenzen, die sich nur mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sowie ggf. sonstige Nutzungsmodalitäten unterscheiden; dieser Rechtsprechung mag ungeachtet des Erfordernisses einer Einzelfallbetrachtung im Grundsatz beizupflichten sein. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn die Grundstücke sämtlicher Antragsteller liegen in reinen, nicht allgemeinen Wohngebieten. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Nr. 262 angesichts der differenzierten Art- und Maßfestsetzungen für die einzelnen Bauflächen auf ein städtebauliches Konzept hindeutet, dass auf intensivere Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten abzielt. Auch vor diesem Hintergrund liegt eine nachbarschützende Verklammerung der verschiedenen Gebiete eher fern.
3.
Der Nachbarschutz der Antragsteller bestimmt sich deshalb allein nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Die insofern geltenden Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst; der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. Die Einwände der Antragsteller führen zu keiner anderen Einschätzung.
a)
Das gilt zunächst mit Blick auf den von der Unterkunft ausgelösten Ziel- und Quellverkehr sowie die zur Verfügung stehenden Stellplätze. Dabei dürfte das Vorbringen der Antragsteller, die Bewohner der Unterkunft nähmen Tätigkeiten als Kurierfahrer für Lieferdienste etc. auf und parkten die benötigten Kraftfahrzeuge auf oder im Umfeld des Vorhabengrundstücks, durchaus der Realität entsprechen. Unzumutbare Verkehrsverhältnisse drohen aber gleichwohl nicht. Die Antragsteller tragen selbst vor, bei einer vergleichbar großen Einrichtung in B-Stadt stünden jeden Abend zehn bis zwölf Kleintransporter vor der Tür. Eine solch geringe Zahl an Fahrzeugen kann auch unter Berücksichtigung weiterer Fahrzeuge von Bewohnern und Betreuern auf den zehn Stellplätzen auf dem Unterkunftsgelände sowie im öffentlichen Straßenraum im Umfeld abgestellt werden, ohne dass auch nur ansatzweise unzumutbare Verhältnisse drohen, zumal in den Abendstunden weder der benachbarte Kindergarten noch das Krankenhaus und die U. relevante Mengen an Parkplatznutzern hervorbringen werden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund darauf verzichtet, eine verkehrstechnische Untersuchung einzuholen. Ihre Annahme, das Vorhaben verursache keine relevanten Probleme, ist offensichtlich richtig.
b)
Eine unzumutbare Lärmentwicklung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Angesichts der Ausrichtung der Anlage - die Gemeinschaftsflächen liegen mit der Folge einer - teilweisen - Abschirmungswirkung zwischen den Gebäuden bzw. Gebäudeteilen - und der sehr großzügig bemessenen Abstände der Unterkunft zu den Nachbargrundstücken ist eine "typische Unruhe", die das Maß des Hinzunehmenden überschreitet, nicht zu erwarten. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Grundstücke aller Antragsteller durch die von Beginn an bestehende Nachbarschaft des allgemeinen Wohngebiets "vorbelastet" sind; dieses verspricht keine einem reinen Wohngebiet entsprechende Wohnruhe, sondern gestattet regelhaft auch Nutzungen, deren Störintensität über diejenige des reinen Wohnens hinausgeht. Diese Nutzungen müssen die Antragsteller im Grundsatz hinnehmen; individuellen Grenzüberschreitungen einzelner Bewohner, die durchaus vorkommen können, ist erforderlichenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.
c)
Ein besonderes Konfliktpotenzial der Unterkunft, das zu ihrer Rücksichtslosigkeit im baurechtlichen Sinne führt, erkennt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht. Es handelt sich nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung, sondern um eine Unterkunft, deren Bewohner sich eigenständig organisieren und versorgen müssen. Sie nehmen demzufolge am sozialen Leben teil und gehen Schritte der Integration in die deutsche Gesellschaft. Externe Betreuungsangebote, die die Baugenehmigung explizit benennt, können unterstützend wirken. Die Kritik der Antragsteller richtet sich demgegenüber gegen die Errichtung derartiger "Großunterkünfte" insgesamt, die sie mit Konflikten, Unruhen, Gewalt und Übergriffen verbinden. Dass das tatsächlich der Fall ist, entspricht schon keiner gesicherten Erkenntnislage. Jedenfalls mit Blick auf die konkrete Gestaltung der Unterkunft, wie sie die Baugenehmigung vorsieht, sind die Befürchtungen zudem in ihrer Generalität nicht berechtigt. Insbesondere die Möglichkeit des individuellen Rückzugs, die die Unterkunft auch bei Mehrfachbelegung von Nutzungseinheiten mit einander fremden Personen bietet, sowie die aufgrund der vergleichsweise geringen Siedlungsdichte im Umfeld gegebenen Ausweichmöglichkeiten begrenzen das Konfliktpotenzial in einer Weise, die das Vorhaben ungeachtet seiner erheblichen Größe und der fehlenden Eingrenzung des Nutzerkreises als - noch - nicht rücksichtslos erscheinen lassen.
d)
Ob der von den Antragstellern formulierten "rücksichtslosen Überforderung" durch die Integrationslast baurechtliche Relevanz zukommt, bedarf keiner Vertiefung. Wollte man von einer baurechtlich relevanten Integrationslast ausgehen, wäre gerade das sozial außerordentlich stabile Umfeld des hiesigen Vorhabens geeignet, diese Last zu tragen. Eine "Destabilisierung" der bestehenden Bewohnerstruktur droht gerade hier nicht.
e)
Zu Unrecht rügen die Antragsteller schließlich, dass der Vorhabenstandort für die Nachbarschaft auch deshalb rücksichtslos sei, weil künftig mit einer Zunahme von Überschwemmungsschäden auf Nachbargrundstücken und einer weiteren Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Erschließungsstraßen zu rechnen sei. Die Baugenehmigung gibt vor, dass das auf versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser - ausgehend von einem 30jährigen Niederschlagsereignis, das den bei der Vorhabenzulassung üblicherweise anzusetzenden Grad der Intensität deutlich übersteigt - kontrolliert abzuführen, zurückzuhalten und dann gedrosselt in die Regenwasserkanalisation abzugeben ist. Deren ohnehin erforderliche Ertüchtigung hat die Antragsgegnerin - nach Abschluss der Baumaßnahmen im Zuge der Wiederherstellung der Straße - zugesagt; mehr kann und muss sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht tun (vgl. zur Bindungswirkung vergleichbarer Zusagen in Bebauungsplänen Senatsurt. v. 15.5.2024 - 1 KN 53/21 -, ZfBR 2024, 340 = DVBl 2024, 1102 = juris Rn. 60). Das übrige Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück, das aufgrund der erheblichen Aufschüttung durchaus entsprechende Fähigkeiten aufweist, zu versickern oder anderweitig zurückzuhalten; jedenfalls nicht auf Nachbargrundstücke abzuleiten. Dass diese Konzeption nicht funktionieren kann, ist weder plausibel dargetan noch ersichtlich. Weitergehende Schutzmaßnahmen zugunsten der Nachbargrundstücke schuldet die Antragsgegnerin anlässlich dieses Bauvorhabens ebenso wenig wie eine sachverständige Untersuchung. Sie muss insbesondere - wie jeder private Bauherr auch - ihr Vorhabengrundstück nicht zur Entwässerung der Antragstellergrundstücke zur Verfügung stellen (vgl. Senatsbeschl. v. 15.9.2021 - 1 ME 100/21 -, ZfBR 2021, 886 = BauR 2021, 1931 = juris Rn. 15).
f)
Soweit die Antragsteller bauphasenbedingte Beeinträchtigungen aufgrund von Erdarbeiten bei hohem Grundwasserstand befürchten, gehört eine entsprechende Zulassung nicht zum Regelungsumfang der Baugenehmigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 2x
- 1 KN 85/20 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 1x
- 1 ME 90/22 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2022, 567 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 126/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 9.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 31/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 55.07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 46.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 48.12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 3153/94 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- VwGO § 122 1x
- 1 KN 53/21 1x (nicht zugeordnet)
- DVBl 2024, 1102 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 100/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x