(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - 3.
Anlagen für Verwaltungen, - 4.
Gartenbaubetriebe, - 5.
Tankstellen.