Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1257/84

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 1984 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug in Änderung des angefochtenen Beschlusses - auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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