Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4300/96.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt..
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4..
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg..
3Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs.. 3 Nr.. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu..
4Die von den - anwaltlich vertretenen - Klägern hierzu ausdrücklich aufgeworfene Frage,
5ob die unbestreitbaren Ungereimtheiten bei der Schilderung der Vorfluchtgründe dazu führen, daß sich eine Gesamtbetrachtung und eine positive Bescheidung aufgrund der Nachfluchtgründe verbieten",
6besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen auf S.. 9 des Urteilsabdrucks eindeutig ergibt, eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 1.. im Bundesgebiet, des Umstandes, daß sie einen Asylantrag gestellt hat, und der behaupteten Nachfluchtgründe vorgenommen, so daß die Frage, soweit sie sich auf die Vornahme der Gesamtbetrachtung bezieht, von vornherein ins Leere geht..
7Läßt sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung nicht feststellen, so sind die von dem Asylbewerber selbst geschaffenen Nachfluchtgründe nach § 28 AsylVfG unbeachtlich und eine positive Bescheidung des Asylbegehrens scheidet kraft Gesetzes aus.. Einer Klärung dieses Teils der oben aufgeworfenen Frage bedarf es daher in einem Berufungsverfahren nicht mehr..
8Ob die erstinstanzliche Bewertung der Darlegungen der Klägerin zu 1.. zu ihrem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zutrifft oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag..
9Auch die des weiteren aufgeworfene Frage,
10ob die unbestreitbaren Ungereimtheiten bei der Schilderung der Vorfluchtgründe dazu führen, daß allein die Nachfluchtgründe wegen § 28 AsylVfG eine Asylberechtigung ausschließen, jedoch dazu führen, daß in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.. 1 AuslG festzustellen sind,"
11führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der Asylantragstellung als solcher i..V..m.. einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine abschiebungsrelevante Bedeutung zukommt.. Der beschließende Senat hat diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des von den Klägern zitierten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 1.. September 1995 und der - gegenüber der von den Klägern zitierten Stellungnahme - neueren Auskunft von amnesty international an das VG Schleswig vom 22.. Juni 1995 aufrechterhalten..
12Vgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März 1996 - 9 A 994/96..A -..
13In der Begründung des Zulassungsantrages sind hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die Anlaß zur Änderung dieser Auffassung geben..
14Daß bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen Tätigkeit die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen können, entspricht der Auffassung des Senats,
15vgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März 1996 a..a..O..,
16und ist daher ebenfalls nicht klärungsbedürftig.. Geklärt ist auch, daß insoweit nicht jede exilpolitische Tätigkeit ausreicht, sondern darauf abzustellen ist, ob der jeweilige Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist..
17Vgl.. OVG NW, Beschluß vom 11.. Juli 1996 - 9 A 3020/96..A -, Beschluß vom 4.. Juni 1996 - 9 A 6620/95..A -, Beschluß vom 29.. Mai 1996 - 9 A 5922/95..A -, Beschluß vom 29.. April 1996 - 9 A 1847/96..A -, Beschluß vom 9.. Februar 1996 - 9 A 5774/95..A -, Beschluß vom 31.. Januar 1996 - 9 A 931/95..A -, Beschluß vom 5.. Oktober 1995 - 9 A 3182/95..A -, Beschluß vom 18.. September 1995 - 9 A 5392/95..A - ..
18Auch das Verwaltungsgericht teilt, wie die Ausführungen auf S.. 10 des Urteilsabdrucks belegen, diese Auffassung.. Konkrete Erkenntnisse, die eine Änderung dieser Auffassung rechtfertigen, sind von den insoweit darlegungspflichtigen Klägern nicht benannt worden..
19Ob die von dem Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, daß die Klägerin zu 1.. nicht in herausgehobener Weise exilpolitisch tätig gewesen ist (S.. 10 des Urteilsabdrucks), zutrifft oder nicht, ist eine Frage der Einzelfallwertung, die in ihren Auswirkungen naturgemäß auch nicht über den jeweiligen Einzelfall hinausreicht und daher eine Zulassung der Berufung unter dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht zu rechtfertigen vermag..
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.. 1 ZPO, 83 b AsylVfG..
21Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs.. 1 VwGO; § 80 AsylVfG)..
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 28 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs.. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 994/96 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 A 1847/96 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 159 1x
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