Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 902/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kanalanschlußbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 1994, betreffend die Parzellen Gemarkung M. Flur 3 Flurstück 770 und Flur 10 Flurstück 249, wird angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 397.530,-- DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 158.924,75 DM festgesetzt.


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