Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 192/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 1995 wird insoweit angeordnet, als hinsichtlich der im 1. Obergeschoß und im Dachgeschoß des Hauses U.-----straße 5 in N. gelegenen Wohnungen Zwangsgelder i.H.v. 4.000,-- DM festgesetzt und weitere Zwangsgelder i.H.v. 8.000,-- DM angedroht worden sind. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf je 6.000,-- DM festgesetzt.


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