Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1363/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung auch des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. gegen Nr. 1b der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 1994 (Zurücksetzen der Umwehrung) wird wiederhergestellt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 1/2, die Antragsteller jeweils zu 1/4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.


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