Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2046/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Mai 1996 wird wiederhergestellt.

Dem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Scheune/Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung K , Flur 10 Flurstück 170 einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens stillzulegen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.


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