Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 5186/96.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Rechtssache kommt die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß eine politische Verfolgung der Muslime im Sandschak in Form der Gruppenverfolgung nicht feststellbar ist (Beschlüsse vom 16. September 1996 - 5 A 4497/96.A -, vom 10. Juni 1996 - 5 A 2472/96.A - und vom 23. Mai 1996 - 5 A 2287/96.A - m.w.N.). Das Vorbringen der Kläger zur Situation in dem von ihnen als Heimat angegebenen Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina gibt nicht Anlaß zu einer neuerlichen Klärung dieser Frage, da angesichts der Entspannung im Sandschak keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß aus dieser Region stammende Muslime etwa daran gehindert würden, sich außerhalb des Grenzgebiets im Sandschak anzusiedeln. Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß - ungeachtet des inzwischen in Kraft getretenen Amnestiegesetzes - weder die Einberufung zum Militärdienst noch die mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach Art. 216, 217, 226 des weitergeltenden jugoslawischen Strafgesetzbuches an asylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 5 A 4872/96.A -).
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
1
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.